COVID19 Urlaub, Ruhetage und Arbeitszeit in Frankreich
In der Bekämpfung der dramatischen Folgen der COVID19-Epidemie hat die französische Regierung Maßnahmen bezüglich der Inanspruchnahme von Urlaubstagen, RTT-Tagen, Ruhetagen und Stunden auf den Arbeitszeitkonten ergriffen.
Zur Erinnerung: RTT-Tage und Ruhetage werden praktisch sehr oft verwechselt bzw. teilweise für Synonyme gehalten, obwohl es sich aus juristischer Sicht um zwei verschiedene Begriffe handelt:
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RTT-Tage (RTT steht für Réduction du Temps de Travail, Reduzierung der Arbeitszeit) wurden im Rahmen der Herabsetzung der gesetzlichen Arbeitszeit in Frankreich (von 39 auf 35 Stunden pro Woche) geschaffen; es handelt sich dabei um Ruhetage, die für Mitarbeiter, deren vertragliche wöchentliche Arbeitszeit höher als 35 Stunden pro Woche ist, als Gegenleistung gewährt werden.
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Ruhetage werden insbesondere im Rahmen einer jährlichen Tagespauschale gewährt (wobei die Arbeitszeit nur jährlich in Tagen gezählt wird) und dienen dazu, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht mehr als die vereinbarte Anzahl an Tagen pro Jahr arbeitet, was wiederum zum Schutz seiner Gesundheit dient.
Wenn RTT-Tage oder Ruhetage angesichts des Arbeitszeitmodells gewährt werden müssen, kommen sie zusätzlich zu den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Urlaubstagen hinzu.
Die Verordnung 2020-323 vom 25.03.2020 räumt seit dem 27.03.2020 dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten ein:
- Er kann, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht, für jeden Arbeitnehmer bis zu 6 Urlaubstage, die noch nicht beantragt worden waren, einseitig anordnen und dabei das Datum ihrer Inanspruchnahme festlegen. In einigen Branchen, wie z. B. in der Metallindustrie, haben die Sozialpartner bereits verhandelt und entsprechende tarifvertragliche Regelungen vereinbart.
Zur Erinnerung, bereits festgelegter Urlaub kann aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände auch ohne tarifvertragliche Regelung vorgezogen werden. - Der Arbeitgeber darf bis zu 10 RTT- oder Ruhetage einseitig anordnen und dabei das Datum ihrer Inanspruchnahme festlegen (oder das Datum ihrer Inanspruchnahme ändern, wenn sie bereits festgelegt wurde), wenn es das Interesse des Unternehmens angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit der Verbreitung der COVID19-Epidemie verbunden sind, rechtfertigt.
Der Betriebsrat (CSE) muss hier unverzüglich unterrichtet und angehört werden. Er gibt seine Stellungnahme spätestens 1 Monat nach seiner Unterrichtung ab; allerdings muss der Arbeitgeber nicht auf diese Stellungnahme warten, um die Maßnahme umzusetzen. - Der Arbeitgeber darf die Inanspruchnahme von gutgeschriebenen Stunden auf einem Arbeitszeitkonto als Ruhetage erzwingen und den entsprechenden Zeitraum festlegen. Dies gilt für bis zu insgesamt 10 Tage. Auch hier wird der Betriebsrat nach denselben Modalitäten unterrichtet und angehört.
In all den oben beschriebenen Fällen muss gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern eine Ankündigungsfrist von 1 Tag (0 bis 24 Uhr) eingehalten werden.
Diese Ausnahmeregelungen gelten befristet bis zum 31.12.2020.
PRAXISTIPPS:
- Gehen Sie mit solchen Maßnahmen moderat um. Die letzten 2 Monate waren für die meisten Mitarbeiter anstrengend und Ausdauer ist nun gefragt. Die Aussicht auf einen richtigen Urlaub wird dabei helfen.
- Selbst wenn dies nicht vorgeschrieben wurde, empfiehlt es sich auch bei der Anordnung von Urlaubstagen, den Betriebsrat zu unterrichten.
- Beachten Sie bei der Berechnung der Ankündigungsfrist, dass weder der Tag der Ankündigung noch der Tag der Inanspruchnahme des ersten Urlaubs-, RTT- oder Ruhetages mitgezählt werden.
- Informieren Sie den Mitarbeiter schriftlich, um die Einhaltung der Ankündigungsfrist bei Bedarf nachweisen zu können.
12.05.2020