Keine Haftung bei verspäteter Insolvenzanmeldung in Frankreich?
In einer vielbeachten Entscheidung hat der französische Kassationshof die Haftung eines Geschäftsführers verneint, der die Insolvenz seines Unternehmens verspätet angemeldet hatte. Com. 3 Feb. 2021, F-P, n° 19-20.004
Nach französischem Insolvenzrecht können Geschäftsführer im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Liquidation für Fehlbeträge haften, wenn ihnen ein Geschäftsführungsfehler vorgeworfen werden kann (C. com., art. L. 651-2). Die Regressklage des Liquidators ist nur begründet, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Verschulden, das ein Geschäftsführungsfehler sein muss, ein Schaden - der in einem Fehlbetrag bestehen muss sowie schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsführungsfehler und Fehlbetrag.
Im Hinblick auf das Verschulden hat der Französische Gesetzgeber im Jahre 2016 eine Haftungserleichterung für den Geschäftsführer in Frankreich eingeführt (vgl. hierzu), indem Artikel L. 651-2 des Handelsgesetzbuchs dahingehend geändert wurde, dass eine Haftung wegen Liquidationsfehlbeträgen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn dem Geschäftsführer nur eine einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
In dem entschiedenen Fall verklagte der Insolvenzverwalter einer in gerichtlicher Liquidation befindlichen Gesellschaft zwei Präsidenten des Unternehmens auf Erstattung von Liquidationsfehlbeträgen. Nachdem das Berufungsgericht die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen hatte, legte dieser Berufung beim Kassationsgerichtshof ein.
Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass das Versäumnis, die Insolvenz innerhalb der gesetzlichen Frist (in Frankreich muss der Geschäftsführer die Insolvenz innerhalb von 45 Tagen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anmelden), keine einfache Fahrlässigkeit des Geschäftsführers darstellen könne, da diesem dieser Zustand nicht unbekannt gewesen sein könne. Vielmehr war den Geschäftsleitern diese Situation bewusst, da sie Versuche unternommen hätten, das Unternehmen wieder zu sanieren. Wenn aber ein Geschäftsführer in Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenz anmeldet, könne dieser Umstand nicht als bloße einfache Fahrlässigkeit gewertet werden.
Der Kassationsgerichtshof war anderer Auffassung und wies die Berufung zurück. Für das Oberste Gericht in Frankreich sei eine einfache Fahrlässigkeit nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen sich der Geschäftsführer "der Umstände oder der Situation, nicht bewusst gewesen sein konnte".
In der Praxis sollten sich Geschäftsführer notleidender Unternehmen gleichwohl nicht zu viel Zeit lassen, eine Insolvenz anzumelden, da es genügend Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs gibt, in denen die Haftung für Liquidationsfehlbeträge bejaht wurde, ohne dass die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens untersucht wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach dem Insolvenzrecht in Frankreich eine verspätete Insolvenzanmeldung mit einem Verwaltungsverbot geahndet werden kann (C. com., art. L. 653-8).
Wann im Einzelfall eine einfache Fahrlässigkeit anzunehmen und eine Haftung des Geschäftsführers zu verneinen ist, wird stets Frage des Einzelfalls sein. Hilfreich wird dabei stets sein, dass der Geschäftsführer in gutem Glauben dachte, dass sich die finanzielle Situation verbessern und der Zustand der Zahlungseinstellung verschwinden würde. So schien es auch im entschiedenen Fall gelegen zu haben: Die Geschäftsführer haben zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungseinstellung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Maßnahmen ergriffen, um das Unternehmen zu retten. In den Augen der Richter des französischen Kassationshofes reichte dies aus, um trotz einer mehrere Monate verspäteten Insolvenzanmeldung eine einfache Fahrlässigkeit zu bejahen und die Regressklage abzuweisen.
17.03.2021