Die Verjährung der insolvenzrechtlichen Ausfalldeckungsklage in Frankreich ist unabhängig von dem Datum des Managementfehlers eines Gesellschaftsleiters
Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich in einem gerichtlichen Liquidationsverfahren befindet, einen zur Kapitalunterdeckung beigetragenden Managementfehler begangen (sog. action pour insuffisance d’actif), kann er zur Ausfalldeckung verurteilt werden (Art. L 651-1 Code de commerce).
Diese insolvenzrechtliche Ausfalldeckungsklage verjährt nach 3 Jahren ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens. Nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 8. April 2015 ist die insolvenzrechtliche Ausfalldeckungsklage auch dann nicht verjährt, wenn die Managementfehler vor mehr als zehn Jahren begangen wurden.
Der Gesellschaftsleiter hatte argumentiert, eine solche Klage beschränke sich nur auf Fehler, die gemäß dem allgemeinen Recht nicht verjährt sind. So verjähre die Haftungsklage gegen den Geschäftsleiter einer GmbH (SARL) oder einer Aktiengesellschaft (SA/SAS) französischen Rechts wegen Managementfehler nach 3 Jahren ab der schädigenden Handlung oder nach Entdeckung dieser Handlung (Art. L 223- 23 und L 225-254 Code de commerce). Für andere Geschäftsleiter verjährt die Haftungsklage nach 5 Jahren ab dem Tag, an dem der Antragsteller vom Fehler Kenntnis hatte oder Kenntnis haben sollte (Art. 2224 Code civil).
Der Kassationsgerichtshof lehnt dieses Argument ab. Die besondere Haftungsregelung der Ausfalldeckungsklage schließe nämlich die Anwendbarkeit des allgemeinen Rechts aus. Infolgedessen sei das Datum des Managementfehlers für die Verjährung irrelevant. Das Urteil betrifft konkret eine Aktiengesellschaft, dürfte aber auch auf andere Gesellschaftsformen übertragbar sein.
28.05.2015