Honorare von Rechtsanwälten in Frankreich
Die Frage der anwaltlichen Honorare ist zweifellos eines der heikelsten Punkte in der Zusammenarbeit zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten. Die Honorare von Anwälten in Frankreich erscheinen dem deutschen Mandanten dabei bisweilen als mysteriös, da viele der Rechtsanwälte in Frankreich sich schwer damit tun, offen über die Honorarfrage zu sprechen.
Alle Honorare sowohl die für Beratung, Beistand, Verfassen von Schriftsätzen und Verträgen als auch für die Vertretung vor Gericht, werden zwischen dem französischen Anwalt und seinem Mandanten frei vereinbart. Die Honorare von Rechtsanwälten in Frankreich sind anders als in Deutschland nicht in einer Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) festgelegt, was dazu führt, dass sie zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden müssen.
Im Folgenden erläutern wir die 7 wesentlichen Punkte im Zusammenhang mit den Honoraren von Rechtsanwälten in Frankreich:
- Wer legt die die Honorare fest?
- Was sind die Kriterien für die Festsetzung der Honorare?
- Welche Honorararten gibt es in Frankreich?
- Wie werden die Honorare bezahlt?
- Ist eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen?
- Kann man die anwaltlichen Honorare bestreiten?
- Darf der Anwalt in Frankreich Vorkasse verlangen?
Die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit können nicht immer detailliert vorhergesehen werden. Jeder Fall ist anders, jeder Mandant auch. Zudem gibt es in Frankreich (anders als in Deutschland) keine am Gegenstandswert oder der Tätigkeit orientierte Honorartabelle für Rechtsanwälte.
Die Honorare müssen damit in Frankreich individuell vereinbart werden. Dies geschieht in der Praxis üblicherweise so, dass der Anwalt seinem Mandanten zunächst ein Angebot unterbreitet, das mehr oder weniger detailliert sein kann: Er kann sich darauf beschränken, die Höhe seines Stundensatzes zu nennen und die weitere Berechnung des Honorars vom jeweiligen Aufwand abhängig zu machen. Der Anwalt kann aber auch dem Mandanten einen Festpreis anbieten. Zwischen beiden Polen sind verschiedene Honorarmodelle denkbar, auf die noch weiter einzugehen sein wird.
Wichtig ist nur, dass beide Parteien im Wege einer Verhandlung den für beide richtigen Preis festsetzen.
Bei der Ermittlung des Honorars des Anwalts in Frankreich fließen verschiedene Kriterien ein, von denen die wichtigsten die folgenden sind:
- Die Erfahrung des Anwalts
- Seine Bekanntheit
- Seine Spezialisierung
- Der Streitwert
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- Die Art und Komplexität des Falls
- Das Vermögen des Kunden
- Auslagen der Kanzlei
Im Allgemein unterscheidet man vier Arten von Honoraren, die von Rechtsanwälten in Frankreich genutzt werden.
- Die Abrechnung nach Stundensätzen:
Die bekannteste und häufigste Honorarart ist die Abrechnung nach Stundensätzen auf der Grundlage des Aufwandes. Die Spanne des beobachteten durchschnittlichen Stundensatzes startet bei 100 € und geht bis 350 €. Im Bereich der wirtschaftsrechtlichen Beratung liegen die durchschnittlichen Stundensätze eher zwischen 250 und 330 €, einige große Wirtschaftskanzleien in Paris rechnen aber auch Stundensätze von bis zu 800 € ab.
Neben dem eigentlichen Stundensatz ist freilich der sog. Multiplikator ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des anwaltlichen Honorars, also die Anzahl der abgerechneten Stunden. Das Honorar ist umso höher, je komplexer und zeitaufwändiger die Angelegenheit ist, insbesondere wenn gleich mehrere Anwälte auf der Akte arbeiten.
TIPP: Um die Höhe des Honorars im Blick zu behalten, empfiehlt es sich, eine monatliche Abrechnung zu vereinbaren.
- Das Pauschalhonorar:
Diese Vereinbarung erfreut sich insbesondere im Bereich von Beratungsmandaten einer immer größeren Beliebtheit. Hier vereinbart der Anwalt mit seinem Mandanten einen im Voraus festgelegten Tarif, welcher die gesamte Tätigkeit des Anwalts abdeckt. Pauschalhonorare werden oft vereinbart, wenn die zu erbringende Leistungen klar und begrenzt sind, wie zum Beispiel für die Verfassung von Verträgen, Urkunden, Satzungen usw.
Für den Mandanten bietet ein solches Pauschalmodell den Vorteil der absoluten Kostenkontrolle. In einigen Fällen kann der Mandant aber, gerade wenn der Anwalt besonders effizient arbeitet, mehr zahlen als notwendig. Darüber hinaus kann es in einigen Fällen, in denen der Arbeitsaufwand wider Erwarten viel höher war, dazu kommen, dass die Parteien im laufenden Arbeitsprozess die Pauschale noch einmal anpassen müssen.
