Fehlbetragshaftung des Geschäftsführers im französischen Insolvenzrecht
Mehrere neuere Urteile der französischen Rechtsprechung (Cass. Com. 14. September 2022, 21-15.381, CA Toulouse, 13. April 2022, 21/01798) beschäftigen sich mit der Haftung des Geschäftsführers für eine Ausdünnung der Aktiva der Insolvenzschuldnerin nach Art. L651-2 des Code de commerce (sog. responsabilité pour insuffisance d’actif).
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Tatbestand der Fehlbetragshaftung
Nach französischem Insolvenzrecht haftet der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft bei Vorliegen eines Geschäftsführungsfehlers („faute de gestion“) der über eine einfache Nachlässigkeit („simple négligence“) hinausgeht, für den hierdurch verursachten Massefehlbetrag. Es handelt sich um eine Haftungsklage des Insolvenzverwalters als Vertreter der Masse gegen den Geschäftsführer. Ein Geschäftsführungsfehler kann in Zahlungen nach Insolvenzreife liegen, aber auch in der Fortführung einer evident unwirtschaftlichen Geschäftstätigkeit oder der vorzugsweisen Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Diese Haftung ist der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b Abs. 4 InsO im deutschen Recht also nur entfernt ähnlich.
Da es sich bei dem Haftungsschuldner um eine natürliche Person handelt und der persönliche Sanktionscharakter der Haftung betont wird, lässt die französische Rechtsprechung bei der responsabilité pour insuffisance d’actif besondere Vorsicht walten und passt die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches oft unter Angemessenheitsgesichtspunkten an. Zugunsten des Geschäftsführers werden eventuelle Bemühungen zur Rettung des Unternehmens, die Mitverantwortlichkeit anderer Geschäftsführer sowie seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit gewertet, zu seinen Lasten der Grad seines Vorsatzes und die Schwere seines objektiven Fehlverhaltens.
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Herabsetzung des Anspruchs durch den Insolvenzverwalter aus Angemessenheitsgründen?
In einem aktuellen Fall hatte der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens auf Schadensersatz in Höhe von 10 Millionen EUR verklagt. Das Berufungsgericht warf dem Insolvenzverwalter mit erstaunlicher Sympathie für den Geschäftsführer vor, sich hierdurch höchst „schonungslos“ und „unbedacht“ verhalten zu haben und verurteilte den Insolvenzverwalter sogar zu einem Schadensersatz wegen Verfahrensmissbrauchs.
Der französische Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. September 2022 wieder etwas mehr Ruhe in die Angelegenheit gebracht und einen Verfahrensmissbrauch des Insolvenzverwalters klar abgelehnt: Der Geschäftsführer hafte grundsätzlich auf den gesamten Massefehlbetrag, der seit und durch den Geschäftsführungsfehler entstanden ist. Der Antrag müsse auch nicht von vornherein von dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen gestellt und aus Rücksicht auf die Person des Geschäftsführers herabgesetzt werden. Es sei Sache des Gerichts, über die Angemessenheit der Sanktion auf der Rechtsfolgenseite zu entscheiden.
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Anpassung des Verurteilungsbetrags durch das Gericht aus Angemessenheitsgründen
Wie dies geschieht, zeigt näher ein anderer Fall: Nachdem ein Geschäftsführer in erster Instanz zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden war, hat das Berufungsgericht Toulouse das Urteil aufgehoben, mit der Begründung, dass es unterlassen worden sei, zuvor Informationen über die persönliche Situation und die Vermögenslage des Geschäftsführers einzuholen. Nur mit diesen Unterlagen sei es dem Gericht möglich, zu ermessen, ob die finanzielle Belastung durch die Haftung seiner persönlichen und finanziellen Lage nach angemessen ist. Damit wird dem Geschäftsführer schon in der Verurteilung von Amts wegen ein Schutz gegen unzumutbare Härte gewährt. Denn wenn der Geschäftsführer den Verurteilungsbetrag nicht zahlen kann, droht unmittelbar die Privatinsolvenz (Art. L 653-6 des Code de commerce).
21.10.2022