Die Sicherungsvollstreckung in Frankreich mit einem deutschen Titel ohne Exequaturverfahren
Deutsche Gläubiger zögern in der Praxis häufig, Ihre Forderungen gegen französischen Kunden in Frankreich durchzusetzen. Seit kurzem existiert in Frankreich allerdings die Möglichkeit, mit einem deutschen Titel (Vollstreckungsbescheid genügt) in Frankreich Konten des Schuldners vorläufig zu sperren und diesen so rasch zur Zahlung zu veranlassen.
Für dieses Verfahren der sog. Sicherungspfändung (saisie conservatoire) ist nach französischem Recht grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich. Auf diese richtliche Erlaubnis kann jedoch immer dann verzichtet werden, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel oder ein noch nicht vollstreckbares Gerichtsurteil besitzt (Artikel 68 des Gesetzes vom 9. Juli 1991).
Nach einem Urteil des Landgerichts von Caen (Tribunal d’Instance) vom 1. Oktober 2002 genügen hierfür auch ausländische Urteile. Das Berufungsgericht (Cour d’appel Caen) hat das Urteil in einer Entscheidung vom 29. Juni 2004 bestätigt.
Somit können deutsche Gläubiger mit einem deutschen Titel unmittelbar eine Sicherungspfändung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, ohne zuvor ein gerichtliches Verfahren durchlaufen zu müssens. Nicht einmal ein Exequaturverfahren ist für diese Sicherungspfändung notwendig.
Im Ergebnis muss der Titel nur geblaubigt übersetzt und einem Gerichtsvollzieher zugeleitet werden. Dieser wird sodann die Konten des Schuldners sperren lassen oder Mobiliar pfänden.
In der Praxis erweist sich dieses Verfahren als überaus effektiv, da der Schuldner hierdurch gezwungen ist, Zahlungen zu leisten, um die Konten wieder nutzen zu können.
Nur wenn der Schuldner auf diese Pfändung immer noch nicht reagiert, muss der Titel durch ein Exequaturverfahren auch für Frankreich vollstreckbar gemacht werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Vornahme der Pfändung.
13.07.2006