Forderungsmanagement im Frankreichgeschäft
Übersicht
- Zahlungsfristen und Gepflogenheiten in Frankreich
- Wie lassen sich die Zahlungsläufe in Frankreich verkürzen?
- Wie bekomme ich Informationen über die Bonität meines Kunden?
- Welche Angaben haben AGB und Rechnungen nach französischem Recht zu enthalten?
- Wie mahnt man in Frankreich richtig?
- Kann ich in Deutschland einen Titel gegen meinen Kunden in Frankreich erwirken?
- Welches Verfahren sollte in welcher Situation gewählt werden?
- Für welche Titel muss ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden?
- Wie läuft die Vollstreckung der Forderungen ab?
- Mit welchen Schwierigkeiten muss ich rechnen?
- Der Kunde ist insolvent, was nun?
Praxistipps
- Stellen Sie sich auf längere Zahlungsläufe in Frankreich ein.
- Mahnen Sie auf Französisch und mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein.
- Nutzen Sie die Möglichkeiten der französischen Gerichtsverfahren.
- Bei Insolvenz des Kunden: Achten Sie auf die Fristen zur Anmeldung der Forderungen und zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts.
1 Zahlungsfristen und Gepflogenheiten in Frankreich
Nach französischem Recht beträgt das gesetzliche Zahlungsziel 30 Tage ab Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung. Den Parteien ist es allerdings unbenommen abweichende Zahlungsfristen zu vereinbaren. Längere Zahlungsfristen als 60 Tage ab Rechnungsdatum dürfen allerdings nicht vereinbart werden. Ausnahmen sind für einzelne Branchen vorgesehen, z.B. im Bereich Transport, in dem maximal eine 30-Tagesfrist vereinbart werden kann.
In der Praxis wird laut einer Studie der Firma Intrum aus dem Jahre 2018 im Bereich B2B in Frankreich ein durchschnittliches Zahlungsziel von 40 Tagen nach Lieferung oder Rechnungsstellung vereinbart (Vergleich zu Deutschland: 29 Tage). In der Praxis werden Rechnungen im Durchschnitt nach 42 Tagen bezahlt (Deutschland: 24 Tage).
Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, so kommt er in Verzug und muss ohne schriftliche Mahnung die folgenden Konsequenzen tragen:
- Der Gläubiger hat Anspruch auf Zahlung einer Verspätungspauschale von 40 €.
- Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen. Soweit nichts anders vereinbart ist, entspricht der Verzugszins dem aktuellen Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 10 Prozentpunkten. Es möglich, vertraglich einen geringeren Verzugszinssatz zu vereinbaren, jedoch darf dabei der dreifache „gesetzliche Zinssatz“ (taux d‘intérêt légal) nicht unterschritten werden.
2 Wie lassen sich die Zahlungsläufe in Frankreich verkürzen?
Erfahrungsgemäß ist es schwierig, die Zahlungsläufe im Frankreichgeschäft zu beschleunigen, da die Kunden meist selbst erst später bezahlt werden. Folgende Maßnahmen können jedoch zu einem erfolgreichen Forderungsmanagement im Frankreichgeschäft beitragen:
- Nutzung von Bankenlösungen (z. B. Factoring): Verursachen zwar Kosten, führen jedoch auch zu kurzfristigen Zahlungen und zwingen zur Verbesserung der Vorgänge – häufig gut in der Startphase;
- Vertriebsleute für die Verhandlung besserer Zahlungsziele sensibilisieren (Provision auf einkassierten Umsatz);
- Vorkasse bei Bestellung;
- Vertraglicher Ausschluss der Scheckzahlung;
- Rechnungsstellung zeitgleich mit Lieferung;
- Bessere Verteilung der Verantwortungsbereiche zwischen Konzern und Tochtergesellschaften für das Forderungsmanagement und zwischen der Buchhaltung und dem Vertrieb;
- Kurzfristiges und konsequentes Mahnwesen.
3 Wie bekomme ich Informationen über die Bonität meines Kunden?
Im Frankreichgeschäft mit seinen vergleichsweise langen Zahlungsfristen empfiehlt es sich, zu Beginn der Geschäftsbeziehung die Bonität des Vertragspartners zu überprüfen. Auch während der laufenden Geschäftsbeziehung empfiehlt sich eine gelegentliche Prüfung, um etwaige Bonitätsverschlechterungen rechtzeitig zu identifizieren und Risiken zu minimieren.
