Haftung des Geschäftsführers in Frankreich
Das Thema der persönlichen Haftung des Geschäftsführers in Frankreich ist eines der sensibelsten, insbesondere für Fremdgeschäftsführer, die keine Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten. Sie möchten vor Aufnahmen ihrer Tätigkeit wissen, worauf sie sich einlassen.
Bei der Haftung ist zu differenzieren zwischen der Haftung auf Schadensersatz, bei der Gläubiger letztlich Zugriff auf das private Vermögen des Geschäftsführers haben (zivilrechtliche Haftung, responsabilité civile) und der strafrechtlichen Haftung, die Geld- und Haftstrafen auslösen kann (responsabilité pénale).
Inhalt
A) Wer kommt als haftender Geschäftsführer in Betracht?
Geschäftsleiter (dirigeants) im haftungsrechtlichen Sinnen sind in Frankreich alle Personen, die zum Gesellschaftsorgan berufen und eine entsprechende Vertretungsbefugnis haben (sog. rechtlicher Geschäftsleiter, dirigeant de droit). In der SARL ist der rechtliche Geschäftsleiter im haftungsrechtlichen Sinne der Geschäftsführer (gérant), bei der SAS sind es der Präsident (président) und, sofern vorhanden, der Generaldirektor (directeur général).
Daneben kennt das französische Recht auch die Haftung des sog. faktischen Geschäftsleiters (dirigeant de fait). Häufig kommt als faktischer Geschäftsführer einer französische Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft selbst oder aber deren Manager in Betracht. Faktischer Geschäftsführer ist nach französischer Rechtsprechung wer, ohne ordentlich zum Mandatsträger bestellt worden zu sein, „in vollkommener Unabhängigkeit eine aktive Geschäftsleitungstätigkeit in der Gesellschaft ausübt“. Dies erfordert stets ein aktives Eingreifen in die Geschäftsleitung, beispielsweise durch Erteilung konkreter Weisungen, die über bloße Anregungen und Vorschläge oder die üblichen Konzernrichtlinien hinausgehen.
Für das Verhältnis zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft bedeutet dies: Eine Mehrheitsbeteiligung genügt für die faktische Geschäftsführung und eine entsprechende Haftung in Frankreich nicht, es sei denn, der Mehrheitsgesellschafter zwingt dem rechtlichen Geschäftsführer über bloße Aufsichtsmaßnahmen hinaus seinen Willen auf.
B) Zivilrechtliche Haftung gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern
Der Geschäftsführer kann gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern haften, wenn eine der drei folgenden Fallgruppen vorliegt:
- Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
- Verletzungen satzungsmäßiger Bestimmungen
- Geschäftsführungsfehler (faute de gestion)
I. Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
Verstößt der Geschäftsführer gegen gesetzliche Vorschriften und verursacht er hierdurch einen Schaden, kann er zivilrechtlich haften, auch wenn diese Haftungstatbestände in der Praxis eher selten sind. Als Beispiele können folgende Fälle genannt werden:
- Die Ausschüttung fiktiver Dividenden
- Der Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften
- Weigerung des Geschäftsführers, die Gesellschafterversammlung einzuberufen
- Verletzung der gesetzlichen Informationsrechte der Gesellschafter
II. Verstoß gegen satzungsmäßige Bestimmungen
Ebenfalls eher selten ist die Haftung des Geschäftsführers in Frankreich wegen des Verstoßes gegen satzungsmäßige Bestimmungen. Es liegt auf der Hand, dass ein Geschäftsführer in Frankreich haften kann, wenn er Beschränkungen im Innenverhältnis nicht eingehalten und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt hat. Ist ihm beispielsweise satzungsmäßig untersagt, bestimmte Geschäfte ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu tätigen und setzt er sich über dieses Zustimmungserfordernis hinweg, so wird er der Gesellschaft den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müssen.
III. Geschäftsführungsfehler (faute de gestion)
Weit häufiger anzutreffen ist die Haftung wegen Geschäftsführungsfehlern, auch wenn Sie in der Praxis immer noch vergleichsweise selten vorkommt. Der Begriff des Geschäftsführungsfehlers ist nicht gesetzlich normiert sondern wurde über die Jahre durch die Richter ausgelegt. Ein solcher Geschäftsführungsfehler wird in Frankreich bejaht, wenn ein aktives Tun oder Unterlassen in zumindest leicht fahrlässiger Weise nicht den Anforderungen einer für die Geschäftsführung üblichen Sorgfalt entspricht oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft. Grundsätzlich kann damit die Haftung des Geschäftsführers für jeglichen Geschäftsführungsfehler ausgelöst werden, also auch für leichte Fahrlässigkeit.
