Neues zur Prozesskostenerstattung in Frankreich
Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht der obsiegenden Partei auf entsprechenden Antrag den Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen kann. Anders als im deutschen Prozessrecht kennt man in Frankreich allerdings keine Kostenerstattungsregelungen nach Streitwert und Verfahrenshandlung. Vielmehr wird dieser Kostenerstattungsanspruch ins freie Ermessen des Gerichts gelegt.
Die meisten Entscheidungen, die auf der Grundlage von Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung ergangen sind, decken bei weitem nicht alle Kosten ab, die der obsiegenden Partei entstehen (insbesondere die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
Dadurch erleidet die obsiegende Partei trotz Obsiegens in der Hauptsache häufig einen finanziellen Schaden.
Um dies zu vermeiden wird schon seit langem eine Reform des Art. 700 der französischen Prozessordnung diskutiert. Aktuell ist im Gesetzgebungsreformvorhaben in Frankreich auf den Weg gebracht worden, der eine Umformulierung dieses Artikels dahingehend zum Gegenstand hat, dass die obsiegende Partei die Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Anwaltskosten gegen Vorlage der jeweiligen Rechnungen beanspruchen könnte.
Wird die Gesetzesreform tatsächlich umgesetzt, könnte dies für Prozesse in Frankreich für die obsiegende Partei ganz erhebliche Vorteile haben, da diese fortan nicht mehr auf ihren eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben würde. Angesichts der Tatsache, dass es in Frankreich auch keine echten Gerichtskosten gab, war das Prozessrisiko einer wenig begründeten Klage sehr gering, da man im Falle des Unterliegens nur die Kosten der eigenen Anwälte in Frankreich tragen musste. Die Reform könnte indirekt auch zur Folge haben, dass offensichtlich aussichtslose Verfahren wegen des höheren Kostenrisikos gar nicht mehr angestrengt würden, was durchaus zu begrüßen wäre.
26.03.2021