Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen in Bezug auf die Vergütung
Auch wenn es in Frankreich kein dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ähnliches Gesetz gibt, bestehen mehrere Gleichbehandlungsgrundsätze. Einer davon verpflichtet zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben.
Der Kassationshof hat vor kurzem einige Indizien für die Prüfung der Frage gegeben, ob eine Ungleichbehandlung durch objektive Situationsunterschiede gerechtfertigt ist.
Im entschiedenen Fall ergab sich diese Prüfung als besonders schwer, weil beide Mitarbeiter unterschiedliche Funktionen ausgeübt haben und in unterschiedlichen Bereichen tätig waren.
Der Kassationshof hat jedoch entschieden, dass beide gleich vergütet werden sollen, weil
- deren Arbeit ähnliche Sachkenntnisse voraussetzt, die sich durch besondere Titel, Diplome oder eine besondere Berufserfahrung auszeichnen;
- die Mitarbeiter gleich eingestuft sind und zur selben Hierarchieebene gehören und
- sie ähnliche Verantwortungen tragen und eine gleichwertige Arbeitsbelastung haben.
Der Gehaltsunterschied darf somit nicht durch die Unterschiede im Tätigkeitsbereich und in den Funktionen begründet werden, sondern muss sich durch andere Kriterien erklären lassen, wie z. B. die Berufserfahrung, die Qualifikation und die Fachkompetenz des Mitarbeiters.
Cass. Soc. 6. Juli 2010, n°09-40.021, Mme X c/ société TMS Contact
Praxistipp: Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen müssen objektiv gerechtfertigt sein und können nicht nur durch die Tatsache, dass zwei Mitarbeiter unterschiedliche Funktionen haben oder in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, begründet werden. Vielmehr zählen die Sachkenntnisse, die Berufserfahrung, die Verantwortung oder die Arbeitsbelastung als zulässige Gründe für eine Ungleichbehandlung.
01.12.2010