Die Prüfungen können in Frankreich mit vergleichsweise geringerem Aufwand und wenigen oder keinen Kosten online auf folgenden Portalen durchgeführt werden:
4 Welche Angaben müssen Rechnungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten enthalten?
Nach französischem Recht müssen Rechnungen einen Hinweis auf die gesetzliche Mahnkostenpauschale sowie den gesetzlichen Verzugszins enthalten. Hier ein Formulierungsbeispiel:
« Toute somme non payée à l’échéance figurant sur la facture entraîne de plein droit dès le jour suivant la date de règlement portée sur ladite facture l’application de pénalités d’un montant égal au taux d’intérêt appliqué par la Banque centrale Européenne à son opération de refinancement la plus récente majoré de 10 points de pourcentage. Outre ces pénalités de retard, il sera dû une indemnité forfaitaire pour frais de recouvrement à hauteur de 40 €, tel que fixé par décret. »
Übersetzung: „Auf jeden ab Fälligkeit unbezahlten Rechnungsbetrag sind von Rechts wegen nach dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet. Darüber hinaus sind laut Rechtsverordnung pauschal Beitreibungskosten in Höhe von 40 € geschuldet.“
Diese Angaben sollten vorsichtshalber auch von deutschen Unternehmen berücksichtigt werden, auch wenn uns bislang kein Fall bekannt ist, in welchem die in Frankreich Nichtbeachtung dieser Pflicht durch ausländische Unternehmen sanktioniert worden ist.
5 Wie mahnt man in Frankreich richtig?
Eine von Deutschland aus, ggf. sogar in deutscher Sprache versandte Zahlungserinnerung per E-Mail oder Fax führt bei französischen Schuldnern erfahrungsgemäß häufig nicht zum Erfolg. Stattdessen sollten Zahlungserinnerungen an französische Kunden die französischen gesetzlichen Vorgaben einhalten und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein versendet werden. Ein solches Mahnschreiben könnte etwa wie folgt formuliert werden:
„Lettre recommandée A/R
Objet : mise en demeure de payer
Madame, Monsieur
En dépit de nos précédentes relances, nous constatons qu’à la date de ce courrier, vous restez redevable de la somme de XXX €.
Dans ces conditions, nous vous prions de bien vouloir considérer la présente comme une mise en demeure de régler ladite somme sous huitaine.
Par ailleurs, vous êtes redevable d’une pénalité de retard à hauteur du taux légal appliqué par la Banque centrale européenne à son opération de refinancement la plus récente majoré de 10 points de pourcentage à compter du jour suivant la date de règlement portée sur la facture ainsi qu’une indemnité forfaitaire de recouvrement à hauteur de 40 €.
Nous attirons votre attention sur le fait que ce courrier constitue la dernière étape avant le recours aux tribunaux compétents.
A défaut de réception de votre règlement dans les délais ici précisés, nous porterons cette affaire en justice afin de faire valoir nos droits.
Dans l’attente de votre réponse, nous vous prions d’agréer, nos salutations les meilleures. »
Übersetzung :
„Per Einschreiben mit Rückschein
Betreff: Mahnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Trotz unserer vorhergehenden Mahnschreiben stellen wir fest, dass Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch einen Betrag von XXX € schulden.
Daher bitten wir Sie, dieses Schreiben als Mahnung anzusehen, den ausstehenden Betrag innerhalb von einer Woche zu bezahlen.
Außerdem schulden Sie Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem aktuellen Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem in der Rechnung genannten Fälligkeitstag sowie Beitreibungskosten in Höhe von 40 €.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Mahnung der letzte Schritt vor Einleitung gerichtlicher Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche ist.
Sollten wir den geschuldeten Betrag nicht innerhalb der oben genannten Frist erhalten, werden wir gerichtlich gegen Sie vorgehen, um unsere Rechte geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen“
6 Kann ich in Deutschland einen vollstreckbaren Titel gegen meinen französischen Kunden erwirken?
Mit der Zunahme des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs sehen sich sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen häufiger gezwungen, offene Forderungen in anderen Ländern außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Die Möglichkeiten, die das Recht des jeweils anderen Landes vorsieht, um Forderungen effektiv und möglichst kostengünstig einzuziehen, stellen Gläubiger häufig sowohl vor rechtliche als auch vor sprachliche Herausforderungen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung in Deutschland und Frankreich.
7 Welches Verfahren sollte in welcher Situation gewählt werden?
Welches Verfahren in welcher Situation das geeignetste ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern hängt von den verschiedenen Faktoren des jeweiligen Einzelfalls ab.
