Eine Kapitalgesellschaft kann auch für das fahrlässige Verschulden einer ihrer Vertreter strafrechtlich verfolgt werden
Eine Kapitalgesellschaft kann auch für das fahrlässige Verschulden einer ihrer Vertreter strafrechtlich verfolgt werden (Strafbarkeit des Geschäftsführers/ Schulungen für Mitarbeiter)
Unterlässt es ein Vertreter der juristischen Person im Sinne des Artikels 121-2 des französischen Strafgesetzbuches (Code pénal), einen Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitssicherheit für die Benutzung einer Maschine schulen zu lassen und verletzt sich diese Person später mit dieser Maschine, so kann auch die juristische Person strafrechtlich verfolgt werden.
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines französischen Professionalisierungsvertrags angestellt worden war, verletzt worden, als er in unmittelbarer Nähe eines Schaufelbaggers arbeitete, welcher auf der Baustelle des Arbeitgebers benutzt wurde.
Der französische Kassationsgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsberichts bestätigt, gemäß derer sich die Gesellschaft der fahrlässigen Verletzung und des Unterlassens einer praktischen und angemessenen Schulung zur Arbeitssicherheit schuldig gemacht hatte. Begründet hatte das Berufungsgericht die Entscheidung damit, dass der Direktor der Gesellschaft, welcher mit den entsprechenden Befugnissen im Bereich der Sicherheit ausgestattet war, seine Befugnisse auf den Leiter der zuständigen Niederlassung übertragen hatte, und dieser – der darüber hinaus auch Tutor des Opfers war – angesichts seiner hierarchischen Stellung über die Kompetenz, die Autorität und die Mittel verfügte, die erforderlich waren, um seinem Auftrag nachzukommen.
Da die für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung – nämlich das Unterlassen einer angemessenen Schulung des Arbeitnehmers zu den mit der Benutzung eines Schaufelbaggers verbundenen Risiken – von einem Vertreter der juristischen Person im Sinne des Artikels 121-2 des Code pénal begangen wurde, und dieser für Letztere handelte, haftet die Gesellschaft für eine fahrlässige Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit, die ihre Ursache in einer Verletzung der Vorschriften hatte, für deren Einhaltung der Vertreter kraft der ihm übertragenen Befugnisse zu sorgen hatte.
Damit bestätigt der Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemäß welcher die beklagte Gesellschaft verantwortlich für das Verschulden der Unvorsichtigkeit und der Fahrlässigkeit ist, das durch einen ihrer für sie handelnden Vertreter begangen wurde und in einem Kausalzusammenhang mit dem durch das Opfer erlittenen Schaden steht (siehe auch Cass. crim., 19.11.2013: JurisData Nr. 2013-026180; JCP S 2014, 1062, note F. Duquesne).
Im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, in welchem sich nur natürliche Personen strafbar machen können, kennt das französische Strafrecht auch eine Strafbarkeit von Kapitalgesellschaften. Diese können zu Geldstrafe verurteilt werden, die bis zum Fünffachen der Geldstrafe für natürliche Personen beträgt. Was auf dem ersten Blick als strengere Haftung angesehen wird, hat für den Geschäftsführer der Gesellschaft einen wesentlichen Vorteil. Durch die Möglichkeit der Strafbarkeit der Kapitalgesellschaft geniest der Geschäftsführer in der Praxis in Frankreich einen gewissen Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen, da häufig nicht primär er persönlich verfolgt wird, sondern die Kapitalgesellschaft.
05.05.2014