Der Arbeitgeber macht sich strafrechtlich aber auch zivilrechtlich haftbar, wenn er nicht dafür sorgt, dass sich der Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit einer ärztlichen Untersuchung unterzieht
Die Nichtbeachtung des gesetzlichen Rauchverbotes im Unternehmen führt zur Anerkennung einer unbegründeten Kündigung zu Lasten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Sicherheits- und Hygienepflicht von allen Mitarbeitern beachtet werden. Neben den strafrechtlichen Folgen, die diese Vorschriften begleiten hat der Kassationshof eine neue Folge für die Missachtung des Rauchverbots eingeräumt.
Einem Mitarbeiter, der das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet hatte, wurden vom Gericht folgenden Ansprüche, die sonst mit einer unbegründeten Kündigung seitens des Arbeitgebers entstehen, zugesprochen:
- Schadensersatz wegen unbegründeter Kündigung;
- Kündigungsentschädigung, die dem Mitarbeiter in dem Fall einer ordentlichen Kündigung zustehen würde;
- Gehalt während der Kündigungsfrist, worauf der Mitarbeiter bei einer ordentlichen Kündigung einen Anspruch gehabt hätte.
Cass. Soc, 6. Oktober 2010 n° 09-65103, Migette c/ Sté L’abbaye de Saint-Ermine
Praxistipp: Wenn Sie als Arbeitgeber nicht ständig im Unternehmen sind und/oder über die hierfür notwendige Zeit verfügen, sollten Sie Mitarbeiter mit der Beachtung der Vorschriften über die Sicherheits- und Hygienepflicht beauftragen; Ohne entsprechende Vollmacht können Sie bei einer Missachtung dieser Vorschriften haften, auch wenn Sie nicht anwesend waren.
01.12.2010