Frankreich: Vertragsgemäß bestellte Privatgutachten als Entscheidungsgrundlage
Der Kassationsgerichtshof hatte mit Urteil vom 8. Januar 2026 eine praxisrelevante Frage zu klären:
Darf ein Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf ein Privatgutachten stützen, wenn dieses auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht und von einem gemeinsam bestellten Sachverständigen erstellt wurde?
Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen für Bau‑, Werk‑ und Projektverträge in Frankreich.
Der Sachverhalt: Privatgutachten auf vertraglicher Grundlage
Im zugrunde liegenden Fall beauftragten Privatpersonen 2015 ein Bauplanungsbüro mit der Wiederherstellung zweier Wohnungen nach einem Brandschaden. Die Baukosten sollten durch eine Versicherung gedeckt werden. Aufgrund unvollständiger Kostenschätzungen kam es zu einem Baustopp.
Nach Kündigung des Vertrags setzten die Auftraggeber das Bauvorhaben mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Planungsbüros fort, woraufhin ein Rechtsstreit über Verantwortlichkeit und Höhe der geltend gemachten Schäden entstand.
Im Mittelpunkt stand ein Privatgutachten, das nicht einseitig eingeholt wurde, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zur gemeinsamen Benennung eines Sachverständigen beruhte.
1 Grundsatz: Einseitige Privatgutachten genügen nicht
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nicht ausschließlich auf ein einseitig eingeholtes Privatgutachten stützen – selbst wenn die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Hintergrund ist das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens. Solche Gutachten besitzen keinen vollen Beweiswert und müssen regelmäßig durch weitere Beweismittel ergänzt werden.
2 Ausnahme: Vertraglich vereinbartes Privatgutachten
Der Kassationsgerichtshof bestätigt nun eine wichtige Ausnahme: Wurde das Privatgutachten auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erstellt und der Sachverständige von beiden Parteien gemeinsam bestimmt, kann dieses Gutachten alleinige Entscheidungsgrundlage des Gerichts sein.
Die Begründung stützt sich auf die Bindungswirkung der Vereinbarung: Durch die gemeinsame Bestellung des Sachverständigen und die vertraglich vereinbarten Verfahrensregeln erhält das Gutachten erhöhte Beweiskraft. Das Gericht kann sich ausschließlich darauf stützen, sofern das Verfahren kontradiktorisch durchgeführt wurde und beide Parteien Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
Auch ohne ursprüngliche Klausel im Vertrag können die Parteien ein separates Protokoll oder eine Vereinbarung schließen, um ein solches Privatgutachten zu initiieren. Entscheidend ist, dass beide Parteien sich freiwillig auf den Ablauf verständigen und das Gutachten als neutraler, außergerichtlicher Bericht erstellt wird, der den Grundsätzen eines fairen, von beiden Seiten anerkannten Prüfverfahrens entspricht.
3 Praktische Bedeutung und strategische Vorteile
Ein vertraglich vereinbartes oder per Protokoll initiiertes Privatgutachten bietet mehrere Vorteile:
- Schnelligkeit und Kostenkontrolle: Deutlich schneller und kostengünstiger als ein gerichtliches Gutachten.
- Bessere Steuerbarkeit: Parteien können den Ablauf aktiv begleiten, z. B. durch Auswahl des Sachverständigen, Teilnahme an Besichtigungen und Stellungnahmen.
- Realistische Einschätzung des Prozessrisikos: Liefert eine solide Basis für außergerichtliche Lösungen oder die Bewertung des tatsächlichen Streitwerts.
Fazit
Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass ein vertraglich vereinbartes oder durch eine separate Protokollvereinbarung veranlasstes und gemeinsam beauftragtes Privatgutachten als alleinige Entscheidungsgrundlage eines Gerichts dienen kann.
Damit bestätigt die Rechtsprechung den französischen Trend zu einvernehmlichen, gemeinsam gestalteten Verfahren: Wie auch das Dekret zur Förderung der Streitbeilegung zeigt, können Parteien technische Streitfragen freiwillig und gemeinsam klären – etwa durch die Bestellung eines neutralen, gemeinsam vereinbarten Gutachtens.
Eine sorgfältig formulierte Vereinbarung zur gemeinsamen Benennung eines Sachverständigen erhöht die Beweissicherheit erheblich, erleichtert die Lösung technischer Streitfragen und ermöglicht eine schnelle, kostengünstige und effizient gesteuerte Bewertung der Sachlage.
20.02.2026