Neuauflage der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Am 15. Februar 2021 hat die International Bar Association (IBA) ihre überarbeiteten Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit veröffentlicht[1].
Wozu dienen die IBA-Regeln?
Ein wesentlicher Vorteil von Schiedsverfahren besteht darin, dass die Parteien die Möglichkeit haben, das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme flexibel zu gestalten. Aufgrund dieser Gestaltungsfreiheit kann sich die Wahl der Regeln, die auf die Beweisaufnahme im Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, jedoch mitunter als schwierig erweisen.
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, veröffentlichte die IBA 1999 Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA-Regeln) mit dem Ziel, den zumeist aus unterschiedlichen Rechtskulturen stammenden Parteien ein gemeinsames Regelwerk zur Verfügung zu stellen. Wichtig ist es im Zusammenhang mit Beweisaufnahmeregeln im Schiedsverfahren insbesondere, die zum Teil sehr unterschiedlichen Ansätze aus dem Civil und dem Common law in Einklang zu bringen. Die IBA-Regeln sollen die Beweisaufnahme effizienter, kostengünstiger und gerechter gestalten[2]. Sie enthalten z.B. Vorgaben für die Document Production und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen.
Konzipiert wurden die IBA-Regeln als ergänzendes Regelwerk, das dazu bestimmt ist, in Verbindung mit den gesetzlichen, institutionellen, ad-hoc- oder sonstigen Verfahrensregeln angewandt zu werden, die für das jeweilige Schiedsverfahren gelten. In der internationalen Schiedspraxis gilt die Anwendung der IBA-Regeln mittlerweile als Standard, so dass sie eine erhebliche praktische Bedeutung haben.
Zwecks Anpassung an etablierte Praktiken wurden die IBA-Regeln erstmals im Jahr 2010 überarbeitet. Mit der jetzigen Überarbeitung erfolgte nun die zweite Anpassung seit ihrer Einführung.
Welches sind die wesentlichen Neuerungen?
Ein Teil der Neuerungen dient der Klarstellung bestimmter Punkte:
- So sieht Artikel 1.2 nunmehr ausdrücklich vor, dass die Parteien die IBA-Regeln entweder ganz oder teilweise für anwendbar erklären können.
- Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft die Übersetzung von Dokumenten: Nach dem neuen Artikel 3.12 müssen Dokumente, die in einer anderen Sprache als der Sprache des Schiedsverfahrens verfasst sind, nur noch dann übersetzt werden, wenn sie dem Schiedsgericht offiziell als Beweismittel vorgelegt werden. Dokumente, die der gegnerischen Partei infolge eines Antrags auf Document Production zur Verfügung gestellt werden, müssen hingegen nicht übersetzt werden. Damit ist ab sofort eindeutig geregelt, dass die Übersetzung eines Dokuments stets der Partei obliegt, die das Dokument als Beweismittel einreicht.
- Artikel 9 der Regeln weitet den Vertraulichkeitsschutz ausdrücklich auf die infolge eines Antrags auf Document Production vorgelegten Dokumente aus.
Andere Neuerungen dienen der formellen Anpassung der Regeln an etablierte Praktiken:
- Nach Art. 3 der IBA-Regeln kann eine Partei einen Antrag auf Document Production durch eine gegnerische Partei beim Schiedsgericht einreichen.
- Neu ist, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe (z. B. rechtliche Hindernisse, Vorlegungsverweigerungsrechte einer Partei, fehlende Relevanz der Dokumente für das Verfahren) ab sofort jede Partei Einwendungen gegen den Antrag auf Vorlegung von Dokumenten erheben kann und nicht mehr nur die Partei, gegen die der Antrag gerichtet ist.
- Darüber hinaus sieht Artikel 3.5 nun ausdrücklich vor, dass die beantragende Partei die Möglichkeit hat, zu einer solchen Einwendung Stellung zu nehmen.
