EuGH: Sozialabgabenpflichtigkeit des Veräußerungsgewinns beim Verkauf französischer Immobilien (plus-value) durch EU-Ausländer ist rechtswidrig
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Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden
Anfang 2013 hatten wir bereits über Veränderungen bei der Besteuerung des bei der Veräußerung französischer Immobilien anfallenden Gewinns (plus-value) berichtet. Daran anknüpfend sollen nun die Auswirkungen der neueren EuGH-Rechtsprechung auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Frankreich beleuchtet werden.
Wer eine in Frankreich belegene Immobilie veräußert, die ihm nicht als Hauptwohnsitz dient, muss nach dem französischen Recht auf den Gewinn, den er bei der Veräußerung erzielt, neben Steuern in Höhe von 19 % auch Sozialabgaben zahlen. Diese Sozialabgaben werden zu einem kumulierten Satz von 15,5 % auf alle Einkünfte aus Vermögen erhoben und betreffen bislang auch Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union sozialabgabenpflichtig sind.
In seinem Urteil vom 26. Februar 2015 hat der EuGH (C623/13, Ministre de l’Economie et des Finances / Gérard de Ruyter) über die Rechtmäßigkeit der französischen Sozialabgabenpflichtigkeit von Einkünfte aus Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der in seinem Ursprungsland sozialversicherungspflichtig war, Stellung genommen.
Der EuGH hat festgestellt, dass die fragliche französische Regelung gegen das Verbot der Kumulierung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstößt. Da diese Verordnung nicht nur in den EU-Mitgliedsstaaten, sondern zudem in den Staaten des EWR (Island, Lichtenstein und Norwegen) und der Schweiz gilt, ist das Urteil des EuGH auch für diese Staaten relevant.
In seinem Urteil vom 17. April 2015 (No. 365511) hat der französische Conseil d’Etat (Staatsrat) erstmals auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2015 Bezug genommen und bestätigt, dass Personen, die in einem anderen EU-Staat sozialabgabenpflichtig sind, in Frankreich von der Zahlung von Sozialabgaben auf Veräußerungsgewinnen ausgenommen sind.
Es obliegt nun dem französischen Gesetzgeber, die nationalen Gesetze an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Unklar ist, ob die französischen Steuerbehörden ihre Praxis bereits vor der Anpassung des nationalen Rechts umstellen werden. Wer gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem französischen Fiskus vermeiden will, sollte die Sozialabgaben zunächst unter Vorbehalt bezahlen und sie später zurückfordern.
Personen, die in den vergangenen Jahren in Frankreich zu Unrecht Sozialabgaben gezahlt haben, haben aufgrund des vorgenannten Urteils des EuGH gegen den französischen Staat einen Erstattungsanspruch. Nach Artikel L.190 der französischen Steuerverfahrensordnung (Livre des procédures fiscales) verjähren solche Erstattungsansprüche innerhalb von zwei Jahren ab Zahlung. Der französischen Regierung liegt derzeit eine Anfrage des Parlaments betreffend die genauen Modalitäten dieser Rückzahlungen vor, so dass hier in Kürze mit näheren Informationen zu rechnen ist.
Praxistipp: Die Entscheidung des EuGH betrifft insbesondere Fälle, in denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Frankreich in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind und Einkünfte aus französischem Vermögen erzielen. Um einer Verjährung Ihrer Erstattungsansprüche zuvorzukommen, sollten Sie schnellstmöglich Einspruch gegen die erhaltenen Steuerbescheide einlegen und die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge beantragen bzw. einklagen. Gerne beraten wir Sie dabei.
19.06.2015