Neue Brüssel-I-Verordnung (EuGVVO)
Neue Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO): Die wichtigsten Neuerungen
Am 10. Januar 2015 ist die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung in Kraft getreten. Die überarbeitete Verordnung, die auch als Brüssel-Ia-VO bezeichnet wird, bringt zahlreiche wichtige Änderungen mit sich:
- Abschaffung der Vollstreckbarkeitserklärung
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Abschaffung des sog. Exequatur-Verfahrens. Ab sofort werden Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedsstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 Brüssel-Ia-VO). Gleiches gilt im Grundsatz auch für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche. Ein ausländischer Titel muss unter den gleichen Bedingungen vollstreckt werden, wie ein Titel eines Gerichts des Mitgliedsstaates, in dem die Entscheidung vollstreckt wird.
Damit fällt eine entscheidende Hürde bei der Durchsetzung von Ansprüchen im EU-Ausland. Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis. Den von einer Vollstreckung betroffenen Parteien steht allerdings die Möglichkeit offen, die Vollstreckung zu verhindern, wenn ihre Rechte im Ursprungsverfahren nicht ausreichend gewahrt oder wesentliche in der Verordnung benannte Zuständigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen nicht beachtet wurden.
Die spontane Übermittlung einer Übersetzung des zu vollstreckenden Titels ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber auch in Zukunft ratsam sein, da der Schuldner eine Übersetzung des Titels verlangen kann und in diesem Fall die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist, bis der Schuldner die Übersetzung erhalten hat (Art. 43 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO).
- Verbesserter Schutz schwächerer Parteien
Die Zuständigkeitsregeln der bisherigen Brüssel-I-VO waren nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (bzw. Sitz oder Niederlassung) in der EU hatte. Nach der Neufassung kann sowohl ein Verbraucher (Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) als auch ein Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO) an seinem eigenen Wohnsitz klagen – also auch, wenn der beklagte Arbeitgeber bzw. Unternehmer weder Sitz noch Niederlassung in der EU hat.
Eingeführt wurde zudem die Pflicht der Gerichte, in Verbraucher- und Versicherungssachen sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts auch durch rügelose Einlassung nach Artikel 26 Absatz II der Brüssel-Ia-VO begründet werden kann. Durch die Regelung werden die klassischerweise zu schützenden Gruppen privilegiert.
- Stärkung der Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstandsvereinbarungen werden nach Artikel 25 Absatz V der Neufassung der Verordnung als vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarungen behandelt. Dabei ist es nach Absatz 1 der genannten Vorschrift neuerdings möglich, ein Gericht eines Mitgliedsstaates per Vereinbarung für zuständig zu erklären, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz in der EU hat. Voraussetzung für die Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings ihre materielle Wirksamkeit, die jedoch vermutet wird. Im Falle des Bestreitens der Wirksamkeit beurteilt sie sich nicht mehr nach autonom europarechtlicher Auslegung, sondern ausdrücklich nach dem Recht des vereinbarten Gerichts.
Eine begrüßenswerte Neuerung ist eine Regelung, die das Risiko sogenannter Torpedoklagen verringern soll. Nach dem alten Artikel 27 EuGVVO galt ein angerufenes Gericht so lange als zuständig, bis es seine Unzuständigkeit festgestellt hatte. Das später angerufene Gericht musste, selbst wenn es zuständig war, das Verfahren aussetzen. Dies führte dazu, dass findige Beklagte häufig schnell eine negative Feststellungsklage vor einem an sich unzuständigen Gericht erhoben, welches für seine langen Verfahrensdauern bekannt war. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruchsinhaber bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens keine Klage vor dem eigentlich zuständigen Gericht einreichen konnte. Diese Verzögerungstaktik soll durch den neuen Artikel 31 EuGVVO verhindert werden. Nach dessen Absatz 1 bleibt zwar grundsätzlich das zuerst angerufene Gericht zuständig. Gemäß Absatz 2 muss jedoch dasjenige Gericht, welches nicht in der Zuständigkeitsvereinbarung benannt ist, bei Anrufung des in der Vereinbarung genannten Gerichts, das Verfahren aussetzen. Sobald sich das aufgrund der Vereinbarung angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, hat sich das zunächst angerufene Gericht ohne weitere Prüfung für unzuständig zu erklären. Dadurch kann zwischen Gläubiger und Schuldner nicht mehr zu einem Wettlauf hinsichtlich der Klageerhebung kommen.
- Vermeidung von Parallelverfahren mit Drittstaatenbezug
Eine weitere Neuerung betrifft den Umgang mit Parallelverfahren in nicht EU-Staaten. Ist über einen Rechtsstreit in einem Drittstaat ein Verfahren anhängig, bezüglich dessen auch ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen wird oder das mit einem solchen im Zusammenhang steht, ermöglichen die Artikel 33 und 34 der neuen Brüssel-IaVerordnung dem Gericht auf dem Gebiet der EU, das Verfahren auszusetzen, falls vom Gericht des Drittstaates eine Entscheidung zu erwarten ist, die in der EU anerkannt werden wird und dort vollstreckbar sein wird, und die Aussetzung zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen und im Sinne einer geordneten Rechtspflege geboten ist.
Ergeht daraufhin eine in der EU anerkannte und vollstreckbare Entscheidung, kann das Gericht des Mitgliedsstaates das Verfahren einstellen. Ob und nach welchen Kriterien die Gerichte in der Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
18.02.2015