Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Managementverträgen in Frankreich
Französische Finanzämter und Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit wiederholt die Abzugsfähigkeit von Zahlungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaften im Rahmen von Managementverträgen ("convention de management") infrage gestellt.
Zahlungen aufgrund solcher Verträge stellten häufig ungewöhnliche Geschäftsvorgänge ("acte anormal de gestion") dar und seien folglich nicht abzugsfähig, insbesondere wenn der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ein und denselben Geschäftsführer hätten. In solchen Fällen seien die in Rechnung gestellten Leistungen identisch mit den normalen Pflichten des gemeinsamen Geschäftsführers und die Zahlung von Management-Fees stellten eine dem Unternehmensinteresse zuwiderlaufende Vermögensminderung und damit eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Dabei sei unerheblich, ob der Geschäftsführer für seine Tätigkeit vom leistungsempfangenden Unternehmen eine Vergütung erhalte oder nicht.
Der französische Staatsrat (Conseil d’Etat), der sich bisher nicht zu diesem Thema geäußert hatte, hatte nunmehr Gelegenheit, in einem Beschluss vom 4. Oktober 2023 Stellung zu dieser praxisrelevanten Thematik zu beziehen.
Im entschiedenen Fall hatten zwei Unternehmen aus einem Konzern, die sich einen Geschäftsführer teilten, eine Managementvereinbarung unterzeichnet, aufgrund derer sich die leistungsempfangende Tochtergesellschaft zur Zahlung von Management-Fees verpflichtet hatte. Der Geschäftsführer selbst hatte von der Tochtergesellschaft keine Vergütung erhalten.
Während die Vorrichter mit der obigen Argumentation noch die Abzugsfähigkeit verneint hatten, haben die höchsten französischen Richter die Rechtslage anders beurteilt. Nach Ihrer Auffassung stellte ein solcher Managementvertrag zwischen zwei Unternehmen mit gemeinsamen Führungskräften nicht per se einen ungewöhnlichen Geschäftsvorgang dar. Die Management-Fees seien jedenfalls immer dann gerechtfertigt und steuerlich abzugsfähig, wenn durch sie der Geschäftsführer indirekt vergütet werden sollte und die Zahlung somit nicht ohne Gegenleistung erfolgt ist. Da der Geschäftsführer selbst keine Vergütung erhalten hatte, lag ein solcher Fall einer indirekten Entlohnung vor, die Ausgaben waren damit abzugsfähig.
Praxistipp:
Bei Abschluss solcher Managementverträgen sollten sie die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen stets im Auge behalten: Zivilrechtlich können solche Vereinbarungen nichtig sein, wenn der Leistungsversprecher keine echte Gegenleistung erbringt. Auch aus steuerlichen Gründen sollten Sie immer klar und nachvollziehbar dokumentieren, dass die Zahlungen tatsächlich eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen darstellen.
Ferner sollten Sie darauf achten, dass der Vertrag nicht zu einer doppelten Vergütung ein und derselben Tätigkeit als Geschäftsführer führt. Erhält der Geschäftsführer keine Vergütung, werden die Fees im Zweifel abzugsfähig sein. Erhält er bereits eine Vergütung, kann die Abzugsfähigkeit noch dadurch gerettet werden, dass die Managementvergütung für eine spezifische, von der ordentlichen Tätigkeit des Geschäftsführers abweichende Tätigkeit geschuldet ist.
02.11.2023