COVID-Sonderfristen im französischen Insolvenzrecht abgelaufen
Nicht wenige französische Unternehmen sind im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
In Frankreich muss die Geschäftsführung normalerweise spätestens 45 Tage nach Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens Insolvenz anmelden. Mit einer Verordnung vom 27. März 2020 wurden Ausnahmeregelungen im französischen Insolvenzrecht eingeführt, die sich insbesondere auf die Fristen bei der Insolvenzanmeldung bezogen.
Danach wurde die Beurteilung der finanziellen Situation von Unternehmen, die am Stichtag des 12. März 2020 noch nicht insolvent waren, auf dieses Datum „eingefroren“. Diese Unternehmen galten also für die Dauer der Ausnahmeregelung noch als solvent, auch wenn sie nach dem 12. März 2020 tatsächlich insolvent geworden sind. Damit bestand grundsätzlich für die Dauer der Ausnahmeregelung auch keine Insolvenzantragspflicht. Dem entsprechend riskierte der Geschäftsführer eines solchen Unternehmens während dieser Zeit grundsätzlich keine Insolvenzverschleppungshaftung, außer im Fall eines grob missbräuchlichen Verhaltens.
Die insolvenzrechtlichen Ausnahmefristen galten entsprechend einer Verordnung vom 20. Mai 2020 bis zum 23. August 2020. Damit ist ab dem 24. August 2020 die wirtschaftliche Situation von Unternehmen in Frankreich wieder nach der aktualisierten Datenlage zu bewerten. In den mitunter umsatzschwächeren Sommermonaten kann es im Unternehmen zu Liquiditätsengpässen gekommen sein. Gegebenenfalls muss die Geschäftsführung binnen 45 Tagen einen Insolvenzantrag stellen.
Auch die Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses waren aufgrund der Covid-Epidemie je nach Gesellschaftsform im Verhältnis zu den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften um zwei bis drei Monate verlängert. Eine SAS mit einem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 und einer satzungsmäßigen Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses von vier Monaten musste daher ihren Jahresabschluss erst drei Monate später, zum 31. Juli 2020, feststellen und bis zum 31. August 2020 veröffentlichen (bis zum 30. September 2020 bei elektronischer Einreichung). Französische Unternehmen müssen daher spätestens jetzt Ihre Jahresberichterstattung für 2019 abschließen – soweit nicht bereits geschehen. Der Jahresabschluss 2019 wird ggf. auch für insolvenzrechtliche Maßnahmen benötigt.
Praxistipps:
- Bitte beachten Sie, dass in Frankreich nun wieder die normale Insolvenzantragsfrist von 45 Tagen gilt.
- Prüfen Sie deshalb die finanzielle Lage Ihrer französischen Tochtergesellschaft eingehend. Wenn Sie eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit feststellen, besteht dringender Handlungsbedarf.
02.10.2020