Insolvenz des französischen Geschäftspartners: Achten Sie auf Ihr Eigentum!
Haben Sie an einen Käufer in Frankreich Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft oder als Bauunternehmer Baustoffe auf der Baustelle eines französischen Unternehmens gelagert?
Achten Sie unbedingt auf die Frist zur Rückforderung Ihres Eigentums von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im französischen BODACC (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales, französisches Veröffentlichungsblatt in Handels- und Zivilsachen):
Wer Eigentümer von Gegenständen ist, die sich im Besitz eines insolventen französischen Unternehmens befinden, muss diese binnen der Frist von drei Monaten und per Einschreiben gegenüber dem zuständigen Insolvenzverwalter herausverlangen (art. L.624-9, R. 624-13 Code de commerce), sonst werden die Sachen so behandelt, als gehörten sie zum Schuldnereigentum. Der Eigentümer riskiert dann, seine Rechte endgültig an die Insolvenzmasse zu verlieren. Sollte der Insolvenzverwalter die Herausgabe verweigern oder sich nicht innerhalb einer Frist von einem Monat äußern, muss zudem binnen eines weiteren Monats der Insolvenzrichter angerufen werden (art. L.641-14-1 Code de commerce). Dies gilt im Unterschied zu der Rechtslage in Deutschland, wo der Eigentümer sein Gut auch in der Insolvenz des Besitzers nach allgemeinen Regeln und ohne besondere Fristen herausverlangen kann – wenn er damit auch nicht allzu lang zuwarten sollte.
Da es im französischen Insolvenzverfahren je nach Fall eine Vielfalt von Ansprechpartnern geben kann (administrateur judiciaire, mandataire judiciaire und liquidateur judiciaire, commissaire priseur und juge commissaire, um nur einige zu nennen), ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Rückforderung an die richtige Person gestellt wird. Ein jüngeres Urteil der Cour de cassation hat festgestellt, dass es nicht ausreicht, dass das Rückforderungsschreiben binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten an den zuständigen Insolvenzverwalter weitergeleitet wurde (Cass. Com. 29 juin 2022, n°21-13-13.706).
In diesem Fall hatte der Eigentümer von Waren sich beim commissaire priseur gemeldet, um seine Produkte abzuholen. (Dabei handelt es sich um einen Sachverständigen, der in Frankreich den Wert von Mobilien für die Zwangsvollstreckung und Versteigerung ermittelt.) Zwar wurde der Insolvenzverwalter noch innerhalb der Frist von dem Herausgabeverlangen in Kenntnis gesetzt. Dies reichte dem französischen Kassationsgericht jedoch nicht. Die Frist wurde als abgelaufen angesehen und der Gläubiger verlor seinen Herausgabeanspruch.
30.09.2022