Neuigkeiten im französischen Finanzgesetz 2023
Mit dem Finanzgesetz Nr. 2022-1726 vom 30. Dezember 2022 für das Jahr 2023 wurde eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen eingeführt, die im Januar 2023 in Kraft getreten sind.
Nachfolgend erläutern wir zwei für in Frankreich ansässige Unternehmen wichtige Neuigkeiten:
- Körperschaftsteuer für KMU
Aufgrund ihrer Größe (Umsatz von weniger als 10 Mio. €) und Kapitalstruktur (mind. 75 % des voll eingezahlten Kapitals muss von natürlichen Personen gehalten sein) profitieren manche französischen KMU von einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % auf einen Bruchteil der Gewinne. Dieser Bruchteil lag bisher zwischen 0 bis 38 120 € und wurde auf 0 bis 42 500 € angehoben (LF 2023 Art. 37).
- Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen
Artikel L 102 B des Steuerverfahrensbuchs verpflichtet Kaufleute und unter gewissen Bedingungen Gesellschaften des bürgerlichen Gesetzes dazu, ihre Buchhaltungsunterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Damit soll gewährleistet werden, dass die Steuerverwaltung ihre Mitteilungs- und Kontrollrechte ausüben kann (Journalbuch, Inventar, Jahresabschluss etc.).
Dabei mussten elektronisch erstellte Dokumente die ersten drei Jahre weiterhin elektronisch gespeichert werden, durften aber anschließend, bis zum Ablauf der 6-Jahresfrist, wahlweise weiterhin auf dem elektronischen Datenträger oder aber in Papierform aufbewahrt werden.
Artikel 62, III und IV des FG 2023 hebt diese Möglichkeit für elektronisch erstellte Dokumente auf, indem er die Aufbewahrungsmöglichkeiten für derartige Dokumente, soweit sie nach dem 31.12.2022 erstellt wurden, für die gesamte Dauer von sechs Jahren auf elektronische Datenträger begrenzt.