Als letzte Zahlungsaufforderung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens kann zunächst grundsätzlich in jedem Fall ein anwaltliches Mahnschreiben mit kurzer Fristsetzung dienen. Dieses fördert häufig die Zahlungsmoral der Schuldner oder erlaubt es zumindest, in Verhandlungen mit dem Schuldner einzutreten. Anwaltliche Mahnschreiben hemmen allerdings nicht die Verjährung.
Entscheidend für die Wahl des geeigneten Gerichtsverfahrens ist zunächst einmal die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit. In Ermangelung einer Gerichtsstandsvereinbarung sind im Falle von Warenlieferungen nach Frankreich in der Regel die Gerichte am Sitz des Käufers zuständig. Wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so ist zu prüfen, ob diese auch wirksam ist. Es kommt nicht selten vor, dass die AGB des in Deutschland ansässigen Verkäufers zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte enthalten, jedoch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, so dass gemäß UN-Kaufrecht letztlich doch die Gerichte am Sitz des Käufers zuständig sind (siehe hierzu unser Merkblatt „Verwendung von AGB im Frankreichgeschäft“).
- Bei einer Zuständigkeit in Deutschland ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Eilverfahren (Arrest und Einstweilige Verfügung) versprechen im Normalfall nur wenig Aussicht auf Erfolg.
- Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ist vergleichsweise schnell und effektiv, auch wenn der Schuldner ohne Begründung Widerspruch einlegen kann. Der Aufwand ist wesentlich geringer als beim französischen Mahnverfahren, weil keine Zustellung per Gerichtsvollzieher erfolgen muss. Bei einem deutschen Mahnverfahren mit Auslandsbezug ist allerdings zu beachten, dass sich das Verfahren verzögern kann und zusätzliche Übersetzungskosten entstehen.
- Das ordentliche Gerichtsverfahren bietet sich vor allem bei höheren Forderungen an oder für den Fall, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid einlegt, z.B. wenn er bereits vorgerichtlich Mängel geltend gemacht hat.
- Die vereinheitlichten Europäischen Verfahren in Deutschland (Europäisches Mahnverfahren und Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen) bieten sich vor allem dann an, wenn der Schuldner Vermögen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten hat und der Gläubiger ohne großen administrativen Aufwand ein Urteil erwirken möchte, das in Frankreich bekannt und ohne Weiteres vollstreckbar ist.
Ein Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls kommt zudem in Betracht, wenn vor Einleitung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens ein Mahnverfahren durchgeführt werden soll, dies aber wegen einer ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit nicht am Sitz des Schuldners eingeleitet werden kann.
In Deutschland besteht die Besonderheit, dass die Anwaltskosten in allen Gerichtsverfahren und auch in der Zwangsvollstreckung in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) vom Schuldner erstattet werden müssen, wenn eine Entscheidung oder Vollstreckung gegen ihn ergeht.
- Bei einer Zuständigkeit französischer Gerichte müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Das französische Mahnverfahren ist häufig schneller als das deutsche, beinhaltet jedoch einen höheren Zustellungsaufwand für den Gläubiger.
Darüber hinaus bietet das Verfahren den Vorteil, dass das zuständige Gericht eine erste Prüfung der Begründetheit der Forderung vornimmt und der Schuldner daher seltener Widerspruch einlegt. Eine Erstattung der Anwaltskosten kann jedoch nicht verlangt werden.
- Das ordentliche Gerichtsverfahren erfordert in der Regel einen größeren zeitlichen und finanziellen Aufwand als in Deutschland (Verfassen von Schriftsätzen, Einschaltung eines Korrespondenzanwalts vor Ort, mündliche Verhandlungen). Rechtsanwaltskosten werden in Frankreich allerhöchstens zum Teil erstattet, und dies auch nur nach Ermessen des Gerichts.
- Eine Durchführung der vereinheitlichten Europäischen Verfahren ist auch in Frankreich möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Bearbeitungsdauer vergleichsweise lang ist und einige der französischen Gerichte Nachweise über die Forderungen erwarten. Da auch hier der Zustellungsaufwand beim Gläubiger liegt, bieten die Europäischen Verfahren in Frankreich in der Regel keinen Vorteil gegenüber dem französischen Mahnverfahren.
Im Gegenzug bieten die Eilverfahren (saisie conservatoire und référé-provision) viel häufiger als in Deutschland aussichtsreiche Alternativen, offene Forderungen zu sichern oder (zumindest vorläufig) beizutreiben. Auch hier ist allerdings ein gewisser Aufwand einzuplanen, so dass die Eilverfahren in der Praxis vor allem bei höheren Forderungen eine Rolle spielen.
