Erbschaftssteuer für Immobilien auf Korsika
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Bis vor kurzem konnten auf Korsika gelegene Immobilien, die Teil eines Nachlasses waren, unabhängig davon, ob der Verstorbene auf Korsika lebte, steuerfrei auf die Erben übertragen werden (Artikel 1135 I. bis des französischen Steuergesetzbuches). Diese Ausnahmeregelung ist ursprünglich auf eine Verordnung aus dem Jahre 1801 zurückzuführen, die keine Strafe für Erben vorsah, die die entsprechende Steuererklärung nicht beim Finanzamt einreichten.
Mit dem Gesetz vom 22. Januar 2002 wurde zwar entschieden, dass diese Ausnahmeregelung progressiv abgeschafft werden sollte. Bei Nachlassabwicklungen für Immobilien, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2015 eröffnet werden, sollten zunächst nur noch 50 % des Immobilienwertes steuerfrei übertragbar sein. Ab dem 1. Januar 2015 wäre die Erbschaftsteuer in voller Höhe zu bezahlen gewesen. 2008 wurde jedoch das Inkrafttreten dieser neuen Regelung auf den 1. Januar 2013 verschoben und sollte durch das Haushaltgesetz für 2013 (Art. 14 des Gesetzesentwurfs) erneut auf den 1. Januar 2017 verschoben werden.
Das französische Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel) erklärte diese Ausnahmeregelung am 29. Dezember 2012 für rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Steuergleichheit verstößt. Somit konnte die geplante Verlängerung bis 2017 nicht durchgesetzt werden. Ab dem 1. Februar 2013 gilt diese Ausnahmeregelung daher nicht mehr.
Stattdessen gilt ab sofort die Übergangsregelung des Gesetzes vom 30. Dezember 2008:
- Für Nachlasse, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden, gilt, dass 50 % des Immobilienwerts steuerfrei übertragen werden dürfen.
- Für Nachlasse, die ab dem 1. Januar 2018 eröffnet werden, gilt, dass Immobilien auf Korsika der üblichen Erbschaftsteuer unterliegen.
Die französische Regierung hat eine Expertenkommission bestellt, die sich mit den Folgen der Entscheidung des Conseil constitutionnel befassen soll. Eine Gesetzesänderung ist im Jahr 2013 zu erwarten.
19.02.2013