Die Erwirtschaftung von Verlusten führt isoliert nicht zu einer Haftung, es sei denn, die schlechten Ergebnisse sind auf ein Desinteresse des Geschäftsführers für die Belange der Gesellschaft zurückzuführen. Auch das Nichterreichen bestimmter Zielvorgaben allein reicht nicht für die Haftung aus.
In folgenden Fällen wurde bereits eine Haftung des Geschäftsführers wegen eines Geschäftsführungsfehlers bejaht:
- Kritikwürdige Geschäfts- oder Finanzpolitik, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Durchführung dem Gesellschaftsinteresse zuwiderlief;
- Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung für die Benutzung des Firmenfahrzeugs;
- fehlende Beaufsichtigung des mit Finanzangelegenheiten betrauten Mitgeschäftsführers;
- Bewilligung leichtfertiger Darlehen durch den Geschäftsführer einer Bank;
- der Abschluss von Verträgen, die für die Gesellschaft eindeutig nachteilig sind;
- Bezug unverhältnismäßiger Vergütungen durch den Geschäftsführer;
- unterlassene Erneuerung einer Marke und
- unsichere Investitionen, deren Rentabilität nicht feststand, ohne zuvor eine seriöse Prüfung vorgenommen zu haben.
Eine Haftung verneint wurde in folgenden Fällen:
- Verursachung eines Verlustes, sofern die durch das Unternehmen praktizierten Margen nicht unter den im Markt üblichen Margen lagen,
- Beibehaltung unterschiedlicher aber defizitärer Geschäftsfelder, wenn diese Entscheidung eine strategische war, deren Umsetzung nicht offensichtlich unglücklich war und auch dem Gesellschaftsinteresse nicht zuwiderlief.
C) Haftung gegenüber Dritten
Eine Haftung gegenüber Dritten ist für Geschäftsführer in Frankreich die absolute Ausnahme. Dies liegt primär daran, dass der Geschäftsführer in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft nicht im eigenen Namen handelt, sondern die Gesellschaft im Außenverhältnis vertritt, so dass diese Dritten gegenüber selbst haftet.
Der Geschäftsführer kann nach französischer Rechtsprechung nur dann von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sich das dem Geschäftsführer vorzuwerfende schadensursächliche Verhalten von der gewöhnlichen Ausübung seiner Amtsfunktionen trennen lässt (faute détachable des fonctions). Dies wiederum ist gegeben, wenn „ein vorsätzliches Verhalten von besonderer Schwere gegeben sei, das mit der normalen Ausübung der Geschäftsführerfunktion unvereinbar sei“.
Gleichwohl gibt es Fälle, in denen Geschäftsführer auch Dritten gegenüber gehaftet haben:
- Vorsätzliche Täuschung eines Lieferanten betreffend die Bonität der Gesellschaft;
- Unterlassene Zahlung der Kfz-Versicherungsprämie für ein Fahrzeug der Gesellschaft, das der Geschäftsführer einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt, ohne diesen zu informieren sowie
- Unterlassene Forderungsanmeldung durch einen Geschäftsführer, der sowohl Geschäftsführer der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft ist und die Forderung Letzterer gegen die Muttergesellschaft hätte anmelden müssen.
D) Strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers
Neben der rein zivilrechtlichen Haftung existiert auch in Frankreich die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers. Anders als die zivilrechtliche Haftung geht diese in der Regel allerdings nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages sondern führt letztlich zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe oder Geldbuße.
Eine strafrechtliche Geschäftsführerhaftung folgt neben dem allgemeinen und jeden betreffenden Strafrecht vor allem aus spezifischen, den Geschäftsführer betreffenden Straftatbeständen aus dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie im Handels- und Wettbewerbsrecht, die entweder auf eine persönliche Tatbegehung im Rahmen der Geschäftsführerfunktion zugeschnitten sind oder für die der Geschäftsführer allein aufgrund seiner Stellung als für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verantwortlicher Unternehmensleiter strafrechtlich haftet.
