Haftungsrisiken der Geschäftsführer im Frankreichgeschäft
Haftungsrisiken der Geschäftsführer im Frankreichgeschäft - Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung in Frankreich
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Neben zahlreichen strafrechtlichen Normen, die ein Fehlverhalten der Geschäftsführung in Frankreich mit Geldbußen oder Haftstrafen sanktionieren, kann sich der rechtliche Geschäftsführer (gérant einer SARL, Président einer SAS oder SA) nach französischem Recht unter bestimmten Umständen auch zivilrechtlich haftbar machen. Im Ergebnis droht dann ein Durchgriff auf dessen Privatvermögen, sofern er keine wirksame und den konkreten Haftungsfall deckende D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Eine Haftung wird insbesondere bei Vorliegen schwerer Geschäftsführungsfehler (sog. faute grave de gestion) angenommen, auf die sich Gläubiger des Unternehmens, insbesondere deren Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Unternehmens berufen.
Neben möglichen Schadensersatzansprüchen können schwere Geschäftsführungsfehler auch häufig etwa bereits im Geschäftsführeranstellungsvertrag vorgesehene Rechtsfolgen auslösen. So verliert der Geschäftsführer beispielsweise Ansprüche auf Entschädigung bei Beendigung des Geschäftsführermandats (goldener Fallschirm) oder aber es werden für diesen Fall ein Zwangsrückkauf von Gesellschafteranteilen von dem Geschäftsführer vorgesehen. In der Praxis finden sich auch gelegentlich sog. Ausstiegs-, oder „Opt out“- Klauseln (« clauses de sortie »), die einen Rückkauf zu einem angemessenen Preis für den Fall eines schweren Fehlers des Geschäftsführers ausschließen.
Im Streitfall wird das Unternehmen das Vorliegen einer derartig schweren Verfehlung nachzuweisen haben, welche diese Rechtsfolgen auslöst. Es stellt sich in diesem Zusammenhang ferner die Frage, ob und unter welchen Umständen die Gültigkeit dieser Klauseln durch den abberufenen Geschäftsführer wirksam angefochten werden kann.
Zu diesen Fragen haben die französischen Gerichte neue Aspekte der Rechtsbegriffe präzisiert.
So hat die Rechtsprechung die Existenz eines schweren Fehlers in Fällen schweren Vertrauensbruches unterschiedlichster Ausgestaltung angenommen (A.), hat diesen aber für Fälle von beispielsweise leichten Unregelmäßigkeiten ausgeschlossen (B.).
- Entscheidungen französischer Gerichte, in denen ein schwerer Fehler bejaht wurde
So ist entschieden worden, dass der Geschäftsführer einer Einzelgesellschaft einen schweren Fehler in der Geschäftsführung begangen hat, wenn er im Alleingang, unter Verletzung der Gesellschaftssatzung sowie den expliziten Vorgaben des Einzelgesellschafters und ohne diesen vorab hiervon unterrichtet zu haben, langfristige Investitionen getätigt hat. Letzterer hätte eine bedingte Kontrolle ausüben können, was ihm durch diese Vorgehensweise versagt worden war. Die langfristigen Investitionen stellten sich nun für den Ertrag des Unternehmens als schwer schädigend heraus.
Eine schwere Verfehlung wurde auch in folgendem Falle bejaht: der Generaldirektor einer vereinfachten Aktiengesellschaft hatte unter Berufung auf sein Mandat schwere Kritik an dem Aufsichtsratsvorsitzenden geübt. Diese Kritik hatte er zudem Dritten gegenüber geäußert, die zu dem Zeitpunkt in Erwägung zogen, in das Gesellschaftskapital einzusteigen. Mit seiner Handlung hatte er nicht nur eine schwere, unternehmensinterne Krise riskiert, sondern auch die endgültige Gefährdung des Projektes in seiner besonders sensiblen Phase der Suche nach Fremdkapital.
Der Generaldirektor einer Aktiengesellschaft geht nach Auffassung der Richter auch dann einen schweren Fehler gegenüber dem Hauptaktionär (es handelte sich hierbei um einen Investmentfonds, der das Unternehmen im Rahmen einer LBO gekauft hatte) ein, wenn er Finanzpartnern der Gesellschaft gegenüber eine extrem negativ gehaltene Nachricht über die finanzielle Situation der Firma zukommen lässt, obwohl der Hauptaktionär allenfalls um eine neutrale Mitteilung gebeten hatte, da Verhandlungen zu einer Neufinanzierung am Laufen waren. Des Weiteren hatte der Generaldirektor versucht, Strategien umzusetzen, die nicht nur gegen die Interessen des Hauptaktionärs liefen, sondern darüber hinaus ohne Hinzuziehen des Aufsichtsrates getroffen worden waren. Zu diesem Zweck hatte er Rat bei Banken und spezialisierten Anwälten eingeholt und stand kurz davor, Verhandlungen mit einem, in direkter Konkurrenz zum Hauptaktionär stehenden, Investmentfonds aufzunehmen und dass obwohl einige Mitglieder des Aufsichtsrates sich in fortgeschrittenen Verhandlungen zur Neufinanzierung der Unternehmensgruppe befanden. Das Berufungsgericht sah in diesem Verhalten eine Verletzung seiner Loyalitätspflicht.
