Neue Covid-Regelungen für die Wirtschaft in Frankreich
Am 19. Mai 2021 nahmen die meisten der aufgrund der Covid-19-Gesundheitskrise geschlossenen Betriebe ihre Tätigkeit wieder auf. Diese Unternehmen unterliegen nach wie vor Einschränkungen und Begrenzungen in Bezug auf die Anwesenheit, die durch ein Dekret vom 18. Mai festgelegt wurden.
Die für Paris verhängte Ausgangssperre beginnt um 21 Uhr statt um 19 Uhr und gilt weiterhin bis 6 Uhr morgens. Unverändert können Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nur dann aus beruflichen Gründen verreisen, wenn sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorweisen können.
Der 19. Mai 2021 markiert die zweite Etappe des von Präsident Macron angekündigten sog. Dekontaminationsplans. Die Dekrete, die die allgemeinen Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie im Rahmen des gesundheitlichen Notstandes vorschreiben, werden daher durch ein neues Dekret vom 18. Mai erneut geändert, um die Sperrzeit zu verschieben und die Wiedereröffnung vieler Einrichtungen zu ermöglichen.
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Ausgangssperre wird beibehalten, aber auf 21 Uhr verschoben
Bereits am 28. März von 18 auf 19 Uhr verschoben, wird der Beginn der Ausgangssperre, die seit Januar über das gesamte Stadtgebiet verhängt ist, seit dem 19. Mai auf 21 Uhr verschoben. Wenn sich die gesundheitliche Situation günstig entwickelt, könnte sie ab dem 9. Juni auf 23 Uhr verschoben werden, bevor sie am 30. Juni wieder aufgehoben wird. Das Ende der Ausgangssperre bleibt auf 6 Uhr morgens festgelegt.
Die Gründe für das Ausgehen zwischen 21.00 und 6.00 Uhr haben sich nicht geändert, auch nicht die Bescheinigung zur berufsbedingten Reise (attestation de déplacement dérogatoire). Bei Selbstständigen und Arbeitssuchenden können Fahrten gerechtfertigt sein, wenn es sich um Fahrten zu oder von dem Ort handelt, an dem sie eine berufliche Tätigkeit ausüben oder suchen, oder wenn es sich um berufliche Fahrten handelt, die nicht aufgeschoben werden können. Was Arbeitnehmer betrifft, die während der Ausgangssperre reisen müssen, um ihre Arbeit zu verrichten, müssen sie immer ihren Bescheinigung zur berufsbedingten Reise mit sich führen, dessen Muster sich nicht geändert hat (hier zu finden). Zur Erinnerung: Diese Bescheinigung ist für Arbeitnehmer ausreichend, sie müssen also keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung mitführen.
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Die Wiederaufnahme der Aktivität in den Sektoren, die geschlossen waren
Mitarbeiter in vielen Sektoren, die administrativen Schließungen unterlagen, um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen, konnten am 19. Mai zur Arbeit zurückkehren. Allerdings unterliegen diese Sektoren immer noch strengen Betriebsbedingungen, die die Nutzung ihrer Einrichtungen einschränken.
Insbesondere Bars und Restaurants durften ihre Terrassen wieder öffnen, allerdings nur für Tische mit bis zu sechs Personen und im Rahmen von 50 % ihrer Kapazität.
In ähnlicher Weise können auch Kinos, Theater, Museen und Ausstellungen nach mehr als sechseinhalb Monaten Schließung ihre Türen wieder öffnen, sofern die Besucherzahl begrenzt ist.
Ähnliche Grenzen gelten für die Wiedereröffnung von Geschäften, die nicht für die Grundversorgung notwendig sind sowie für große Einkaufszentren.
Um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter in diesen Sektoren die Schutz- und Präventionsmaßnahmen gegen Covid-19 einhalten, wurde das Gesundheitsprotokoll in Unternehmen vom Arbeitsministerium aktualisiert.
27.05.2021