Forderungseinzug in Frankreich
Neues Verfahren soll Beitreibung geringfügiger Forderungen vereinfachen
Das in Frankreich am 10.07.2015 verabschiedete Gesetz für Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit, auch „Loi Macron“ genannt, hat bereits zahlreiche Neuerungen in verschiedenen Rechtsbereichen mit sich gebracht. Eine davon ist der neue Artikel 1244-4 des französischen Zivilgesetzbuches (Code Civil).
Dieser Artikel sieht die Einführung eines neuen und vereinfachten Verfahrens für die Beitreibung geringfügiger Forderungen vor, das durch einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher und folglich ohne die Einschaltung eines Gerichts durchgeführt werden kann.
In einer nun veröffentlichten Verordnung (Décret Nr. 2016-285 vom 09.03.2016), welche am 01.06.2016 in Kraft tritt, wurden die Voraussetzungen und Modalitäten für die Durchführung dieses Verfahrens festgelegt, die wir nachfolgend für Sie zusammengefasst haben:
- Für welche Forderungen kann das Verfahren durchgeführt werden?
Grundsätzlich kann jeder Inhaber einer vertraglichen oder statusbezogenen Forderung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen, sofern die Summe aus Hauptforderung und Zinsen 4.000 Euro nicht übersteigt.
Da das Verfahren fakultativer Natur ist, steht es dem Gläubiger weiterhin frei, alternativ ein Mahnverfahren oder ein ordentliches Gerichtsverfahren einzuleiten.
- Wie läuft das Verfahren ab?
Der Gläubiger beauftragt einen am Sitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des Verfahrens. Neben Angaben zu Gläubiger und Schuldner hat er hierbei Angaben zur Anspruchsgrundlage, zur Höhe der Hauptforderung und der Zinsen sowie gegebenenfalls zu den einzelnen Bestandteilen der Forderung zu machen.
Anschließend fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner per Einschreiben mit Rückschein zur Teilnahme an dem Verfahren auf.
Daraufhin verfügt der Schuldner über eine Frist von einem Monat, um seine Teilnahme an dem Verfahren zu erklären oder seine Teilnahme an dem Verfahren abzulehnen, wobei das Schweigen des Schuldners innerhalb dieser Frist als Ablehnung gilt.
Im Falle einer Ablehnung erklärt der Gerichtsvollzieher das Verfahren für beendet. Dem Gläubiger bleibt dann wiederum nur die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Stimmt der Schuldner hingegen einer Teilnahme an dem Verfahren zu, bietet der Gerichtsvollzieher ihm den Abschluss einer Vereinbarung über die Höhe und die Modalitäten der Zahlung an.
Kommt es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, so gilt diese als vollstreckbarer Titel, mit dem der Gläubiger in die Zwangsvollstreckung gehen kann, falls sich der Schuldner nicht an die Vereinbarung hält.
- Welchen praktischen Nutzen hat das Verfahren für Gläubiger?
Die Vor- und Nachteile dieses neuen Verfahrens liegen auf der Hand:
Vorteil: Zeigt sich der Schuldner kooperativ und stimmt einer Teilnahme an dem Verfahren zu, kann der Gläubiger mithilfe dieses Verfahrens in kürzester Zeit einen vollstreckbaren Titel erlangen, ohne hierfür gerichtliche Schritte einleiten zu müssen.
Kritische Stimmen haben jedoch bereits angemerkt, dass sich im Falle einer Kooperationsbereitschaft des Schuldners die grundsätzliche Frage nach der Notwendigkeit dieses Verfahrens stellt. Denn wenn der Schuldner grundsätzlich gewillt ist, zu zahlen, hält den Gläubiger nichts davon ab, selbst eine Einigung mit diesem zu erzielen. Gerade im B2B-Bereich ist fraglich, ob die sofortige Einschaltung eines Gerichtsvollziehers für zukünftige Geschäftsbeziehungen besonders förderlich ist oder ob hier nicht eine gütliche Einigung (welche im Zweifelsfall auch durch einen Anwalt erfolgen kann) vorzuziehen ist.
Auf der anderen Seite könnte das Gerichtsvollzieherverfahren durchaus Vorteile psychologischer Art mit sich bringen. So hat das Wort eines Gerichtsvollziehers aus Schuldnersicht womöglich mehr Gewicht, als die abermalige Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger. Insbesondere in Fällen, in denen eine Zahlungsverweigerung des Schuldners jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, könnte die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers ein wichtiges Signal für die Entschlossenheit des Gläubigers sein, das den Schuldner zur Kooperation bewegen könnte.
