Eine Bestellung von Pfandrechten an Warenlagern ist für Kreditinstitute nur nach den Spezialvorschriften der Artikel L.527-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs möglich
Im Jahr 2006 hat der französische Gesetzgeber das Kreditsicherungsrecht grundlegend reformiert. Durch diese Reform wurden einige Rechtsfragen aufgeworfen, die zum Teil bis heute nicht beantwortet worden sind.
Unklar war lange Zeit das Verhältnis des 2006 eingeführten, allgemeinen besitzlosen Pfandrechts, welches in Artikel 2348 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) geregelt ist, zu dem gleichzeitig geschaffenen, besonderen besitzlosen Pfandrecht an Warenlagern (gage sur stocks, Artikel L.527-1 ff. Code de commerce). Während das allgemeine besitzlose Pfandrecht zugunsten von jedermann bestellt werden kann, ist der Anwendungsbereich des Pfandrechts an Warenlagern auf Kreditinstitute beschränkt und betrifft ausschließlich Pfandrechte an Waren, Rohmaterial und Zwischen- und Endprodukten des Verpfänders. Nicht dem speziellen Regime unterfallen somit Pfandrechte an Produktionsmitteln wie Maschinen oder Mobiliar.
Da die spezielle Regelung des Pfandrechts an Warenlagern gegenüber der allgemeinen Regelung bestimmte Nachteile hat (z. B. Verbot der Verfallsklausel, Formalitäten), stellte sich die Frage, ob Kreditinstitute im Anwendungsbereich des Pfandrechts an Warenlagern alternativ das Regime des allgemeinen besitzlosen Pfandrechts nach Artikel 2348 Code civil verwenden können.
Während das Berufungsgericht Paris ein Wahlrecht der Kreditinstitute bejahte (Urt. v. 3.5.2011), vertrat der Cour de Cassation die Auffassung, dass es der gesetzgeberischen Intention entspreche, die Kreditinstitute auf das spezielle Regime der Artikel L.527-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs zu beschränken (Urt. v. 19.02.2013, Az. 11-21.763). Das Berufungsgericht Paris, an welches die Sache zurückverwiesen worden war, stellte sich jedoch gegen den obersten Gerichtshof und behielt seine Rechtsprechung zunächst bei (Urt. v. 27.02.2014, Az. 13/03840).
Auf die erneute Revision entschied nun die Plenarsitzung des Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 7.12.2015, dass Kreditinstituten im Anwendungsbereich der Artikel L.527-1 ff. Code de commerce der Rückgriff auf das allgemeine besitzlose Pfandrecht nach Artikel 2348 Code civil verwehrt ist (Volltext der Entscheidung). Damit ist nun endgültig klargestellt, dass Banken Pfandrechte an Warenlagern als Kreditsicherheit nur unter den Einschränkungen der der Artikel L.527-1 ff. Code de commerce bestellen können.
Praxistipp:
Nach der Entscheidung des Kassationshofes vom 7.12.2015 wäre eine Pfandrechtsbestellung an Warenlagern gemäß Art. 2348 Code civil durch Kreditinstitute unwirksam. Stattdessen müssen Banken das Regime des der Artikel L.527-1 ff. Code de commerce nutzen. Zwar ist hier die Vereinbarung einer Verfallsklausel untersagt und es muss innerhalb von 15 Tagen eine Publikation im Register veranlasst werden, jedoch hat das spezielle Pfandrecht an Warenlagern auch den Vorteil, dass es an einem fluktuierenden Warenbestand (floating charge) bestellt werden kann, der immer einen vereinbarten Mindestwert haben muss.
23.12.2015