Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses in Frankreich
In einem aktuellen Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 23/00062, SAS Green Solution Energie) hat das Pariser Berufungsgericht entschieden, dass kleine Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihren Jahresabschluss nicht öffentlich zu machen, dies zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Jahresabschlüsse beim Handelsregister beantragen müssen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.
Rechtlicher Kontext
Nach französischem Handelsgesetzbuch (C. com. Art. L 232-25, Abs. 2) können kleine Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Unternehmen, Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen) verlangen, dass ihr Jahresabschluss nicht öffentlich gemacht wird. Sie müssen jedoch eine Vertraulichkeitserklärung beim Handelsregister einreichen (vgl. C. com. Art. R 123-111-1, Abs. 2).
Kernpunkt der Entscheidung
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Vertraulichkeitserklärung "bei" der Einreichung der Jahresabschlüsse erfolgen muss, was bedeutet, dass sie gleichzeitig mit der Einreichung vorgenommen werden muss. Es gibt keine gesetzliche oder regulative Grundlage, die es erlauben würde, diese Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.
Folgen der Entscheidung
Das Gericht lehnte daher den Antrag einer Société par Actions Simplifiée (SAS) ab, die ihre Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2017, 2020 und 2021 nachträglich vertraulich machen wollte.
Wichtige Hinweise
- Die Entscheidung ist nicht nur im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels L 232-25, sondern auch mit Artikel R 123-111-1 des Handelsgesetzbuches. Letzterer bestimmt, dass bei einer Entscheidung für die Vertraulichkeit des Jahresabschlusses die eingereichten Jahresabschlüsse von einer Vertraulichkeitserklärung "begleitet" sein müssen.
- Die Entscheidung betrifft nicht nur kleine Unternehmen, sondern auch Mikrounternehmen sowie mittlere Unternehmen, die sich für eine vereinfachte Bilanzveröffentlichung entscheiden. Auch hier muss die Vertraulichkeitserklärung oder der Antrag auf vereinfachte Veröffentlichung "bei" der Einreichung der Jahresabschlüsse erfolgen (C. com. Art. L 232-25, Abs. 1 und 3).
Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist es daher entscheidend, die Vertraulichkeitserklärung rechtzeitig beim Handelsregister einzureichen, um sicherzustellen, dass sensible finanzielle Informationen nicht öffentlich zugänglich werden.
21.09.2023