- Eine weitere Neuerung betrifft die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 zu Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten: Einmal eingereicht, durften diese bislang nur dann durch überarbeitete oder zusätzliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten ergänzt werden, wenn sie sich auf Aspekte bezogen, die bereits in einer Zeugenaussage, einem Sachverständigengutachten oder sonstigem Vorbringen einer Partei enthalten und im Schiedsverfahren noch nicht vorgetragen worden waren. Da sich die Relevanz bestimmter Erklärungen und Gutachten jedoch häufig erst im Laufe des Verfahrens offenbart, wurden die Artikel 4 und 5 der IBA-Regeln dahingehend geändert, dass nunmehr überarbeitete oder zusätzliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten auch dann zulässig sind, wenn sie sich auf neue Tatsachenentwicklungen beziehen, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Weitere Neuerungen betreffen den Umgang des Schiedsgerichts mit Beweisangeboten:
- Das Schiedsgericht kann nach wie vor anstelle einer mündlichen Befragung eines Zeugen eine schriftliche Zeugenaussage einreichen lassen. Allerdings sieht Artikel 8.5 jetzt explizit vor, dass das Schiedsgericht dennoch eine mündliche Befragung des Zeugen zulassen und die mündliche Aussage dabei über den Umfang der schriftlichen Aussage hinausgehen kann.
- Nach dem neuen Artikel 9.3 ist das Schiedsgericht nun zudem ausdrücklich befugt, unrechtmäßig erlangte Beweismittel auf Antrag einer Partei oder von sich aus vom Verfahren auszuschließen.
Darüber hinaus enthalten die überarbeiteten IBA-Regeln Neuerungen im Hinblick auf den Einsatz von Telekommunikationsmitteln:
- Als wohl wichtigste Neuerung ist hier die Einführung der Möglichkeit einer virtuellen Beweisverhandlung zu nennen. Der neue Artikel 8.2 sieht vor, dass das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei oder von sich aus anordnen kann, dass die Beweisverhandlung remote erfolgt. In diesem Fall ist vorab – und nach Rücksprache mit den Parteien – eine Vereinbarung zu erstellen, die dazu dienen soll, die Verhandlung effizient, fair und, soweit möglich, ohne unbeabsichtigte Unterbrechungen durchzuführen.
Die Norm enthält eine nicht abschließende Liste der Punkte, die in die Vereinbarung aufgenommen werden können. Dazu zählen beispielsweise die verwendete Technologie, vorherige Testläufe und Schulungen, die Art und Weise, in der Dokumente einem Zeugen oder dem Schiedsgericht vorgelegt werden können, und Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass Zeugen, die mündlich aussagen, nicht unangemessen beeinflusst oder abgelenkt werden.
- Passend hierzu wurde die in Artikel 2 enthaltene Liste derjenigen Themen, die im Hinblick auf die Beweisaufnahme so früh wie möglich mit den Parteien erörtert werden solle, um die Punkte Cybersicherheit und Datenschutz ergänzt.
Fazit
Die Überarbeitung der IBA-Regeln dient in erster Linie der Anpassung an bereits seit Jahren etablierte Vorgehensweisen und wird daher in der Praxis nur wenige Änderungen zur Folge haben. Eine Ausnahme bildet die Einführung der virtuellen Beweisverhandlung, die der pandemiebedingten Entwicklung Rechnung trägt, die sich auch in anderen schiedsrechtlichen Regelwerken widerspiegeln. So sehen zum Beispiel auch die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen ICC-Regeln die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung via Telekommunikationsmitteln vor (Unseren Artikel zu diesen neuen Regeln finden Sie hier)
Insgesamt dürften die Neuerungen bei Anwendung der IBA-Regeln zu einer weiteren Vereinfachung des Schiedsverfahrens, zu mehr Klarheit und einer gestiegenen Zeit- und Kostenersparnis führen und sind insofern begrüßenswert.