Missbräuchliche Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsleiters einer SAS (französische Aktiengesellschaft vereinfachter Form)
Der Geschäftsleiter einer französischen SAS darf nicht ohne berechtigten Grund abberufen werden, wenn die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat und der Geschäftsleiter Minderheitsgesellschafter ist.
Dies hat jüngst das Berufungsgericht Paris entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschafter einer vereinfachten Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS) 51 % des Grundkapitals an eine andere Gesellschaft abgetreten und mit dieser vereinbart, ihr zu einem späteren Zeitpunkt die verbleibenden 49 % zu übertragen. Gleichzeitig wurde der damit zum Minderheitsgesellschafter gewordene Verkäufer auf unbestimmte Zeit zum Generaldirektor bestellt. Zwei Jahre später wurde er durch die Hauptversammlung der SAS abberufen, weil diese ihm vorwarf, einen Mitarbeiter illegal beschäftigt zu haben.
Das Argument des Generaldirektors, wonach seine Abberufung unzulässig sei, weil diese satzungsgemäß nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss bzw. gemäß einer Gesellschaftervereinbarung zwischen ihm und dem Mehrheitsgesellschafter nur mit einer Mehrheit von 66 % erfolgen könne, wies das Berufungsgericht zurück. Diese Klausel sei unwirksam, da sie gegen das vom Gesetz vorgesehene Prinzip der freien Abberufbarkeit des Geschäftsleiters verstoße, welches an anderer Stelle in die Satzung aufgenommen worden war.
Dennoch war das Gericht der Ansicht, dass die Abberufung wegen Fehlens eines berechtigten Grundes zu beanstanden sei. Zum einen, weil die Gesellschaft aus lediglich zwei Gesellschaftern – darunter der Generaldirektor – bestand, und zum anderen, weil die Gesellschaftervereinbarung eine Abberufung des Generaldirektors nur für den Fall dessen fehlender Verfügbarkeit oder für den Fall einer durch ihn begangenen Straftat vorsah.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Genehmigung einer Abberufung ohne berechtigten Grund in diesem Fall der Möglichkeit für den Mehrheitsgesellschafter gleichkäme, die Abberufung nach eigenem Gutdünken zu beschließen.
Zwar hatte der Mehrheitsgesellschafter einen Grund für die Abberufung angeführt (illegale Beschäftigung), dieser war jedoch insofern ungerechtfertigt, als er trotz aller Bemühungen des Mehrheitsgesellschafters nicht bewiesen werden konnte.
Das Berufungsgericht war zudem der Ansicht, dass die Abberufung auch deshalb unwirksam sei, weil hier das Recht auf Verteidigung des Abberufenen missachtet worden sei. So sei dieser Grundsatz nur formal eingehalten worden, ein echter Dialog habe jedoch nicht stattgefunden.
Darüber hinaus habe der Generaldirektor demütigende Maßnahmen über sich ergehen lassen müssen und sei regelrecht vor die Tür gesetzt worden (Hausverbot, Streichung der Spesenerstattung und Einstellung seiner Gehaltszahlungen).
Das Berufungsgericht ordnete schließlich die gerichtliche Abberufung des Generaldirektors an, da es der Ansicht war, dass eine Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaftern unmöglich geworden sei. Die Gesellschaft wurde dazu verurteilt, dem Generaldirektoren seine Vergütung bis zum Zeitpunkt des Urteils fortzuzahlen (über 150.000 €) und ihm darüber hinaus die vertragliche Abfindung in Höhe von 200.000 € sowie Schadensersatz für den aufgrund der missbräuchlichen Abberufung erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen (100.000 €).
Praxistipp:
Rechtlich ist dieses Urteil in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen sieht das französische Gesetz entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts keine freie Abberufung der Geschäftsleiter einer SAS vor. Aus Art. L 227-5 des französischen Handelsgesetzbuchs geht lediglich hervor, dass die Modalitäten für die Abberufung des Geschäftsleiters einer SAS frei in der Satzung festgelegt werden können. Zum anderen besteht die Sanktion für eine missbräuchliche Abberufung nicht in deren Nichtigkeitserklärung, sondern in der Ersetzung des Schadens, den der Geschäftsleiter hierdurch erlitten hat.
Der im vorliegenden Fall ergangene Beschluss macht allerdings deutlich, dass trotz aller Freiheiten, die die Rechtsform der SAS im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsleiters bietet, diese stets wohl überlegt und geplant sein sollte, um mögliche Schadensersatzansprüche des Geschäftsleiters zu vermeiden. Dies gilt auch und vor allem vor dem Hintergrund der Tendenz der neuen Rechtsprechung in Frankreich, auch die Abberufung von Geschäftsleitern von SAS, die bislang einen nur sehr geringen Schutz genossen, näher zu untersuchen und ggf. Sanktionen gegen die Gesellschaft zu verhängen. So sollten in jedem Falle Modalitäten für die Abberufung der Geschäftsleiter einer SAS in der Satzung genau festgelegt werden. Ebenfalls sollte vor einer Abberufung auch genau geprüft werden, ob die Abberufung im jeweiligen Fall eines berechtigten Grundes bedarf und ob dieser vorliegt. Schließlich sollte darauf geachtet werden, dem Abberufenen die reelle Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Zuletzt kann nur angeraten werden, nicht den vollständigen Abberufungsbeschluss, sondern lediglich die wesentlichen Auszüge aus dem Protokoll im Handelsregister zu veröffentlichen, um nicht unnötig den Ruf des Geschäftsleiters zu beschädigen.
26.01.2015