Geschäftsreisen zwischen Deutschland und Frankreich in Corona-Zeiten
(Stand 23. November 2020) - Hier finden Sie den aktualisierten Artikel (Stand 9. Juni 2021)
I. Geschäftsreisen von Deutschland nach Frankreich
Neue Corona-Einreiseeinschränkungen für Deutschland am 08.11.2020.
Seit dem 08.11 gelten neue Verpflichtungen für Reisende aus Risikogebieten. Wer aus einem internationalen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich vor der Einreise digital anmelden. Die Anmeldung erfolgt über folgende Internetseite www.einreiseanmeldung.de.
In Deutschland gilt seit dem 17. Oktober 2020 eine Reisewarnung für ganz Frankreich. Aus französischer Sicht gibt es für Personen, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union einreisen und in dem Monat vor der Ankunft in Kontinentalfrankreich kein Drittland besucht haben, seit dem 15. Juni 2020 keinerlei Einschränkungen für die Einreise.
Deutsche unterliegen bei der Einreise nach Frankreich also keiner Quarantäne- oder Testverpflichtung. Bei der Rückkehr nach Deutschland gelten hingegen die unter II. aufgelisteten Einreisebestimmungen von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten in Form der Melde-, Quarantäne- und Testverpflichtung mit den dort genannten Ausnahmefällen.
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) veröffentlicht eine ständig aktualisierte Karte auf Grundlage von Daten der europäischen Mitgliedstaaten, welche unter vier Risikokategorien (grün, orange, rot, grau) unterscheidet. Bei der Einreise nach Frankreich wird Reisenden aus roten, orangenen und grauen Regionen dringend empfohlen, sich bis zu einem negativen Testergebnis in Quarantäne zu begeben. Ganz Deutschland ist aktuell Rot gekennzeichnet, mit Ausnahme der Landeskreise Potsdam-Mittelmark, Schleswig-Flensburg und Plön, die Gelb gekennzeichnet sind, und der Landeskreise Rostock, Rügen-Vorpommern, Cuxhaven, Teltow-Flemming, Steinburg, Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde, die aktuell der Farbe Orange zugeteilt sind.
Landesweite Ausgangssperre ab 30.10.2020
Am 28.10.2020 wurde in Frankreich eine landesweite Ausgangssperre verhängt. Die Beschränkungen gelten ab dem 30.10.2020. Der eigene Wohnort darf nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Das Verlassen der Wohnung ist nur unter Mitführung einer selbst auszufüllenden Ausgangsbescheinigung möglich. Auf der Seite des französischen Innenministeriums befinden sich die notwendigen Formulare, unter anderem eine Ausgangsbescheinigung aus beruflichen Gründen. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 01.12.2020 befristet. Die Einreisebeschränkungen nach Frankreich sind noch nicht im Detail absehbar. Bisher müssen Einreisende aus EU-Staaten keine Erklärung über den Einreisegrund bei sich führen. Es wurde jedoch die Aussage getroffen, dass Reisen aus dem Ausland nach Frankreich ab November unerwünscht sind.
II. Geschäftsreisen von Frankreich nach Deutschland
Das Auswärtige Amt hat am 17. Oktober 2020 ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft. Reisen nach Deutschland sind dennoch möglich, unterliegen jedoch den in Deutschland geltenden Einreisebeschränkungen von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten.
Quarantäneregelung ab 8. November 2020
Am 8.11.2020 sind die neuen Anordnungen Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Die Quarantäne ist auf 10 Tage verkürzt worden, ein befreiender Test ist erst fünf Tage nach Einreise möglich. Zudem gelten Ausnahmen der Quarantänepflicht für Reisen in Nachbarländer von weniger als 24 Stunden. Einreiseanmeldungen in digitaler Form ersetzen Aussteigekarten und müssen vor Einreise im Bundesgebiet erfolgen. Auf dieser Grundlage haben die Länder zum 08.11.2020 entsprechende eigene Regelungen erlassen.
Quarantäneverpflichtung
Die Regelungen aller Bundesländer für Einreisende aus Risikogebieten stimmen grundsätzlich miteinander überein. Einheitlich geregelt ist, dass Einreisende, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unmittelbar zum Zielort und dort in häusliche Quarantäne oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben müssen. Ab dem 8. November gilt für alle Rückkehrer aus Risikogebieten eine verkürzte Pflichtquarantäne von zehn Tagen. Die neuen Regelungen bestimmen, dass Einreisende sich frühestens nach 5 Tagen nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Pflicht zur häuslichen Absonderung befreien dürfen, wenn Sie nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen.
