Neue Kategorisierung von Gesellschaften und Gruppen in Europa
Eine bedeutende Entwicklung in der europäischen Gesetzgebung könnte auch Ihr Unternehmen betreffen. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Schwellenwerte für die Kategorien von Gesellschaften und Gruppen in der europäischen Rechnungslegungsrichtlinie zu erhöhen.
Hintergrund der Änderung:
Die europäische Richtlinie 2013/34 vom 26. Juni 2013 legt Kategorien für Gesellschaften (Mikro-, kleine, mittlere und große Gesellschaften) und Gruppen fest, mit spezifischen Anforderungen an die Darstellung, Veröffentlichung und Prüfung der Finanzberichte. Diese Kategorien werden anhand von Kriterien wie der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl, der Bilanzsumme und dem Nettoumsatz definiert.
Die vorgeschlagenen neuen Schwellenwerte:
Alte Schwellenwerte |
Neue Schwellenwerte |
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Bilanzsumme |
350.000 € |
450.000 € |
Nettoumsatz |
700.000 € |
900.000 € |
Mitarbeiterzahl |
10 |
10 |
Alte Schwellenwerte |
Neue Schwellenwerte |
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Bilanzsumme |
4.000.000 € |
5.000.000 € |
Nettoumsatz |
8.000.000 € |
10.000.000 € |
Mitarbeiterzahl |
50 |
50 |
Alte Schwellenwerte |
Neue Schwellenwerte |
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Bilanzsumme |
20.000.000 € |
25.000.000 € |
Nettoumsatz |
40.000.000 € |
50.000.000 € |
Mitarbeiterzahl |
250 |
250 |
Alte Schwellenwerte |
Neue Schwellenwerte |
|
Bilanzsumme |
20.000.000 € |
25.000.000 € |
Nettoumsatz |
40.000.000 € |
50.000.000 € |
Mitarbeiterzahl |
250 |
250 |
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Auswirkungen der jüngsten Inflation zu korrigieren und eine zu strenge Klassifizierung einiger Gesellschaften aufgrund dieser Inflation zu verhindern.
Auswirkungen und Anwendung:
Diese Änderungen müssen, sofern sie angenommen werden, in nationales Recht umgesetzt werden. Für Frankreich könnte dies mehrere Aspekte beeinflussen, wie die Verpflichtung, einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer zu ernennen, die Präsentation der Jahresabschlüsse, die Verpflichtung zur Erstellung eines Geschäftsberichts sowie die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses.
Neu!
Das Dekret diesbezüglich wurde am 29. Februar 2024 veröffentlicht. Das Dekret gilt für Abschlüsse und Berichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, wobei die bei Inkrafttreten des Dekrets (1. März 2024) laufenden Mandate der Abschlussprüfer bis zu ihrem Ablaufdatum fortgesetzt werden.
Definition (Art. L 230-1) |
Kriterien (Art. D 230-1) |
Kriterien (Art. D 230-1) |
Kriterien (Art. D 230-1) |
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Bilanzsumme |
Nettoumsatz |
⌀ Mitarbeiterzahl während des Geschäftsjahres |
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Mikrogesellschaft |
Bei Abschluss des Geschäftsjahres werden die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten: |
450.000 €
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900.000 €
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10 |
Kleine Gesellschaft | Ist keine Mikrogesellschaft und bei Abschluss des Geschäftsjahres werden die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten: |
7.500.000 €
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15.000.000 €
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50 |
Mittlere Gesellschaft | Ist weder eine Mikro- noch eine kleine Gesellschaft und bei Abschluss des Geschäftsjahres werden die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten: |
25.000.000 €
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50.000.000 €
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250 |
Große Gesellschaft | Bei Abschluss des Geschäftsjahres werden die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten: |
25.000.000 €
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50.000.000 €
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250 |
Definition (Art. L 230-2) |
Kriterien (Art. D 230-2) |
Kriterien (Art. D 230-2) |
Kriterien (Art. D 230-2) |
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Bilanzsumme | Nettoumsatz |
⌀ Mitarbeiterzahl während des Geschäftsjahres |
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Kleine Gruppe |
Zusammenschluss einer Gesellschaft und der Unternehmen, die sie im Sinne des II oder des III von Artikel L. 233-16 kontrolliert, wobei bei Abschluss des Geschäftsjahres die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten werden: |
9.000.000 €
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18.000.000 €
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50 |
Mittelständische Gruppe |
Zusammenschluss einer Gesellschaft und der Unternehmen, die sie im Sinne des II oder des III von Artikel L. 233-16 kontrolliert, sofern es sich nicht um eine kleine Gruppe handelt, wobei bei Abschluss des Geschäftsjahres die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten werden: |
30.000.000 €
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60.000.000 €
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250 |
Große Gruppe | Zusammenschluss einer Gesellschaft und der Unternehmen, die sie im Sinne des II oder des III von Artikel L. 233-16 kontrolliert, wobei bei Abschluss des Geschäftsjahres die Grenzwerte für mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten werden: |
30.000.000 €
|
60.000.000 €
|
250 |