- Das Abonnement :
Diese Vereinbarung setzt sich auch immer mehr durch und präsentiert sich als ein globales und personalisiertes Leistungsangebot. Es bietet der Anwalt seinem Mandanten an, ihm während eines bestimmten Zeitraums für verschiedene Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Der Vorteil für den Mandanten besteht darin, dass der Betrag jeden Monat gleich bleibt und er nicht immer wieder ein Honorar erneut verhandeln muss.
Diese Art von Honorar macht allerdings nur dort Sinn, wo absehbar ist, dass der Mandant den Anwalt über das Jahr regelmäßig mit Sachen mandatieren wird, was gerade im Bereich von Unternehmen häufig vorkommt. Der Anwalt kann für solche Mandanten Monats – oder Jahresabonnements anbieten.
In aller Regel wird jedenfalls in der ersten Phase des Mandats für einen gewissen Zeitraum (6-12 Monate) auf der Grundlage des Aufwandes nach Stundensätzen abgerechnet, um dann zu sehen, wie hoch der regelmäßige Bedarf an Beratungsleistungen tatsächlich ist.
- Das Erfolgshonorar:
Grundsätzlich sind Erfolgshonorare (pacte de quota litis) in Frankreich unzulässig. Anwälte können allerdings mit deren Mandanten eine ähnliche Honorarart vereinbaren.
In diesem Zusammenhang wird der Rechtsanwalt in Frankreich seinem Mandanten ein Grundhonorar anbieten, welches mit einem variablen Zusatzhonorar zu ergänzen ist (also beispielsweise ein Pauschalhonorar plus eine erfolgsabhängige Prämie). Dieses wird im Hinblick auf das Ergebnis (also was der Mandant gewinn oder erspart) der anwaltlichen Leistungen erstellt. Die Höhe dieses Zusatzhonorar liegt im Allgemeinen auf zwischen 10 und 20 %.
Die Honorare werden in Frankreich nach den vom Gesetz und den Verordnungen vorgesehenen Bedingungen gezahlt. Sie können in bar (bis zu 1.000 €), per Scheck, Banküberweisung, Eigenwechsel oder per Kreditkarte bezahlt werden.
Der Anwalt kann nur von seinem Mandanten oder einem Vertreter seines Mandanten Honoraren annehmen.
Jedes Honorarangebot muss in eine schriftliche Honorarvereinbarung (convention d’honoraires) zwischen dem Anwalt und seinem Mandat münden. Dort werden die Grundsätze der Abrechnung (Leistung und Preis) zusammengefasst. Diese schriftliche Honorarvereinbarung ist sehr wichtig, da sie die Beziehung zwischen den beiden Parteien genau festlegt.
Im Falle eines Honorarstreits, der vom Präsidenten der jeweiligen französischen Anwaltskammer entschieden werden muss, wird diese schriftliche Honorarvereinbarung die eigentliche Entscheidungsgrundlage sein.
Der Anwalt muss seinem Mandanten eine detaillierte Rechnung stellen, in der er alle seine erbrachten Leistungen und deren Kosten (Honorare) aufführt (zur Rechtsprechung des Kassationshofs im Hinblick auf die Ausführlichkeit der Rechnung). Ist der Mandant mit der Höhe des Honorars seines französischen Anwalts nicht einverstanden und hält es dieses insbesondere für überhöht, sollte er zunächst das Thema mit seinem Anwalt erörtern.
Sollte es weiterhin Meinungsverschiedenheiten über die Honorare geben, hat der Mandant das Recht, diese überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Honorare erfolgt durch den Präsidenten der Anwaltskammer, bei der sein Anwalt in Frankreich zugelassen ist.
Der Präsident der Anwaltskammer wird sodann die Honorare vor dem Hintergrund der abgeschlossene Honorarvereinbarung und der nachgewiesenen Aufwands nachprüfen.
Hält der Präsident der Anwaltskammer die Honorare für überhöht, kann er diese mindern, es sei denn, die Leistungen wurden fest vereinbart. Ist der Mandant oder der Rechtsanwalt mit dem Ausgang des Honorarstreitverfahrens nicht einverstanden, kann jeder von ihnen ein Rechtsmittel einlegen.
Ansprüche aus einem Mandatsverhältnis verjähren nach 5 Jahren. Mehr dazu hier.
Grundsätzlich ist es dem Anwalt auch in Frankreich erlaubt, Vorkasse für seine Honorare (sog. provision sur honoraires) zu verlangen. Dies wird in Frankreich sehr häufig praktiziert, häufig sogar, bevor der Anwalt überhaupt tätig geworden ist. Selbstverständlich kommt es dann zu einer Verrechnung des Vorschusses mit den abgerechneten eigentlichen Honoraren.
22.06.2020