EU-Verordnung zu grenzüberschreitendenden Erbschaften
Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 sieht die neue EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 eine wesentliche Änderung vor.
Durch unterschiedliche internationale privatrechtliche Anknüpfungen (z.B. an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz des Erblassers oder den Belegenheitsort des Vermögens) kann es derzeit zu einer Nachlassspaltung kommen: Dabei kommen gleich mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zur Anwendung, was die Abwicklung des Nachlasses erschwert. Unter Umständen kann es sogar passieren, dass die vom Erblasser (z.B. in seinem Testament) getroffenen Regelungen auf den Teil seines Vermögens, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegen ist, keine Anwendung finden.
Die Neuregelung der EU-Verordnung soll künftig einige Erleichterungen im Bereich der Gestaltung und der Abwicklung von grenzüberschreitenden Nachlässen mit sich bringen. Gemäß Artikel 27 der Verordnung soll allein der letzte Wohnsitz des Erblassers dafür ausschlaggebend sein, welches Recht für den gesamten Nachlass gilt. Die EU-Verordnung lässt auch eine Rechtswahl zu: Gemäß Artikel 22 kann sich ein EU-Bürger, welcher in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, per Testament für das Recht seines Heimatlands entscheiden, und dies bereits vor dem 17.08.2015.
Für Erben bringt die neue Erbrechtsverordnung ebenfalls eine Erleichterung mit sich: Das neu geschaffene europäische Nachlasszeugnis stellt eine Art internationalen Erbschein dar, der in der gesamten EU Gültigkeit besitzt. Die bisher zum Teil erforderliche mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat, entfällt damit.
02.07.2013