Frankreich passt Pauschale für Erstattung von Homeoffice-Kosten an
Eine sozialabgabenfreie Erstattung von Homeoffice-Kosten durch den Arbeitgeber kann in Frankreich entweder durch Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege oder durch Zahlung einer pauschalen Zulage erfolgen.
Bis zu welcher Höhe diese Pauschale sozialabgabenfrei ist, hängt von der Anzahl der im Homeoffice gearbeiteten Wochentage ab. Bei einem Homeoffice-Arbeitstag pro Woche beläuft sich die Pauschale auf 10 € pro Monat. Mit jedem weiterem Wochenarbeitstag im Homeoffice erhöht sich dieser Betrag um jeweils 10 €, bis zu maximal 50 € pro Monat.
Diese Regelung, die bislang nur von der für die Erhebung der Sozialabgaben zuständigen Behörde URSSAF vorgegeben wurde, wurde zum 01.04.2021 ins offizielle Amtsblatt der Sozialversicherung aufgenommen und ist damit nun rechtlich durchsetzbar.
Darüber hinaus sieht das Amtsblatt auch vor, dass die Pauschale künftig nicht nur monatsweise, sondern auch tageweise gewährt werden kann. In diesem Fall beläuft sich die Pauschale auf 2,50 € pro Arbeitstag im Homeoffice und ist auf 55 € pro Monat gedeckelt.
Vorsicht hingegen ist bei tarifvertraglich vereinbarten Pauschalen geboten, die von den vorstehenden Regelungen abweichen. Zwar hatte die URSSAF Anfang 2021 verfügt, dass auch diese Pauschalen unter bestimmten Voraussetzungen sozialabgabenfrei sind. Eine entsprechende Regelung hierzu wurde jedoch nicht ins Amtsblatt übernommen, womit die Bestimmung letztlich rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Nicht abschließend geklärt bleibt auch die Frage, welche Homeoffice-Kosten der Arbeitgeber genau zu übernehmen hat, da das vorstehend genannte Amtsblatt und das französische Arbeitsgesetzbuch widersprüchliche Bestimmungen hierzu enthalten. Ein Blick auf die französische Rechtsprechung zu diesem Thema lässt jedoch derzeit nur den Schluss zu, dass der Arbeitgeber zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet ist, die sich aus der Homeoffice-Tätigkeit ergeben.
06.05.2021