Zur Doppelrolle als Handelsvertreter und Vertragshändler in Frankreich
Das französische Kassationsgericht hat in einem Urteil vom 20. März 2024 bestätigt, dass eine Person gleichzeitig als Handelsvertreter und Vertragshändler tätig sein darf. Diese Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz der Unabhängigkeit beider Tätigkeiten und betont die Möglichkeit, effektive Vertriebsstrukturen zu schaffen, ohne die rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Loyalitätspflicht, zu verletzen.
Der konkrete Fall betraf die Firma Baekelite, die einerseits als Handelsvertreter für die deutsche Firma Dichtungstechnik fungierte und deren Dichtungsmaterialien vermarktete. Andererseits agierte Baekelite auch als Vertragshändler, indem sie Luftfilter und Dichtungsprodukte an Industriekunden verkaufte. Die Trennung dieser Tätigkeiten ermöglichte es Baekelite, beide Rollen effektiv und ohne Interessenkonflikte auszuüben.
Das Gericht hob hervor, dass die Arbeit des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, solange die zusätzliche Tätigkeit des Vertragshändlers unabhängig und ohne Verstoß gegen die Loyalitätspflicht ausgeführt wird. Nach Auffassung der Richter bedeute das gesetzliche Erfordernis einer Dauerhaftigkeit ("Permanenz") der Tätigkeit des Handelsvertreters nicht, dass sich dieser auf eine einzige Tätigkeit beschränken müsse.
Praxistipps
- Klare Vertragsgestaltung:
- Definieren Sie die Rollen und Verantwortlichkeiten für beide Tätigkeiten deutlich im Vertrag.
- Stellen Sie sicher, dass die Verträge die Unabhängigkeit der Rollen betonen und Loyalitätskonflikte vermeiden.
- Transparenz und Kommunikation:
- Informieren Sie alle Kunden über die Doppelrolle und sichern Sie sich deren Zustimmung.
- Halten Sie die Kommunikationswege offen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu adressieren.
- Loyalität wahren:
- Der Handelsvertreter sollte den Verkauf von direkt konkurrierenden Produkten vermeiden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Achten Sie darauf, dass keine der Tätigkeiten die andere in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.
23.04.2024