Französische Steuergesetzgebung in Zeiten von Corona
In Frankreich sind Sofortmaßnahmen geplant, um die steuerlichen Auswirkungen der aktuellen Gesundheitskrise zu neutralisieren. Wir möchten Ihnen diese kurz darstellen.
- Steuerfreiheit von Unterstützungsmaßnahmen
Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission bleiben Entschädigungszahlungen aus dem Solidaritätsfonds an Unternehmen, die besonders von der Epidemie betroffen sind, steuerfei.-Diese Entschädigungszahlen gelten nicht als Umsatz.
Diese Ausnahme tritt spätestens mit der Entscheidung der Europäischen Kommission in Kraft.
- Bezahlte Überstunden während eines gesundheitlichen Notstands
Gemäß Artikel 81 quater des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) ist die Vergütung von Überstunden und Überstunden bis zu einer jährlichen Obergrenze von 5.000 Euro von der Steuer befreit. Die Obergrenze wurde auf 7 500 EUR angehoben für die Vergütung von Überstunden, die zwischen dem 16. März und dem Datum des Endes des Gesundheitsnotstands bezahlt werden.
- Steuerfreiheit von Mietverzichtserklärungen durch Vermieter
Um den Cashflow von Unternehmen, die Geschäftsräume mieten, zu sichern, hat die Regierung die Vermieter nachdrücklich aufgefordert, die Mieten nicht länger nur zu stunden, sondern auf diese zu verzichten. Gemäß Artikel 39-13 des Allgemeinen Steuergesetzbuches stellen solche Forderungsverzichte kaufmännische Beihilfen.
Um die steuerlichen Auswirkungen derartiger Beihilfen zu neutralisieren, sieht Artikel 14 B des Allgemeinen Steuergesetzbuches vor, dass Mietverzichte und Mietverzichtserklärungen, die zwischen dem 15. April und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden, beim Vermieter eines Gebäudes nicht steuerpflichtig sind.
Diese Vorzugsbehandlung unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen:
- Die Befreiung gilt nur für Mieten und deren Zubehör im Zusammenhang mit gemieteten Gebäuden;
- Gruppeninterne Vermietungen sind ausgeschlossen: Wenn der Mieter und der Vermieter im Sinne der Bestimmungen von Artikel 39-12 des Allgemeinen Steuergesetzbuches miteinander verbunden sind, entfällt die Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur auf Ebene des Vermieters, der wirtschaftliche Vorteil beim Mieter ist weiterhin zu versteuern (Artikel 38-2 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuches).
Darüber hinaus sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gebäude weiterhin steuerlich abzugsfähig.
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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz
Der Mehrwertsteuersatz von 5,5 % wurde auf Masken, Schutzkleidung und Körperpflegemittel, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bestimmt sind, ausgedehnt.
08.05.2020