Gesellschafterversammlungen in Frankreich in Zeiten von Covid 19
Die gelockerten Voraussetzungen für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, die der französische Gesetzgeber zu Beginn der Covid-19 Pandemie eingeführt hat, damit Gesellschaften trotz der Eindämmungsmaßnahmen weiterhin handlungsfähig bleiben, wurden erneut verlängert: dieses Mal bis zum 30. September 2021.
Die Ausnahmeregelungen, gelten somit für Versammlungen und Sitzungen von Kollegialorganen, die bis zum 30. September 2021 abgehalten werden.
Die Einzelheiten zu den Modalitäten für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in Zeiten von Covid 19 haben wir für die einzelnen Gesellschaftsformen bereits in einer Publikation dargestellt (hier).
Wenn eine Gesellschafterversammlung ohne physische Präsenz oder in Abwesenheit der Gesellschafter abgehalten werden soll, bleibt dies daher weiterhin unter den dort aufgeführten Voraussetzungen möglich. Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz stellt daher vorrübergehend noch einen der einfachsten Wege für die Beschlussfassung der Gesellschafter in Zeiten der Pandemie bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften dar, wenn eine Abstimmung durch privatschriftliche Urkunde insbesondere aufgrund fehlender Einstimmigkeit der Gesellschafter ausgeschlossen ist.