Keine Schadensersatzpflicht bei sehr kurzfristiger Abberufung eines Geschäftsführers in Frankreich
Im einem Urteil vom 10. Februar 2015, n°13-27.967, hat der französische Kassationsgerichtshof entschieden, dass die Abberufung einer leitenden Person nicht allein wegen der kurzen Friste ungerechtfertigt ist.
In dem betreffenden Fall war der Leiter einer HoldingAktiengesellschaft gleichzeitig Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft. Von beiden Ämtern wurde dieser abberufen. Daraufhin macht er geltend, dass einerseits Grund vorliege, der die Abberufung rechtfertigen könne, und dass diese unrechtmäßig ergangen ist.
Noch in der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht die Missbräuchlichkeit der Abberufung mit der Begründung bejaht, dass die Frist von vier Kalendertagen viel zu kurz bemessen war; so sei dem Geschäftsführer keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu verteidigen, wodurch die Gesellschaft ihre Treuepflicht ihm gegenüber verletzt habe.
Zwar wurde der Betroffene zu der Gremientagung, die über seine Abberufung entscheide sollte, eingeladen. Außerdem wurde er über die Gründe informiert, damit er sich in Kenntnis der Sachlage verteidigen kann. Das Berufungsgericht betonte aber, dass der Leiter faktisch zu wenig Zeit hatte, seine Verteidigung gut zu vorbereiten.
Der französische Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abberufung vorlägen.
Die Abberufung im Sinne des Artikels L.225-61 des französischen Handelsgesetzbuches ist wirksam, wenn der Betroffene von den Abberufungsgründen informiert wurde und wenn er die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen, bevor das Gremium wählt. Im vorliegenden Fall liegen nach Auffassung der obersten französischen Richter beide Voraussetzungen tatsächlich vor.
Was die Länge der Frist betrifft, sei nach dem nunmehr ergangenen Urteil eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist aber die allgemeine Tendenz des Gerichtshofs festzustellen, die Unrechtmäßigkeit des Widerrufs in solchen Fällen zu verneinen. So wurde etwa eine Abberufung in einem Urteil vom 6. November 2012, n°11-20.582f als wirksam eingeordnet, bei der der Betroffene vormittags über die Abberufung informiert wurde, und sich am selben Tag verteidigen musste.
Was den Abberufungsgrund betrifft, folgt der Gerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichts. Es handele sich in diesem Fall um eine Auseinandersetzung in der Leitung, die das Gesellschaftsinteresse gefährden könnte. Ein Grund für die Abberufung liegt somit vor.
Praxistipp: Geschäftsführer können in Frankreich, je nach Gesellschaftsform vergleichsweise einfach abberufen werden. Es mehren sich indes die Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Geschäftsführer Schadensersatzansprüche wegen einer missbräuchlichen Abberufung geltend macht. Da diese Ansprüche im Einzelfall relativ hoch ausfallen können, empfiehlt es sich stets, die Abberufung ordentlich vorzubereiten, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Ist dies nicht möglich, wird man versuchen müssen, unter Berufung auf die gängige Rechtsprechung des obersten französischen Gerichts etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren.
20.05.2015