Dem Leiter einer Beteiligungsgesellschaft steht es zu, den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers zu beenden
Cass. soc. 30 avril 2014 n° 13-11.043
Der Vorsitzende des Leitungsgremiums einer Beteiligungsgesellschaft kann einen Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzen, den er nicht eingestellt hat, sofern alle Gesellschafter ihm Vertretungsmacht erteilt haben.
Der Vorsitzende des Leitungsgremiums einer Beteiligungsgesellschaft hatte die Versetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand unterzeichnet, der zuvor von einem Gesellschafter angestellt wurde. Der Arbeitnehmer hatte die Wirksamkeit dieser Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung angezweifelt, dass der Vorsitzende seinen Vertrag nicht im Namen der Gesellschaft beenden könne, die selbst keine Rechtspersönlichkeit habe und somit selbst keine Verträge schließen könne.
Dieses Argument wurde jedoch verworfen und die Versetzung in den Ruhestand für gültig erklärt: Der Vorsitzende hatte als Vertreter der Gesellschafter und somit als Vertreter des Arbeitgebers gehandelt, da alle Gesellschafter gemeinschaftlich für die Verpflichtungen verantwortlich waren, die von dem Gremium getroffen wurden, das sie nach Maßgabe der durch den Gesellschaftervertrag übertragenen Rechte, repräsentiert. Aufgrund dieser Vertretungsbefugnis, die dem Vorsitzenden von den Gesellschaftern übertragen wurde, hatte dieser als Vertreter die Fähigkeit, den Arbeitnehmer in den Ruhestand zu versetzen.
Die Beteiligungsgesellschaft ist keine juristische Person und kann dementsprechend nicht als Arbeitgeber handeln, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ein leitendes Organ schafft. Diese Qualifikation als Arbeitgeber wird im Prinzip nur den Gesellschaftern zuerkannt, die in ihrem eigenen Namen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Dennoch verbietet es diese Regel den Gesellschaftern nicht, einen unter ihnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen die Entscheidungen, die für das Funktionieren der Gesellschaft erforderlich sind, zu treffen, so dass die Gesellschafter gegenüber den Arbeitnehmern und allgemein gegenüber Dritten durch den Vertreter, unter Anwendung der allgemeinen Vertretungsregeln, verpflichtet werden.
Im vorliegenden Fall, ergab sich das Vertretungsverhältnis, auf das sich der Vorsitzende berief, aus einer Klausel des Gesellschaftsvertrags, die die gemeinsame Verantwortlichkeit der Gesellschafter für Handlungen des Repräsentationsgremiums schuf.
13.11.2014