Neuerungen im französischen Steuerrecht aus dem Finanzgesetz für 2021
Das Finanzgesetz für 2021 (loi de finances) ist am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt veröffentlicht worden. In diesem Jahr ist es geprägt von mehreren Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie betroffen sind.
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Neuerungen daraus für das französische Wirtschaftsrecht vor:
Anrechnung von Verlusten durch die Gesellschafter im Fall der vollständigen Kapitalherabsetzung einer Gesellschaft
Artikel 13 des Finanzgesetzes für das Jahr 2021 schafft die Möglichkeit der Anrechnung von durch die Gesellschafter (natürliche Personen) erlittenen Verlusten, die aus dem Einziehen von Wertpapieren im Falle einer vollständigen Kapitalherabsetzung (auf null) zwecks Wiederherstellung des Eigenkapitals resultieren, auf die im Laufe des selben Steuerjahrs oder ggf. während der nächsten 10 Jahre festgestellten Wertzuwächse selber Natur und zwar bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises oder des Verkehrswerts der Anteile oder Aktien. Diese Möglichkeit besteht aber nur, sofern die Gesellschaft aufgrund von mindestens in Höhe des Eigenkapitals verzeichneten Defiziten zu dieser Maßnahme verpflichtet war, d.h. wenn die Verluste zumindest gleich hoch oder höher als das Eigenkapital waren.
Die Vorschrift zieht Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Conseil d’Etat (höchstes französisches Verwaltungsgericht). In seiner Entscheidung vom 22. November 2019 hatte der Conseil d'Etat das Verbot der Anrechnung des bei dem Einziehen von Anteilen realisierten Kapitalverlusts für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt. Die Entscheidung bezog sich auf den Fall, in dem die Gesellschaft Verluste in Höhe des Eigenkapitals oder höher verzeichnet hatte und somit gemäß Artikel L 225-248 des französischen Handelsgesetzbuchs verpflichtet war, ihr Kapital auf null herabzusetzen. Da die Anrechnung gemäß Artikel 150-0 D Abs. 12 des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs im Falle des Einziehens von Anteilen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zulässig ist, könne dies laut Conseil d‘Etat im vorliegenden Fall nicht anders bewertet werden. Die Gesellschaft unterliege hier genauso einer rechtlichen Verpflichtung zur Vornahme der Einziehung der Anteile wie im Rahmen des Insolvenzverfahrens, und für die Gesellschafter, deren Anteile oder Aktien entzogen werden, seien die Auswirkungen identisch.
Der neue Artikel 13 ist auf Verluste anwendbar, die seit dem ersten Januar 2020 realisiert wurden, wobei die Möglichkeit besteht, sich für Verluste vor diesem Datum auf die vorgenannte Rechtsprechung zu berufen.
Erweiterung der Befreiung vom Arbeitgeberbeitrag bei Gewährung von kostenlosen Aktien an das Personal bei mittelgroßen Unternehmen
Die KMU und jetzt die mittelgroßen Unternehmen, die keine Dividenden seit ihrer Gründung ausgeschüttet haben, entgehen dem ansonsten auf den Wert der dem Personal kostenlos gewährten Aktien zu zahlenden Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 20%, solange der entsprechende Gesellschafterbeschluss nach dem 01.01.2021 gefasst worden ist und der betroffene Betrag für jeden Begünstigten unter 41 136 € für 2021 liegt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen bezüglich der Größe des Unternehmens erfüllt sein:
- die Mitarbeiteranzahl liegt unter 5.000.
- der Umsatz übersteigt nicht 1,5 Milliarden Euro oder die Gesamtbilanzsumme nicht 2 Milliarden Euro.
Ziel dieser Maßnahme ist, die Gewährung solcher Aktienprogrammen zu fördern.
Abschaffung der steuerlichen Registrierungspflicht für bestimmte Kapitalmaßnahmen
Artikel 67 des Finanzgesetzes setzt den bereits vor einigen Jahren begonnenen Trend zur Abschaffung der Pflicht zur steuerlichen Registrierung bestimmter Gesellschafterbeschlüsse in Bezug auf bestehende Gesellschaften fort.
