Handlungsalternativen für Gläubiger bei Umzug des Schuldners nach Frankreich
Das Elsass gilt zunehmend als Geheimtipp unter deutschen Schuldnern. In den vergangenen Jahren verlegten zahlreiche Schuldner ihren Wohnsitz auf die andere Seite des Rheins, da das dortige Insolvenzrecht es ermöglicht, bereits nach ca. 18 Monaten wieder ein schuldenfreies Leben zu führen.
- Unterschiedliche Verfahren der Restschuldbefreiung in Deutschland und Frankreich
Die Restschuldbefreiung hat sich mittlerweile als Idee eines modernen Insolvenzrechts in Deutschland und Frankreich durchgesetzt. Allerdings unterscheiden sich die Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung in den beiden Nachbarländern erheblich.
Die Restschuldbefreiung in Deutschland kann nur in einem eigenen Verfahren nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgen. Sie setzt außerdem voraus, dass der Schuldner sich über sechs Jahre lang „wohl verhalten“ hat d.h. bestimmte Obliegenheiten erfüllt und sein pfändbares Einkommen an die Gläubiger abgetreten hat.
Dagegen ist die Restschuldbefreiung in Frankreich sehr leicht zu erreichen. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens führt ohne Vorbedingungen und ohne weitere Leistungen des Schuldners zur Restschuldbefreiung. Die Forderungen bleiben nach französischem Modell zwar formell bestehen, sind aber aufgrund des Beschlusses vollstreckungsrechtlich nicht mehr durchsetzbar. Während dieses Verfahren im restlichen Frankreich nur für Kaufleute gilt, finden die Vorschriften aus der Unternehmensinsolvenz in den Departements Moselle (57), Haut-Rhin (68) und Bas-Rhin (67) aus historischen Gründen auch auf Privatpersonen Anwendung.
- Gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen im Insolvenzverfahren
Auch deutsche Schuldner können von diesen Regelungen profitieren, indem sie ihren Wohnsitz in die entsprechenden französischen Departements verlegen.
Bereits im Jahr 2001 hat der BGH (Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00) entschieden, dass die in einem im Elsass durchgeführten Insolvenzverfahren erlangte Restschuldbefreiung auch in Deutschland vollumfänglich anzuerkennen sei. Eine Insolvenzentscheidung in den genannten drei französischen Departements entfaltet somit universelle Wirkung und erstreckt sich demzufolge auch auf in Deutschland befindliches Vermögen des Schuldners. Auch eine Verlegung des Wohnortes nach Frankreich erschien dem BGH in der konkreten Situation nicht rechtsmissbräuchlich.
- Möglichkeiten des Gläubigers die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu erwirken
Was aber kann der Gläubiger unternehmen, der von einem „Umzug“ seines Schuldners erfährt, um dessen schnelle Restschuldbefreiung zu verhindern?
Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, sind dem Gläubiger die Hände gebunden, da nach internationalem Insolvenzrecht durch die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat, die Eröffnung eines solchen in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig wird.
Der Gläubiger muss also rasch handeln, sobald er erfährt, dass sein Schuldner ins Elsass „gezogen“ ist. Es bieten sich ihm dabei – wie im Folgenden dargelegt- mehrere Möglichkeiten.
a) Umgehende Einleitung des Insolvenzverfahrens in Deutschland durch den Gläubiger
Das deutsche Insolvenzrecht gibt auch dem Gläubiger die Möglichkeit, den Antrag auf Verbraucherinsolvenz eines Schuldners zu stellen, sofern dieser zahlungsunfähig ist.
