Die Abberufung des Geschäftsführers einer französischen Tochtergesellschaft
Eine Abberufung des Geschäftsführers einer SARL ist stets zu begründen und darf auch nicht herabsetzend erfolgen. Andernfalls kann der Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Nach ständiger französischer Rechtsprechung kann die Abberufung eines Geschäftsführers bei Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten begründet sein, sofern sie das Gesellschaftsinteresse gefährden können. Demgegenüber reicht in Frankreich eine Abberufung des Geschäftsführers von seinen Ämtern bei der Muttergesellschaft nicht aus, um die Abberufung auch von den Ämtern bei der französischen Tochtergesellschaft zu begründen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz liegt immer dann vor, wenn der Geschäftsführer das Amt bei der französischen Tochtergesellschaft unentgeltlich ausgeübt hat. In diesem Falle lässt die Rechtsprechung seine Abberufung bei der Muttergesellschaft auch zur Begründung der Abberufung bei der Tochtergesellschaft genügen, wenn und soweit die beiden Abberufungen wegen ein und derselben Managementpolitik erfolgen und die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und den Konzerngesellschaften in Konflikt geraten sind.
PRAXISTIPP:
- Prüfen Sie die Voraussetzung für eine Abberufung des Geschäftsführers in Frankreich genau, es droht sonst Schadensersatz.
30.09.2019