Frankreich: Mittellosigkeit und Anwendbarkeit von Schiedsklauseln
Der französische Kassationsgerichtshof hat sich kürzlich im Rahmen eines am 28. September 2022[1] ergangenen Urteils mit dem Thema der Mittellosigkeit der Parteien in Bezug auf die Anwendung einer Schiedsklausel beschäftigt. Dieses Urteil kann im Zusammenhang mit dem Urteil vom 9. Februar 2022 gebracht werden, zu dem wir bereits einen Artikel (Schiedsverfahren in Frankreich: Risiken durch unterbliebenen Verfahrenskostenvorschuss) veröffentlicht haben. In diesem Urteil legte die französische höchstrichterliche Instanz die Nichtzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses auf die Schiedsgerichtskosten durch die beklagte Partei als Verzichtserklärung auf die Anwendung der Schiedsklausel aus. Diese Auslegung stützt der Kassationsgerichtshof auf die Loyalitätspflicht („loyauté procédurale“), der die Parteien einer Schiedsvereinbarung unterliegen. Wir hatten diese weite Auslegung der Loyalitätspflicht kritisiert, da sie möglicherweise Verzögerungstaktiken der Parteien im Schiedsverfahren fördern könnte.
In dem vorliegenden Urteil geht es nicht unmittelbar um die Zahlung eines Kostenvorschusses, sondern um die Frage, ob die Mittellosigkeit einer Partei geltend gemacht werden kann, um die offensichtliche Unanwendbarkeit von Schiedsklauseln zu begründen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Franchise- und ein Liefervertrag, die zwischen mehreren Gesellschaften geschlossen wurden, enthielten beide eine Schiedsklausel. Ein Rechtsstreit entstand für eine der Gesellschaften wegen wettbewerbswidriger Praktiken der anderen Gesellschaften und wurde vor das Handelsgericht gebracht. Gestützt auf die in den Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln haben die Beklagten die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte hervorgehoben.
Eines der Argumente, mit dem die Klägerin vor dem Pariser Berufungsgericht[2] die Anwendung der Schiedsklauseln angefochten hat, bestand in ihrer Mittellosigkeit. Es wurde hervorgehoben, dass es eine offensichtliche Unvereinbarkeit zwischen der Mittellosigkeit und der Schiedsklauseln gebe. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auf eine Verletzung von Artikel 6§1 EMRK[3] aufgrund der Verfahrenskosten und der finanziellen Situation der Parteien hingewiesen. Die Klägerin wies auf "ein wirtschaftliches Risiko der Rechtsverweigerung" hin, aus dem es sich ergebe, dass die Schiedsklausel offensichtlich unanwendbar sei.
Das Pariser Berufungsgericht lehnte diese Argumentation mit folgender Begründung ab: "Die Mittellosigkeit einer Partei reicht nicht aus, um die Anwendung des Grundsatzes der Kompetenz-Kompetenz zu umgehen. Die Mittellosigkeit stellt kein Kriterium dar, das zur Nichtanwendung einer Schiedsklausel führen kann, und es obliegt den am Schiedsverfahren beteiligten Akteuren, jedes Risiko einer Rechtsverweigerung aufgrund begrenzter finanzieller Mittel einer Partei auszuschließen". Das Pariser Berufungsgericht hatte diese Rechtsansicht bereits vor einigen Jahren geäußert, sodass es sich dabei nicht um eine neue Ansicht des Gerichts handelte[4].
Der französische Kassationsgerichtshof stimmte mit der Ansicht des Pariser Berufungsgerichts überein und lehnte es ebenfalls ab, aus der Mittellosigkeit einer Partei die offensichtliche Unanwendbarkeit der Schiedsklauseln abzuleiten. Der französische Kassationsgerichtshof führte weiter aus, dass von der Partei nicht behauptet wurde, dass ein vorheriger Versuch, ein Schiedsverfahren einzuleiten, wegen fehlender Behebung der behaupteten finanziellen Schwierigkeiten gescheitert war.
Der Grundsatz lautet also: Die alleinige Berufung des Klägers auf seine Mittellosigkeit reicht nicht aus, um den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz zu umgehen, sondern ein vorheriger Versuch zur Einleitung eines Schiedsverfahrens muss zuvor stattgefunden haben, und wegen der Mittellosigkeit des Letzteren scheitern.
Dieses Urteil ergänzt die sich aus dem vorgenannten Urteil vom 9. Februar 2022 ergebende Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs. Obwohl die Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses als Verzicht auf die Anwendung der Schiedsklausel angesehen wurde, stellt der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 28. September 2022 klar, dass die Mittellosigkeit einer Partei nicht zur Umgehung des Grundsatzes der Kompetenz-Kompetenz führen kann, wenn vorab kein Versuch zur Einleitung eines Schiedsverfahrens stattgefunden hat. Die finanziellen Schwierigkeiten einer Partei allein sind also kein ausreichendes Argument, um die in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel zu umgehen.
[2] Berufungsgericht Paris, 30. Juni 2021, n° 21/02568.
[3] Europäischen Menschenrechtskonvention.
[4] Berufungsgericht Paris, 26. Feb. 2013, Lola Fleurs, Nr. 12/12953, D. 2013, S. 2936, Anm. CLAY (Th.); Cah. arb. 2013, S. 479, Anm. PINNA (A.); Rev. arb. 2013, S. 756, Anm. TRAIN (F.-X.).
03.11.2022