Der Antrag des Gläubigers in Deutschland kann zwar nicht verhindern, dass der Schuldner seinerseits einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz im Elsass stellt, da nach internationalem Insolvenzrecht erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit eines anderen Gerichts ausschließt. Angesichts der Tatsache, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aber nachweisen muss, dass er seit mindestens sechs Monaten im Elsass wohnhaft ist, könnte ein deutsches Gericht – sofern es seine internationale Zuständigkeit bejaht – mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnen. Dieser Eröffnungsbeschluss würde zu einer Unzuständigkeit des französischen Gerichts führen. Der Gläubiger sollte daher, sobald er vom „Umzug“ des Schuldners ins Elsass erfährt, umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland stellen, so dass die Eröffnung des Verfahrens in Deutschland das Vorhaben des Schuldners in Frankreich unmöglich machen kann.
Problematisch könnte in diesem Zusammenhang jedoch sein, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begründen.
Nach deutschem Recht ist der Antrag normalerweise bei dem Insolvenzgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser bestimmt sich normalerweise nach seinem Wohnsitz, hilfsweise nach seinem Aufenthaltsort oder seinem letzten Wohnsitz. Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt, wofür die polizeiliche Anmeldung ein – alleine nicht ausreichendes – Indiz ist.
Da der Schuldner regelmäßig im Elsass und nicht mehr in Deutschland polizeilich gemeldet sein wird, kann es für den Gläubiger schwierig werden, einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen.
Dem Gläubiger wird es daher meist nur gelingen, die Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts zu begründen, falls der Schuldner sich nachweislich noch dauerhaft in Deutschland aufhält und es sich bei dem Wohnsitz im Elsass tatsächlich nur um einen „Scheinwohnsitz“ handelt.
b) Nachweis, dass der Schuldner lediglich einen Scheinwohnsitz in Frankreich besitzt
Gelingt es dem Gläubiger dagegen nicht, die Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts zu begründen oder ist in Frankreich bereits ein Insolvenzverfahren anhängig, besteht zumindest noch die Möglichkeit, die Zuständigkeit des französischen Insolvenzgerichts in Frage zu stellen.
Die Zuständigkeit eines französischen Gerichts im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ tatsächlich in Frankreich hat.
Daher muss der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bereits mindestens sechs Monate seinen Hauptwohnsitz in einem der drei genannten Departements in Elsass-Lothringen nachweisen.
Jedoch reicht allein der Nachweis des Wohnsitzes in einem der drei Departements oft nicht aus. In Fällen, in denen der überwiegende Teil der Schulden gegenüber Gläubigern in Deutschland bestand sowie der Schuldner noch weiterhin in Deutschland arbeitete, haben französische Gerichte teilweise ihre Zuständigkeit abgelehnt.
Einige Gerichte verlangen demnach, dass der Schuldner in Frankreich wohnt, lebt, arbeitet und darüber hinaus eine affektive Bindung zu Land und Leuten haben muss.
Gerade darin liegt die Chance des Gläubigers, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Elsass zu verhindern. Der Gläubiger sollte versuchen, die Nachweise des Schuldners, dass sich der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen tatsächlich in Frankreich befinde, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern, um somit die internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts in Frage zu stellen. Der Gläubiger sollte sich dabei jedoch nur auf Tatsachen stützen, die er tatsächlich belegen kann.
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, obwohl der Schuldner tatsächlich nur einen Scheinwohnsitz in Frankreich besitzt, kann der einzelne Gläubiger selbst nicht mehr gegen den Eröffnungsbeschluss vorgehen. Der im Eröffnungsbeschluss bestimmte Insolvenzverwalter kann jedoch im Namen der Gläubiger gegen den Eröffnungsbeschluss vorgehen. Demzufolge könnte der Gläubiger mit Hilfe des Insolvenzverwalters eventuell die Restschuldbefreiung des Schuldners verhindern, sofern er hinreichende Beweise vorbringt, dass der Schuldner lediglich einen Scheinwohnsitz im Elsass besitzt.
Dem Gläubiger bieten sich folglich durchaus Möglichkeiten, eine schnelle Restschuldbefreiung seines nur zum Schein ins Elsass verzogenen Schuldners zu verhindern. Schnelles Handeln ist jedoch erforderlich!
10.08.2011