Die „Insolvenzanfechtung“ in Frankreich
Ähnlich wie in Deutschland können auch in Frankreich Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, die vor der Verfahrenseröffnung erfolgten, unter bestimmten Bedingungen zugunsten der Masse zurückgefordert werden, wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger verstoßen oder zu einer zu großen Verarmung des Schuldners führen und damit die Interessen der übrigen Gläubiger über Gebühr beeinträchtigen.
Das französische Recht sieht vor, dass das Insolvenzgericht im Rahmen eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens bestimmte Zahlungen für nichtig erklären kann, die während des Zeitraums zwischen der Zahlungsunfähigkeit – definiert als die Unfähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten mit seinem verfügbaren Kapital zu begleichen – und der Verfahrenseröffnung erfolgt sind. Dieser Zeitraum wird als „periode suspecte“ (Verdachtszeitraum) bezeichnet. Es handelt sich bei diesen Nichtigkeitsgründen („nullités“) um ein Rechtsinstitut, dass der Insolvenzanfechtung im deutschen Recht ähnlich ist (siehe dazu unseren französischsprachigen Artikel Les actions en nullité de paiements d’une GmbH allemande en situation d’insolvabilité ou surendettement).
-
Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens
Bei der Eröffnung eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens wird der Beginn des Verdachtszeitraums vom Insolvenzrichter unter Angabe eines Datums festgelegt. Der Zeitraum kann von einigen Tagen bis zu einigen Monaten dauern, und kann bis zu 18 Monate vor Eröffnung des Verfahrens betragen. Kriterien für die Festlegung des Verdachtszeitraums ergeben sich aus der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Wird der maximale Verdachtszeitraum von 18 Monaten angesetzt, kann dies je nach Fall als erstes Indiz gewertet werden, dass das Insolvenzgericht der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin misstraut und strafrechtliche Ermittlungen drohen könnten.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch ein Bezug zum Schlichtungsverfahren („conciliation“). Das Datum der Zahlungseinstellung kann (außer im Falle von Betrug) nicht weiter in die Vergangenheit verschoben werden kann als bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, die eine Vergleichsvereinbarung zur Regelung der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bestätigt („homologation d’un accord de conciliation“, Artikel L. 611-8, II des fr. Handelsgesetzbuchs). Die Rechtsakte und Zahlungen, die in Ausführung einer solchen gerichtlich bestätigten Vereinbarung erfolgen, sind selbst innerhalb der Verdachtsperiode nicht nichtig. Das Schlichtungsverfahren kann daher eine Absicherung gegen weit in die Vergangenheit zurückgreifende Insolvenzanfechtungen darstellen.
Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland ist es in Frankreich das Insolvenzgericht, das auf Klage des Insolvenzverwalters hin die Nichtigkeit aussprechen muss. Die „Insolvenzanfechtung“ im französischen Insolvenzrecht wird damit nicht (wie in Deutschland) in erster Linie als Prärogative des Insolvenzverwalters angesehen.
Nichtigkeitsklagen können eingereicht werden, solange die im Rahmen des Verfahrens ernannten Verwalter/Liquidatoren im Amt sind, ohne dass diesen Klagen die Verjährung entgegengehalten werden kann (Urteil Cass. Com. 21 septembre 2010 - n°08-21.030).
-
Handlungen, die von den Nichtigkeiten betroffen sind
Folgende Rechtshandlungen können u. a. betroffen sein:
- Schenkungen des Insolvenzschuldners
- Unausgewogene Verträge, bei denen die Verpflichtungen des Schuldners jene der anderen Partei erheblich übersteigen
- Zahlung von nicht fälligen Schulden
- Was Gesellschafterdarlehen betrifft, so werden diese in Frankreich als ein Darlehen angesehen, dessen Rückzahlung jederzeit gefordert werden kann. Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Verdachtsperiode ist damit nicht per se angreifbar. Allerdings ist der frz. Kassationshof der Ansicht, dass eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens, die während der Verdachtsperiode erfolgt ist, dennoch für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gläubiger die schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft kennen musste, was meistens anzunehmen sein wird (Urteil Cass. com., 29. Mai 2001 - n° 98-16.142).
- Während der Verdachtsperiode gewährte Sicherheiten und Pfandrechte für früher eingegangene Schulden, die auf dem Vermögen des Schuldners lasten
Darüber hinaus können auch allgemein Zahlungen für fällige Schulden, die nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, sowie entgeltliche Handlungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden, für nichtig erklärt werden, unter der Voraussetzung, dass die jeweils anderer Seite von der Zahlungsunfähigkeit wusste (Artikel L632-2 des frz. Handelsgesetzbuchs). Die Kenntnis der Insolvenz wird jedoch nicht automatisch vermutet, sondern muss nachgewiesen werden.
-
Unterschiede zum deutschen Insolvenzanfechtungsrecht
Obwohl sich die Regeln zur Insolvenzanfechtung / Nichtigkeit von Zahlungen im Verdachtszeitraum auf beiden Seiten des Rheins in einigen Punkten ähneln, was die angreifbaren Rechtshandlungen angeht, sind dennoch einige strukturelle Unterschiede festzustellen, von denen hier nur einige herausgehoben werden sollen:
- In Frankreich ist die Frist des Verdachtszeitraums einheitlich zu bestimmen, während im deutschen Verfahren je nach Anfechtungsgrund unterschiedliche Fristen vorgesehen sind.
- Der Verdachtszeitraum in Frankreich unterscheidet sich im Einzelfall oft erheblich von den nach deutschem Recht jeweils vorgesehenen Anfechtungsfristen.
- In Frankreich ist das zuständige Gericht das Insolvenzgericht, während in Deutschland die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte für Klagen auf der Grundlage des Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters vorgesehen ist.
- Der allgemeine Nichtigkeitsgrund der Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der während des gesamten Verdachtszeitraums gilt, kann den Gläubigern eines insolventen Unternehmens rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten vor Verfahrenseröffnung erheblichen Ärger bescheren.