Die vorstehende Übersicht macht deutlich, dass bei der Wahl des geeigneten Verfahrens, neben der Frage der Zuständigkeit, auch strategische, praktische und finanzielle Überlegungen (z. B. zur Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs, zum administrativen Aufwand oder zur Notwendigkeit von Übersetzungen) eine Rolle spielen können.
8 Für welche Titel muss ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden?
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) hat seit dem 1. März 2002 im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark das Erfordernis der Durchführung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung zur Vollstreckung unbestrittener Forderungen (insbesondere Vollstreckungsbescheide sowie Anerkenntnis- und Versäumnisurteile) aufgehoben.
Mit der Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 wurde ab dem 10. Januar 2015 das Erfordernis der Durchführung eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung ebenfalls für Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten, für öffentliche Urkunden sowie für gerichtliche Vergleiche, die in ihrem Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar sind, aufgehoben.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt für alle Verfahren, öffentlichen Urkunden oder gerichtlichen Vergleiche, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet, förmlich errichtet, eingetragen, gebilligt oder geschlossen worden sind.
9 Wie läuft die Vollstreckung der Forderungen ab?
Die Zwangsvollstreckung in Deutschland wird teilweise von den Gerichtsvollziehern (Sachpfändung), teilweise von den Amtsgerichten (Forderungspfändung) übernommen, jeweils unter Beteiligung des Gläubigers (v. a. bei der Forderungspfändung). Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten muss der Schuldner vor allen anderen Forderungen begleichen.
Die Zwangsvollstreckung in Frankreich wird hauptsächlich über die Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) abgewickelt. Diese übernehmen alle Vollstreckungsmaßnahmen von der Zustellung des Vollstreckungstitels bis zur Sach- oder Forderungspfändung, Verwertung und Auskehr des Erlöses. Dabei ist es häufig entscheidend, einen engen Kontakt zum Gerichtsvollzieher aufrechtzuerhalten, um diesem zum Beispiel Informationen über pfändbare Forderungen (Bankkonten) oder Gegenstände zukommen zu lassen oder Anweisungen hinsichtlich Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu geben. Die Gebühren für den Gerichtsvollzieher muss zum Teil der Gläubiger, zum Teil der Schuldner zahlen.
10 Mit welchen Schwierigkeiten muss ich rechnen?
Die größte Schwierigkeit bei der Forderungsbeitreibung im Ausland liegt nach wie vor darin, dass die jeweils befassten Stellen (Gerichte, Gerichtsvollzieher, Anwälte) sich mitunter nur zögerlich auf Verfahren mit Auslandsbezug einlassen. Häufig liegt dies an einer mangelnden Vertrautheit mit den verschiedenen Verfahrensarten, verbunden mit sprachlichen und/oder kulturellen Barrieren. Insbesondere bei der ordnungsgemäßen Zustellung von Dokumenten, aber auch bei der Kommunikation innerhalb eines Verfahrens tauchen regelmäßig Verständigungsprobleme auf.
Daher ist es wichtig, von vornherein auf die jeweiligen Besonderheiten zu achten und somit etwa bei der Durchsetzung einer Forderung in Frankreich die nötige Geduld mitzubringen. Mit der richtigen Vorbereitung und Beratung können Sie Ihre Forderungen aber sowohl in Deutschland als auch in Frankreich effizient und mit vertretbarem Kostenaufwand durchführen.
11 Der Kunde ist insolvent, was nun?
Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie nicht immer über eine Insolvenz des Kunden informiert werden. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, sich mittels gängiger Portale (www.infogreffe.fr, www.societe.com, www.bodacc.fr) regelmäßig über die Situation des Kunden zu informieren.
Ist der französische Kunde insolvent, müssen Sie Ihre Forderungen, sofern Sie Ihren Sitz in Deutschland haben, innerhalb von 4 Monaten nach Veröffentlichung des Insolvenzurteils beim Insolvenzverwalter oder Gläubigervertreter anmelden. Andernfalls verlieren Sie Ihre Ansprüche und auch akzessorische Sicherheiten. Haben Sie über Ihre französische Tochtergesellschaft verkauft, reduziert sich die Frist auf 2 Monate.
Haben Sie unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so haben Sie nach Veröffentlichung des Insolvenzurteils 3 Monate Zeit, um einen Antrag auf Herausgabe der Ware zu stellen. Je rascher Sie handeln, desto besser. Haben Sie über Ihre französische Tochtergesellschaft verkauft, so muss diese den Eigentumsvorbehalt innerhalb eines Monats geltend machen.
01.01.2020