Hervorzuheben ist allerdings an dieser Stelle, dass die drohenden Geldbußen und Haftstrafen vergleichsweise gering sind und der Geschäftsführer zudem in gewisser Hinsicht durch das französische Unternehmensstrafrecht geschützt ist, nach dem sich auch das Unternehmen strafbar machen kann – viele Staatsanwaltschaften in Frankreich sind in diesem Zusammenhang angewiesen, primär die Gesellschaft und nicht den Geschäftsführer anzuklagen.
I. Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (abus de biens sociaux)
Der wohl prominenteste Straftatbestand für Geschäftsführer in Frankreich ist der des abus de biens sociaux (Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen). Danach macht sich derjenige Geschäftsführer strafbar, der „zur Verfolgung von persönlichen Zwecken oder um eine Gesellschaft zu bevorteilen, an der er mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, Gesellschaftsvermögen in einer Weise verwendet, die gegen das Gesellschaftsinteresse verstößt“. Das Strafmaß ist außergewöhnlich hoch: es drohen bis zu fünf Jahre Haft und 375.000 EUR Geldstrafe.
Gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen Leistungen der Gesellschaft, die ohne äquivalente wirtschaftliche Gegenleistungen erfolgen, oder auch das Eingehen von Rechtsgeschäften, die für die Gesellschaft angesichts der wirtschaftlichen Gegebenheiten ein unangemessenes Risiko beinhalten.
Der Straftatbestand kann immer kann immer dann zum Tragen kommen, wenn der Geschäftsführer, etwa auf Anweisung der Muttergesellschaft, kurz vor einer Insolvenz noch Vermögen über die Grenze transferiert, ohne dass dafür eine Gegenleistung geflossen ist.
Er ist auch im Rahmen von Cashpooling-Verträgen in Frankreich zu berücksichtigen. Der französische Kassationshof hat eine Konzern-Cashpooling-Vereinbarung für strafrechtskonform eingestuft (sog. Rozenblum-Entscheidung), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Leistung muss auf Veranlassung des zuständigen Organs von einer Gesellschaft an eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe veranlasst worden sein,
- die Parteien der Cash-Pooling-Vereinbarung müssen eine ausreichende Gegenleistung (marktüblicher Zins) für die Zurverfügungstellung der Liquidität vereinbart haben und das Gleichgewicht der Verpflichtungen darf nicht gestört sein,
- die Konstruktion muss dem Gruppeninteresse dienen,
- es muss eine entsprechende Unternehmenspolitik für die Gruppe bestehen und
- die abführende Gesellschaft muss in der Lage sein, den jeweiligen Liquiditätsverlust zu verkraften, d. h. sie darf nicht überfordert werden.
II. Bestechung/Bestechlichkeit
Das Thema Compliance und damit der Straftatbestand der Bestechung wird auch in Frankreich immer wichtiger, hat aber bei weitem noch nicht den Stellenwert, den es in Deutschland oder andere Ländern inzwischen hat.
Der Tatbestand der Bestechung in Frankreich, für den Haft bis zu fünf Jahren und eine Geldstrafe bis zu 500.000 EUR droht, umfasst die Zuwendung von Vorteilen, die im geschäftlichen Verkehr als Gegenleistung angeboten, versprochen oder gewährt werden (oder die gefordert werden, die man sich versprechen lässt oder die angenommen werden), um die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung zu erreichen, die gegen berufliche, gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstößt.
Neben den klassischen Fällen einer Vermögenszuwendung könnten in Einzelfällen auch Einladungen zum Geschäftsessen oder andere Veranstaltungen oder aber Beschleunigungszahlungen eine Strafbarkeit wegen Bestechung auslösen. Die Erfahrung zeigt aber, dass beispielsweise Geschäftsessen in Frankreich in einem bestimmte Rahmen häufiger als unkritisch betrachtet werden, als in Deutschland, vermutlich weil in Frankreich Geschäftsessen viel stärker verbreitet sind.
III. Steuerliche und Sozialversicherungsrechtliche Haftung
Wie in Deutschland auch, kennt das französische Recht eine steuerrechtliche Haftung (responsabilité fiscale), die allerdings in der Praxis eher selten ist, jedenfalls in Unternehmen, die eine ordentliche Buchhaltung führen und vielleicht sogar noch durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Die steuerrechtliche Haftung greift nur bei betrügerischen Handlungen oder schwerwiegenden und wiederholten Nichtbeachtung steuerlicher Verpflichtungen (manoeuvres frauduleuses ou inobservation grave et répétée des obligations fiscales).