Die Registrierungspflicht wird somit für folgende Transaktionen in Bezug auf das Gesellschaftskapital abgeschafft (Maßnahme gilt für Urkunden, die ab dem 1.1.2021 erstellt wurden):
- Barkapitalerhöhungen oder Kapitalerhöhungen durch Einbringung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen und Nettoerhöhungen des Kapitals von Gesellschaften mit variablem Kapital, die am Ende eines Geschäftsjahres festgestellt werden;
- Kapitalabschreibung oder -herabsetzung.
In Anbetracht der in den letzten Jahren erfolgten sukzessiven Abschaffung der Registrierungspflicht bedarf es nur noch bei anderen als den vorgenannten Kapitalerhöhungen (insbesondere Sachkapitalerhöhungen) oder Urkunden über die Umwandlung einer Gesellschaft sowie bei Urkunden über die Übertragung von Anteilen oder Aktien, der Registrierung, bevor die Einreichung der Dokumente zum Handels- und Gesellschaftsregister erfolgen kann. Auch notarielle Urkunden und solche, die bestimmte Eigentumsübertragungen (Übertragung von Immobilien oder Betriebsvermögen) festhalten, sind weiterhin registrierungspflichtig.
Die Möglichkeit, eine freiwillige Registrierung für Formalitäten vornehmen zu lassen, für die dies nicht verpflichtend ist, besteht weiterhin, und kann zum Beispiel dazu dienen, einen Gesellschafterbeschluss oder eine Urkunde an einem bestimmten Datum festzuhalten. Die Registrierung wird dann in der Regel kostenlos durchgeführt.
Fazit: Dies erspart einen Schritt bei der Erledigung zwingender Formalitäten und zwar die steuerliche Registrierung des Protokolls der Gesellschafterbeschlüsse vor dessen Hinterlegung beim zuständigen Handelsregister und natürlich die damit verbundene Gebühr.
Erleichterte Bedingungen für die Neubewertung von Vermögenswerten
Um den Rückgriff auf die freiwillige Neubewertung von Vermögenswerten zu erleichtern und somit den von der aktuellen Wirtschaftskrise betroffenen Unternehmen zu helfen, ihre finanzielle Situation zu sanieren, wird durch Artikel 31 des Finanzgesetzes ein vorübergehender Mechanismus zur Neutralisierung der Folgen der freiwilligen Neubewertung von Vermögenswerten (ausschließlich Sach- und Finanzanlagevermögen) auf das zu versteuernde Ergebnis eingeführt. Dieser Mechanismus, der von jedem Unternehmen genutzt werden kann, das handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, gilt für die erste Neubewertung von Vermögenswerten am Ende des Geschäftsjahres, das am oder nach dem 31. Dezember 2020 endet, und zwar bis zum 31. Dezember 2022. Da die Neubewertung das gesamte Sach- und Finanzanlagevermögen betreffen muss, gilt die Erleichterung nicht für Teilneubewertungen solcher Vermögenswerte.
Dies führt zu einer über mehrere Jahre verteilten Besteuerung des aus der Neubewertung von dem abschreibungsfähigen Sachanlagevermögen entstandenen Gewinns ab dem darauffolgenden Steuerjahr (15 Jahre für Gebäude, fünf Jahre für die restlichen Anlagen) bzw. bei abschreibungsfähigen Vermögenswerten zu einer Verschiebung der Besteuerung des wegen der Neubewertung festgestellten Wertzuwachs bis zum Verkauf der nicht abschreibungsfähigen Vermögenswerte, da der Wertzuwachs zum Zeitpunkt des Verkaufs unter Berücksichtigung des Wertes vor der Neubewertung berechnet wird.