All diesen Entscheidungen ist gemein, dass jedenfalls immer dann ein schwerer Geschäftsführungsfehler angenommen werden kann, wenn dem Geschäftsführer eine Verletzung der Loyalität oder ein allzu eigenmächtiges Handeln vorgeworfen werden kann, das zu einem Schaden beim Unternehmen geführt hat.
- Verneinung eines schweren Fehlers durch die französische Rechtsprechung
Demgegenüber wurde in den folgenden Fällen das Vorliegen eines schweren Fehlers in der Geschäftsführung verneint:
So können Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Generaldirektor und dem Einzelaktionär keinen derartigen Fehler darstellen, der die Leistung der vertraglich vorgesehenen Beendigungsentschädigung rechtswirksam verhindern würde.
Ebenso stellt eine fehlende Antizipation der Liquiditätslage eines Unternehmens und das Unterlassen berichtigender Maßnahmen durch den Präsidenten einer Aktiengesellschaft in vereinfachter Form, keinen schweren Fehler dar.
Das Nichterreichen der Zielvorgaben im Hinblick auf den Umsatz und infolgedessen die Verringerung der Liquidität, die von dem Unternehmen als besonders erstaunlich und bedauerlich eingestuft wurden, lassen auf eine berufliche Unzulänglichkeit schließen. Dies kann allerdings nicht als schwerer Fehler qualifiziert werden.
Selbst die Auszahlung einer Vergütung an den Vize-Aufsichtsratsvorsitzenden und Generaldirektor einer Aktiengesellschaft, die nicht explizit vom Aufsichtsrat genehmigt worden war, stellt weder einen besonders schweren noch einen schweren Fehler dar. Tatsächlich hatte der Geschäftsführer mehrere Mandate als Präsident und Generaldirektor ausgeübt, bevor er zum Vize-Aufsichtsratsvorsitzenden und Generaldirektor ernannt worden war. Das Ausbleiben eines ausdrücklichen Beschlusses des Aufsichtsrates über die Vergütung des Betroffenen in seiner Funktion als Vize-Aufsichtsratsvorsitzender war dadurch begründet, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates entschieden hatten, dass ihm dieselbe Vergütung wie für die vorherigen Mandate zuteilwerden sollte.
Praxistipp:
Zur Konfliktvorbeugung ist es bei der Verfassung von Verträgen den Parteien dringend nahezulegen, nicht nur die Rechtsfolgen, sondern die verschiedenen Fehler, die vom Vertragsverhältnis umfasst werden sollen, zu definieren bzw. die betroffenen Handlungen aufzulisten. Andernfalls ist der Begriff des schweren Fehlers wie nicht zuletzt auch die ergangenen Urteile zeigen, eine ergiebige Quelle für Rechtsstreitigkeiten deren Ausgang nur schwer vorauszusehen ist.
Abschließend ist zu bemerken, dass den betroffenen Unternehmen dringend nahe zu legen ist, auf eine größtmögliche Diskretion beim Umgang und eine Zurückhaltung bei der Veröffentlichung der zur Abberufung führenden Vorwürfe zu achten. Bei Missachten kann Schadensersatz aufgrund missbräuchlicher Abberufung durch den Betroffenen geltend gemacht werden.
So ist eine Aktiengesellschaft in vereinfachter Form zu 10 000 € Schadensersatz verurteilt worden, da diese das Protokoll der Abberufungsentscheidung mit Anzeige der verschiedenen Abberufungsgründe an die Gerichtsstelle des Handelsgericht überstellt hatte. Die Hinterlegung der ausführlichen Fassung des Protokolls und die damit einhergehende umfassende Veröffentlichung im Handelsregister, die explizit die Abberufung aufgrund schwerer Verfehlung benannte, war nach Ansicht des Gerichtes schikanöser Art, da die Gesetzesvorschriften keine gesamte Veröffentlichung des Geschäftsführerwechsels vorsehen. Sinnvoller ist es in diesem Falle, den Abberufungsbeschluss nur in Auszügen beim Handelsregister zu hinterlegen und die konkreten Verfehlungen auszusparen.
03.12.2014