Nachteil: Der Erfolg dieses Verfahrens steht und fällt mit der Zustimmung des Schuldners. Kooperiert der Schuldner nicht, kann der Gerichtsvollzieher nichts ausrichten. Der Gläubiger verliert dann womöglich kostbare Zeit und Geld.
Unklar ist derzeit auch noch, welche Kosten im Falle des Gerichtsvollzieherverfahrens auf den Gläubiger zukommen. Denn der neue Artikel 1244-4 Abs. 4 Code Civil sieht vor, dass die Kosten für dieses Verfahren ausschließlich vom Gläubiger zu tragen sind.
- Welches sind die Vorteile gegenüber dem gerichtlichen Mahnverfahren (sog. injonction de payer)?
Bei näherer Betrachtung ist noch nicht ganz klar, welchen Vorteil das neue Gerichtsvollzieherverfahren gegenüber dem herkömmlichen Mahnverfahren bietet. Zum Vergleich: Für ein Mahnverfahren vor französischen Handelsgerichten hat der Gläubiger eine Gerichtsgebühr von 39 € zuzüglich Zustellungskosten zu entrichten, wobei dem Schuldner in aller Regel auch noch die Übernahme der Gerichtsgebühr auferlegt wird.
Ein möglicher Vorteil des neuen Verfahrens könnte dessen Dauer sein (siehe vorstehend genannte Einmonatsfrist). Zum Vergleich: Der Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren wird nach einer Bearbeitungszeit von 2-4 Wochen zuzüglich einer Einspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung des Mahnbescheids erlassen. Ob sich die Gesamtdauer des neuen Gerichtsvollzieherverfahrens jedoch in der Praxis tatsächlich als kürzer erweist, bleibt abzuwarten.
Ähnlich dem gerichtlichen Mahnverfahren, führt auch das Gerichtsvollzieherverfahren zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Stimmt der Schuldner einer Teilnahme an dem Verfahren zu, so wird hierdurch die Verjährung der Ansprüche unterbrochen (vgl. Art. 1244-4 C. civ.). Scheitert das Gerichtsvollzieherverfahren, etwa weil der Schuldner seine Teilnahme verweigert, läuft die Verjährungsfrist danach für eine Dauer von mindestens sechs Monaten weiter (vgl. Art. 2238 Abs. 2 C. civ.).
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Da die Erlangung eines vollstreckbaren Titels letztlich immer darauf abzielt, aus eben diesem Titel vollstrecken zu können, hätte eine administrative Erleichterung des neuen Verfahrens darin bestehen können, ein und denselben Gerichtsvollzieher zunächst mit der Erlangung des Vollstreckungstitels und anschließend, soweit erforderlich, mit der daraus erfolgenden Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Aus Gründen der Vorbeugung von Interessenskonflikten schreibt die Durchführungsverordnung vom 09.03.2016 jedoch vor, dass derjenige Gerichtsvollzieher, der den vollstreckbaren Titel ausgestellt hat, nicht mit der Zwangsvollstreckung daraus beauftragt werden darf.
Die besagte Durchführungsverordnung wird am 01.06.2016 in Kraft treten. Dann wird sich zeigen, ob das neue Gerichtsvollzieherverfahren den Forderungseinzug tatsächlich „vereinfacht“ oder ob die französische Regierung mit dieser Maßnahme lediglich eine weitere Etappe geschaffen hat, die den Gläubiger von ohnehin schon geringen Forderungen unnötig Geld und Zeit kostet.
Praxistipp:
- Dieses Verfahren sollte nur im Falle unbestrittener Forderungen in Erwägung gezogen werden.
- Berücksichtigen Sie bei der Wahl der richtigen Strategie auch immer die Verjährungsfristen.
- Wägen Sie ab, ob eine gütliche Einigung in Frage kommt. Die Beauftragung eines französischen Rechtsanwalts kann die Chancen auf eine solche gütliche Einigung erhöhen, da dem Schuldner ein Ansprechpartner geboten wird, der seine Sprache spricht und dem ihm bekannten Rechtssystem angehört.
- Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, in einem weiteren Schritt einen französischen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des vorstehend beschriebenen Verfahrens zu beauftragen, um dem Schuldner zu signalisieren, dass Sie die Angelegenheit ernst nehmen und entschlossen sind, in Frankreich zu agieren.
23.05.2016