Der fonds de commerce im französischen Wirtschaftsleben
Der fond de commerce ist ein abstraktes Institut des französischen Handelsrechts, dem in seiner konkreten Form kein deutsches Äquivalent entgegen steht.
Dies kann bei deutschen Geschäftleuten, die in Frankreich tätig sind zu Unsicherheiten führen.
- Begriff
Am häufigsten und wohl am treffendsten wir der Begriff fond de commerce mit „Geschäftbetrieb“. übersetzt. Andere Übersetzungen wie „Geschäft“ oder „Handelsgeschäft“ sind ungenau und führen zu Missverständnissen.
Eine Legaldefinition des Geschäftsbetriebs gibt es im französischen Recht nicht. Geregelt ist das Recht des „Geschäftsbetriebs“ im französischen Handelsgesetzbuch (Code de commerce) in den Artikeln L.145-5 ff.
Der Geschäftsbetrieb bezeichnet die Gesamtheit von beweglichen, körperlichen und nicht-körperlichen Elementen, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet. Die Kaufmannseigenschaft ist für die Ausführung des Geschäftsbetriebes zwingende Vorraussetzung.
- Bestandteile
Im allgemeinen setzt sich der Geschäftsbetrieb aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Kundenstamm,
- Recht zur Miete des Geschäftslokals, konkret der gewerbliche Mietvertrag (bail commercial),
- Firmenname und Firmenlogo,
- Lizenzen für geistiges Eigentum,
- Patente, Marken, Muster und Modelle,
- Urheberrechte,
- Arbeitsmaterial, Werkzeuge, Büromöbel und Utensilien, die für die Ausführung des Geschäftsbetriebs notwendig sind.
Der Geschäftsbetrieb enthält keine Immobilien und ist nicht mit dem Geschäftssitz oder dem Ausübungsort der gewerblichen Tätigkeit zu verwechseln. Verbindlichkeiten, liquide Mittel, Forderungen, Verträge und Buchhaltungsdokumente Zählen ebenfalls nicht zum Geschäftsbetrieb.
Als einziger notwendiger Bestandteil für die Existenz eines Geschäftsbetriebs gilt der Kundenstamm.
In jüngster Vergangenheit stellte dies jedoch ein Problem bei Franchise-Verträgen dar, sodass die neuere Rechtsprechung des Obersten Zivilgerichtshofs dazu tendiert, zwei verschiedene Kundenstämme zuzulassen, namentlich des Franchise-Gebers auf (inter-) nationaler Ebene und des Franchise-Nehmers auf lokaler Ebene (C.Cass 3e ch. civ, Nr. 00-20732, vom 27.03.2002).
- Eintragung ins Handelsregister
Rechtliche Voraussetzung für Existenz eines Geschäftsbetriebs ist die Eintragung im französischen Handelsregister (RCS).
- Verkauf und Verpachtung des Geschäftsbetriebs
Der Geschäftsbetrieb kann entweder von seinem Eigentümer ausgeführt oder verpachtet werden. Er kann verkauft oder vererbt werden oder in eine Gesellschaft als sog. Sacheinlage eingebracht werden.
- Verkauf (cession de fonds de commerce)
Gegenstand des Verkaufs eines Geschäftsbetriebes sind in der Regel folgende Elemente: Anlagevermögen, Kundschaft, Mietvertrag, Firmenname und Logo, Lizenzen und geistiges Eigentum.
Bei einem Verkauf werden grundsätzlich nicht die Immobilien und Forderungen mitverkauft, so dass weder Forderungen gegenüber etwaigen Kunden noch Schulden gegenüber den Gläubigern im Falle eines Verkaufs auf den neuen Eigentümer übergehen.
Gleiches gilt für etwaige Verträge. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Verträge nicht automatisch auf den Erwerber übertragen werden. Sämtliche Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben damit beim Verkäufer. Um dies zu verhindern, können allerdings die Parteien im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass bestimmte, namentlich benannte Verträge oder Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen.
Grundsätzlich muss jede Veräußerungen eines Geschäftsbetriebes veröffentlicht werden. Der Verkauf muss registriert und anschließend im öffentlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Abschließend muss die Veröffentlichung dann noch im BODACC veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung hat der Käufer sicherzustellen. Sie hat innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages zu erfolgen. Die Veröffentlichung muss verschiedene Angaben enthalten, wie beispielsweise das Datum der Unterzeichnung des Vertrages, Angaben zur Registrierung, zum Verkäufer und zum Käufer, zum Sitz des Geschäftsbetriebs, zum Kaufpreis etc.
- Verpachtung (location-gérance)
Bei der Verpachtung des Geschäftsbetriebes führt der Pächter diesen auf eigene Kosten und Gefahren aus, und zahlt dafür dem Eigentümer einen monatlichen Pachtzins.
Diese Konstellation findet man häufig, wenn der Eigentümer des Geschäftsbetriebs in Rente gehen will. Der Pächter ist häufig ein Geschäftsmann, der zum Kauf eines Geschäftsbetriebes nicht die erforderlichen finanziellen Mittel besitzt.
Als Voraussetzung muss der Pächter nachweisen, dass er seit 7 Jahren eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausführt, oder seit 2 Jahren Geschäftsführer des betreffenden Geschäftsbetrieb war.
Vor der Verpachtung ist zu beachten, ob beispielsweise der Mietvertrag des Geschäftslokals eine Verpachtung erlaubt.
- Wichtige gesetzliche Grundlagen
- CODE DE COMMERCE, Artikel L.145-5 ff.
- Gesetz vom 17.09.1909 über den Verkauf und die Verpfändung des Geschäftsbetriebes
- Gesetz N° 86-12 vom 06.01.1986 über die Erneuerung des gewerblichen Mietvertrages
- Gesetz N° 56-277 vom 20.03.1956 über die Verpachtung des Geschäftsbetriebes
10.08.2007