Führt die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß ab, so drohen dem Geschäftsführer in Frankreich normalerweise nur Geldstrafen und Schadensersatzzahlungen. Auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge selbst kann der Geschäftsführer neben der Gesellschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen ihn ein Bescheid wegen Schwarzarbeit (verbalisation pour travail dissimulé) ergangen ist oder ihm betrügerische Handlungen bzw. eine schwerwiegende und wiederholte Nichtbeachtung sozialrechtlicher Verpflichtungen (manoeuvres frauduleuses ou inobservation grave et répétée des obligations sociales) vorzuwerfen sind.
IV. Straftatbestände aus dem französischen Arbeitsrecht
Eine Besonderheit des französischen Arbeitsrechts ist, dass der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet ist, alle vier Jahre selbst Wahlen zur Personalvertretung zu organisieren, wenn das Unternehmen während der letzten zwölf Monate mehr als elf Mitarbeiter beschäftigte. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, den Betriebsrat vor Fassung einer Entscheidung zu Vorhaben und Themen zu konsultieren, „die die Organisation, die Verwaltung und den allgemeinen Unternehmensablauf betreffen und dessen Stellungnahme zu Vorhaben einzuholen, die die wirtschaftliche oder rechtliche Organisation des Unternehmens verändern“. Ausdrücklich gilt das dem französischen Arbeitsrecht auch für Restrukturierungs- und Entlassungsmaßnahmen.
Gerade die Beachtung bzw. Nichtbeachtung dieser Schutzrechte der Personalvertretung und die Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionsablaufs im Unternehmen können eine strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers in Frankreich auslösen. Der Straftatbestand des „délit d'entrave“ umfasst die Behinderungen bei der freien Ausübung der Aufgaben der Personaldelegierten oder des Betriebsrats und die Missachtung von Informations- und Konsultationspflichten gegenüber diesen Organen der Belegschaftsvertretung und wird häufig in Krisenzeiten durch die Belegschaft als Druckmittel gegen den Geschäftsführer genutzt.
Weitere arbeitsgesetzliche Straftatbeständen sind unter anderem:
- Beschäftigung nicht ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitnehmer;
- unzutreffende oder fehlende Erfassung von geleisteten Arbeitszeiten/Überstunden in der Lohn- und Gehaltsbuchführung;
- sexuelle Belästigung von Arbeitnehmern;
- Mobbing von Arbeitnehmern;
- Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbots im Unternehmen;
- Datenschutzverstöße bezüglich Mitarbeiterdaten sowie
- Verstöße gegen Hygiene- und Schutzvorschriften am Arbeitsplatz.
E) Wie lassen sich die Haftungsrisiken reduzieren?
Der beste Schutz gegen eine Haftung des Geschäftsführers in Frankreich ist selbstredend ein gesetzeskonformes und umsichtiges Handeln. Handelt der Geschäftsführer wie ein ordentlicher Kaufmann und holt er sich frühzeitig Rat zu etwaigen Haftungsthemen ein, wird er eine Haftung kaum fürchten müssen.
Vor einer zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann er sich auch dadurch schützen, dass er vor der Vornahme riskanter Geschäfte die Gesellschafter konsultiert.
Weiteren Schutz vor der zivilrechtlichen Haftung bietet eine sog. D&O-Versicherung. Dabei wird stets der Deckungsumfang der Versicherung zu prüfen sein, insbesondere auch ob sie eine Tätigkeit in Frankreich deckt. Französische Versicherungsprodukte bieten hier offenbar einen besseren Deckungsschutz als deutsche Versicherungen, so dass es ratsam ist, D&O-Versicherungen in beiden Ländern anzufragen.
Das Risiko einer strafrechtlichen Haftung kann der Geschäftsführer im Einzelfall durch eine sog. Befugnisübertragung (délégation de pouvoirs) an einen Arbeitnehmer des Unternehmens abwälzen, was insbesondere dann interessant und wichtig ist, wenn der Geschäftsführer nicht dauerhaft vor Ort tätig ist und damit nicht immer in das operative Geschäft eingebunden ist. delegieren kann. Die Wirksamkeit der délégation de pouvoirs hat folgende Voraussetzungen:
- Der Mitarbeiter muss befähigt sein, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen (compétence).
- Er muss über die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderliche Autorität (autorité) verfügen.
- Ihm müssten die dafür erforderlichen Mittel (moyens) tatsächlich und in ausreichender Form zur Verfügung stehen.
- Ferner darf der Geschäftsführer auf diese Weise nicht alle, sondern lediglich einen Teil seiner Befugnisse übertragen.
12.10.2020