Zum Hintergrund: Die freiwillige Neubewertung von Vermögenswerten ist eine vom französischen Handelsgesetzbuch zugelassene buchhalterische Operation, die es Unternehmen ermöglicht, ein genaueres Bild ihrer Vermögenswerte zu vermitteln, indem sie den Wert bestimmter Anlagegüter, die normalerweise zum Nettobuchwert in ihrer Bilanz ausgewiesen werden, anzupassen. Diese Operation ermöglicht ihnen insbesondere die Stärkung ihres Eigenkapitals und damit die Verbesserung ihrer Finanzierungskapazität. Sie kann insbesondere benutzt werden, um die Verluste aus den vergangenen Jahren auszugleichen und das Eigenkapital wiederherzustellen. In der bisherigen Gesetzeslage konnte dieser Vorgang jedoch für die Unternehmen, die ihn in Anspruch nahmen, zu einer zusätzlichen sofortigen Besteuerung des dadurch entstandenen Gewinns führen, falls eine Aufrechnung mit bilanziellen Verlusten nicht sofort möglich war. Die Gesetzänderung vereinfacht den Rückgriff auf eine solche Maßnahme, indem die damit verbundene Steuerlast verschoben bzw. zeitlich aufgeteilt wird.
Erweiterung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Körperschaftssteuersatzes auf bestimmte KMU
Artikel 18 des Gesetzes erhöht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, die Umsatzgrenze, die es körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen ermöglicht, von dem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % gemäß Artikel 219 I-b des französischen Steuergesetzes (Code général des impôts) zu profitieren, der auf den Bruchteil ihrer Gewinne zwischen 0 und 38.120 € pro Geschäftsjahr anwendbar ist. Konnten bisher im Wesentlichen KMU, deren Umsatz weniger als 7,63 Mio. € betrug und deren voll eingezahltes Kapital zu mindestens 75 % von natürlichen Personen mittelbar oder unmittelbar gehalten wird, davon profitieren, gilt dies nun für KMU, deren Umsatz 10 Mio. € nicht übersteigt.
Fazit: Der normale Körperschaftssteuersatz in Frankreich liegt seit dem 01.01.2021 bei 26,5 % (statt 28% im letzten Jahr) für Unternehmen, deren Umsatz unter 250 Millionen Euro liegt (gegen 27,5% für die Größeren) und wird weiter ab dem 01.01.2022 für alle Unternehmen auf 25% reduziert. Für die vorgenannten KMU werden die zu versteuernden Gewinne eines Geschäftsjahrs bezüglich des Betrags zwischen 0 und 38.120 € zu 15% und darüber hinaus zu 26,5% versteuert.
Eine sog. soziale Abgabe (contribution sociale) in Höhe von 3,3 % des Bruchteils der Körperschaftssteuer, der den Betrag von 763.000 € übersteigt, kann zusätzlich anfallen, wenn der Umsatz 7.630.000 € übersteigt bzw. diese Schwelle zwar nicht übersteigt aber das voll eingezahlte Kapital nicht zu mindestens 75 % von natürlichen Personen mittelbar oder unmittelbar gehalten wird.
Steuerliche Registrierung von Kopien privatschriftlicher Urkunden nunmehr möglich
Artikel 157 des Gesetzes erlaubt, mit nur wenigen Ausnahmen in Bezug auf Urkunden bezüglich Immobilien oder immobilienähnlichen Rechten, die Einreichung von Kopien privatschriftlicher Urkunden zur steuerlichen Registrierung, deren Original digital erstellt wurde, ohne dass die Kopie von allen Unterzeichnern der Originalurkunde gegengezeichnet werden muss (Art. 157, anwendbar auf Urkunden, die seit dem 1.1.2021 zur Registrierung eingereicht werden).
Zwei Kopien der digital erstellten Urkunde müssen bei den Steuerbehörden eingereicht werden. Kopien, die zur Registrierung von Dokumenten eingereicht werden, deren Originale in Papierform vorliegen, sind nicht erfasst.
Diese Maßnahme beseitigt glücklicherweise ein juristisches Hindernis für die Nutzung der Digitalisierung bei der Erstellung von Protokollen der Gesellschafterversammlungen, die über ein registrierungspflichtiges Geschäft erstellt wurden, so dass die Führung von elektronischen Beschlussregistern für französische Gesellschaften in naher Zukunft möglich sein wird, sobald die technische Software dafür zur Verfügung steht.