Elektronische und internationale Zustellung
DURCH DEN GERICHTSVOLLZIEHER AUSGESTELLTE URKUNDEN: ZUSTELLUNG AUF ELEKTRONISCHEM WEGE UND INTERNATIONALE ZUSTELLUNGEN
Durch das Dekret Nr. 2012-366 vom 15. März 2012 wird, zusätzlich zu der in Papierform erfolgenden Zustellung, eine auf elektronischem Wege erfolgende Zustellung von durch den Gerichtsvollzieher ausgestellten Schriftstücken eingeführt (CPC* , Art. 653). Das Dekret legt die Modalitäten für die elektronisch erfolgende Zustellung des Schriftstücks fest: Die Zustellung kann nur mit Zustimmung des Adressaten erfolgen; sie muss Gegenstand einer elektronischen Empfangsbestätigung sein, in der das Datum und die Uhrzeit dieser angegeben sein müssen; das Schriftstück muss einen Vermerk zur Zustimmung des Adressaten zu dieser Art der Zustellung enthalten und auf den Originalen der Schriftstücke muss das Datum und die Uhrzeit der vom Adressaten ausgestellten Empfangsbestätigung vermerkt sein (CPC, Art. 662-1 und 663, Absatz 4).
Das Dekret präzisiert ebenfalls, dass die Zustellung auf elektronischem Wege eine persönliche Zustellung ist, sofern der Adressat des Schriftstücks am Tag der Übermittlung Kenntnis von dieser genommen hat. Nimmt der Adressat des Schriftstücks hiervon nicht Kenntnis oder nimmt er nach dieser Frist Kenntnis davon, wird die Zustellung als Ersatzzustellung in der Wohnung ausgeführt.
Durch das Dekret werden darüber hinaus die Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher abgeändert, um im Falle einer Zustellung an einen Dritten, im Rahmen eines zivilen Vollstreckungsverfahrens oder einer Sicherungsmaßnahme die Ausstellung der Zustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher des Schuldnerwohnsitzes vorzusehen (D. Nr. 56-222, 29. Febr. 1956, Art. 5-1 und 5-2).
Schlussendlich modifiziert das Dekret die Bestimmungen des Code de procédure civile (französische Zivilprozessordnung) bezüglich der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland, um die Schritte, welche die für die Zustellung zuständige französische Behörde (Gerichtsvollzieher oder Urkundsbeamter) zu unternehmen hat und deren Wirkungen genau zu bestimmen (CPC, Art. 684-1, 687-1 und 693). Was Schriftstücke ausländischer Herkunft betrifft, so führt es die Möglichkeit einer Zustellung per Einschreiben gegen Rückschein ein (CPC, Art. 688-2).
Das Dekret soll spätestens zum 1. September 2012 in Kraft treten.
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* CPC (Code de procédure civile) = französische Zivilprozessordnung
21.03.2012