Mitarbeitergespräche zur Weiterentwicklung in Frankreich bis zum 30. September nachholen
Das französische Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber dazu, alle zwei Jahre mit jedem Mitarbeiter ein Gespräch über dessen berufliche Weiterentwicklung (entretien professionnel) zu führen. Dabei sind die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Mitarbeiters, insbesondere in Bezug auf dessen Qualifikation und Beschäftigung, und entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten zu erörtern.
Alle sechs Jahre muss im Rahmen dieses Gesprächs darüber hinaus eine zusammenfassende Bilanz zum beruflichen Werdegang des Mitarbeiters erstellt werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob der Arbeitnehmer regelmäßig an den zweijährlichen Gesprächen zur beruflichen Weiterentwicklung teilgenommen hat, welche Weiterbildungsmaßnahmen er in diesem Zeitraum absolviert hat und ob eine positive Gehaltsentwicklung bzw. ein beruflicher Aufstieg verzeichnet werden konnte.
In Unternehmen mit mindestens fünfzig Beschäftigten muss der Arbeitgeber anlässlich dieses Gesprächs nachweisen, dass der Arbeitnehmer in dem genannten Sechsjahreszeitraum regelmäßig an den zweijährlichen Gesprächen teilgenommen und mindestens eine nicht zwingende Weiterbildungsmaßnahme absolviert hat. Anderenfalls ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 € verpflichtet, die dem persönlichen Weiterbildungskonto (compte personnel de formation) des Mitarbeiters gutgeschrieben wird.
Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Covid-19:
Mit der Corona-Verordnung Nr. 2020-1501 vom 2. Dezember 2020 wurde die Frist für die zwei- und sechsjährlichen Mitarbeitergespräche, die regulär zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 hätten stattfinden sollen, bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Parallel dazu wurde auch die Anwendung der Geldstrafe bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.
Bezüglich der Sechsjahres-Gespräche räumt das französische Gesetz zur Bewältigung der Corona-Krise vom 31. Mai 2021 den Arbeitgebern nun eine zusätzliche „Nachholfrist“ ein. Demnach können die Sechsjahres-Gespräche, die eigentlich bis zum 30. Juni 2021 hätten erfolgen müssen, bis spätestens zum 30. September 2021 nachgeholt werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Geldstrafe fürchten muss.
Wichtig: Die Nachholfrist gilt nur für die Sechsjahres-Gespräche, nicht für die Zweijahres-Gespräche!
Praxistipp:
Ab dem 1. Oktober 2021 müssen Arbeitgeber, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit den obligatorischen Mitarbeitergesprächen zur beruflichen Weiterentwicklung nicht nachgekommen sind, wieder mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 € (pro Pflichtverletzung) rechnen. Nutzen Sie daher die vom französischen Gesetzgeber eingeräumte Nachholfrist, um die aufgrund der Corona-Krise aufgeschobenen Sechsjahres-Gespräche zu führen und von den Vorteilen der aktuellen Übergangsregelungen zu profitieren.
07.07.2021