Meldepflicht
Nach dem 8.11.2020 in Kraft tretenden Anordnungen müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren, wenn sie sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Es gilt zudem eine Meldepflicht beim örtlichen Gesundheitsamt über die Einreise aus einem Risikogebiet und über die Aufenthaltsadresse in Deutschland.
Testpflicht
Je nach Regelung der Bundesländer kann bei einen negativen Testergebnis die Quarantäne aufgehoben werden. Einreisende können sich frühestens nach 5 Tagen nach Einreise durch ein negatives Testergebnis von der Pflicht zur häuslichen Absonderung befreien, wenn Sie nicht unter eine Ausnahmebestimmung fallen. Die Quarantäneverpflichtung kann in Bundesländern nur durch das Vorweisen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 entfallen. In bestimmten Bundesländern ist dafür eine Wiederholungstestung notwendig. Auf Anforderung der vom Bundesland bestimmten Stelle unterliegen Einreisende einer Testpflicht.
Pendler und andere Menschen, die von Berufs wegen aus Deutschland in ein Nachbarland fahren, sind verpflichtet sich jede Woche testen zu lassen.
In Frankreich kann dafür vor Reiseeintritt ein PCR-Test höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden. Das ärztliche Zeugnis muss auf Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein. Nahe Testzentren finden sich auf santé.fr und ein ausgefülltes Formular vereinfacht das Testverfahren im Labor. Alternativ kann der Test nach Einreise am Ort des Grenzübertritts in Deutschland, zum Beispiel an Flughäfen, oder am Ort der Unterbringung vorgenommen werden. Bei der ärztlichen Terminservicestelle unter der Nummer 116 117 erfährt man, wo genau vor Ort ein Test durchgeführt werden kann. Reisende aus Frankreich haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise einen Anspruch auf kostenfreie Tests. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, dauert die Quarantäneverpflichtung an. Ein positives Testergebnis führt sowohl in Bayern, als auch in Baden-Württemberg und NRW zu einer mindestens 10-tägigen Quarantäne. Das Ergebnis muss für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden.
Sanktionen
Bei Nichtbefolgung der Einreisebestimmungen können Personen im Sinne des § 73 Infektionsschutzgesetz mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden.
Ausnahmen
Regelmäßige Ausnahmen der Einreisebeschränkungen gelten für Einreisende mit zwingenden beruflichen Gründen, beispielsweise für Berufspendler. Diese sind zu keiner Quarantäne verpflichtet. Also sollten Geschäftsleute mit nur gelegentlichen Terminen in Deutschland oder Frankreich die bundeslandspezifischen Ausnahmen der Einreiseregelungen beachten.
Konkrete Maßnahmen in NRW, Baden-Württemberg und Bayern
Welche Maßnahmen und Ausnahmen der Test-und Quarantäneverpflichtung gilt es in den jeweiligen Bundesländern zu beachten?
Eine Quarantänepflicht gilt für Personen die sich länger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben und Ausländer, die sich mehr als 24 Stunden in Deutschland aufhalten.
Ausnahme der Quarantäneverpflichtung für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für Ausländer die bis zu 24 Stunden in Deutschland einreisen.
Ausnahmen gelten für:
- Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Bundesländer haben und und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- Gleiches gilt für Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in ein Bundesland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- NRW
In NRW erstrecken sich Ausnahmen der Quarantäneregelung für Kurzaufenthalte nicht auf Frankreich, sondern nur auf direkte Grenzgebiete (Belgien, Luxemburg, Niederlande).
Testzentren befinden sich an den Flughäfen Düsseldorf, Dortmund und Münster/Osnabrück und Köln/Bonn.
- Baden-Württemberg
Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss ab dem 8. August einen verpflichtenden Corona-Test durchführen lassen.
In Baden-Württemberg gilt eine Ausnahme der Quarantäne- und Testpflicht für Personen, die aus Grenzregionen nach Baden-Württemberg einreisen und deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauert und für Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Französische Grenzregionen sind die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Testzentren befinden sich am Flughafen Stuttgart und am Baden-Airpark.
- Bayern
Die bayerische Verordnung sieht die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) als zuständige Behörde der Meldepflicht vor. Wie in Baden-Württemberg gilt in Bayern die Ausnahme der Quarantäneverpflichtung deutsche Reisende, welche sich weniger als 48 Stunden in Frankreich aufgehalten haben.
Eine Bescheinigung zur Notwendigkeit der Einreise zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder Ausbildung an einer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte muss durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung unterschrieben und von den Einreisenden vorgelegt werden.
An den Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen werden alle Flugreisenden, die noch kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, zu einer Testung aufgefordert.
Achtung: Da sich die Regelungen kurzfristig ändern können, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Abreise nach den individuellen Einreisebeschränkungen zu informieren. Qivive übernimmt für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr.
23.11.2020