Photovoltaik-Aufdachanlagen in Frankreich nach der neuen Tarifgesetzgebung von 2010
Der Ministerialerlass vom 12. Januar 2010 hat die für Frankreich geltenden Einspeisetarife neu geregelt. Frankreich hat mit dem neuen Tarif den weltweit höchsten Einspeisetartif für Photovoltaikanlagen auf Dächern festgesetzt.
Im Folgenden sollen die einzelnen in Betracht kommenden Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Aufdachanlagen nach der neuen Gesetzgebung näher beleuchtet werden. Er wird sich zeigen, dass der französisch Gesetzgeber technisch und architektonisch anspruchsvolle PV-Anlagen fördern will.
Die neue Tarifordnung sieht grundsätzlich folgende Regelungen vor:
- Baulich aufwändig integrierte PV-Anwendungen auf geschlossenen Gebäuden
- Anwendungen auf Wohngebäuden sowie auf Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen: 58cts/kWh
- Anwendungen auf übrigen Gebäuden: 50cts/kWh
- Baulich integrierte PV-Anlagen auf allen übrigen baulichen Anlagen: 42cts/kWh
- Freilandanlagen
- In Korsika und den französischen Überseegebieten: 40cts/kWh
- Auf dem französischen Festland:
i. Anlagen ≤250 kWp: 31,4 cts/kWh
ii. Anlagen ≥250 kWp: 31,4 – 37,68 cts/kWh (je nach Region)
Für Anbieter von Aufdachanlagen stellt sich in der Praxis in Frankreich die Frage, unter welche der benannten Kategorien (1 oder 2) die konkrete PV-Anlage fällt.
Anlagen der Kategorie 1 – (58 cts bzw 50 cts/kWh)
Einleitend ist zu sagen, dass die PV-Anlagen der Kategorie 1 nur dann den erhöhten Tarif von 58cts/kWh beanspruchen können, wenn es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Wohngebäude, eine Bildungs- oder aber eine Gesundheitseinrichtung handelt. Für die übrigen Gebäude gilt der Tarif von 50cts/kWh.
Die erhöhte Förderung von 58 bzw. 50cts/kWh kann nur beansprucht werden, wenn das Gebäude mindestens 2 Jahre alt ist und mit Solarmodulen nachgerüstet wird soll. Etwas anderes gilt nur bei Aufdachanlagen für Wohnhäuser, die schon bei Errichtung des Gebäudes zum 58cts/kWh-Tarif mit einer Solaranlage bestückt werden können.
Folgende weiteren Voraussetzungen müssen für den 58 bzw. 50 cts/kWh-Tarif kumulativ erfüllt sein:
- 1.1 Die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach eines geschlossenen (auf allen Seitenwänden) und gedeckten Gebäudes installiert, welches dem Schutz von Personen, Tieren, Gütern oder Aktivitäten dient.
- 1.2 Die Photovoltaikanlage wird in die Dachhaut integriert und darf nicht aufgesetzt werden.
- 1.3 Die Photovoltaikanlage ersetzt Bauteile, die das Gebäude schließen und decken und gewährleistet eine Abdichtung des Gebäudes. Nach der Installation können die photovoltaischen Module oder der photovoltaische Film nicht entfernt werden, ohne dabei die durch die Photovoltaikanlage gewährleistete Abdichtung zu beeinträchtigen oder das Gebäude unbenutzbar zu machen.
- 1.4 Bei photovoltaischen Anlagen mit harten Modulen, müssen diese Module den Hauptbestandteil der Abdichtung des Systems darstellen.
- 1.5 Bei photovoltaischen Anlagen aus flexiblen Filmen, muss die Montage im Werk oder vor Ort erfolgen. Die Montage vor Ort wird im Rahmen eines einzigen Vertrages über Bauleistungen durchgeführt.
Abweichend von den vorstehenden Voraussetzungen wird eine Prämie für eine baulich integrierte Photovoltaikanlage, die aus harten Modulen besteht und für die der Stromerzeuger den vollständigen Antrag auf Anschluss an das öffentliche Netz gemäß Artikel 2 des Erlasses vor dem 1. Januar 2011 stellt, auch dann gewährt, wenn die Photovoltaikanlage die Bedingungen der vorstehenden Punkte 1.1 und 1.3, 1. Satz erfüllt und parallel zum Plan des Daches ist.
Die Prämie für eine baulich integrierte Photovoltaikanlage in Höhe von 58 bzw. 50 cts/kWh wird auch dann gewährt, wenn die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude installiert ist und mindestens eine der folgenden Funktionen erfüllt:
- Stützmauer;
- Fassadenverkleidung;
- Sonnenschutzwand;
- Schutzgeländer für Fenster, Balkone oder Terrassen;
- Außenwand.
Anlagen der Kategorie 2 – (42cts/kWh) : Vereinfachte Integrierung von Photovoltaikanlagen (prime d’intégration simplifiée au bati)
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufdachanlage noch als Anlage der Kategorie 2 eine Einspeisevergütung von 42cts/kWh beanspruchen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- 1.1 Die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach eines Gebäudes installiert, das dem Schutz von Personen, Tieren, Gütern oder Aktivitäten dient. Sie wird parallel zur Dachhaut installiert. Hier muss die Anlage also nicht in die Dachhaut integriert werden, sondern kann leicht überstehen.
- 1.2 Die Photovoltaikanlage ersetzt Bauteile, die das Gebäude schließen und decken und gewährleistet eine Abdichtung des Gebäudes. Der Unterschied zur hohen Einspeisevergütung der Kategorie 1 besteht hier darin, dass die Anlage nicht komplett in die Dachhaut integriert werden muss und allgemein weniger anspruchsvoll konzipiert werden muss. Zwar muss die Anlage Teile des Daches wie beispielsweise Ziegel ersetzen und auch eine Dichtigkeitsfunktion erfüllen. Im Gegensatz zur Kategorie 1 ist indes nicht erforderlich, dass sie voll in die Dachhaut integriert ist, sie kann auch leicht überstehen, sofern sie parallel zur Dachhaut verläuft. Ferner sind auch die Anforderungen an die Dichtungsfunktion geringer, da hier beispielsweise eine Wanne unter den Modulen ausreichen dürfte, während bei den Anlagen der Kategorie 1 die Module selbst schon die Dichtungsfunktion erfüllen müssen.
Einfache Aufdachanlagen, die etwa auf die Ziegel montiert werden, sind von der erhöhten Einspeisevergütung in Höhe von 42cts/kWh in Frankreich allerdings ausgeschlossen, da sie keine Dachelemente ersetzen und auch keinerlei Dichtungsfunktion haben. Für sie gilt der einfache Freilandtarif.
- 1.3 Die gesamte maximale Leistung der Anlage muss über 3 kWc liegen.
Der Gesetzgeber will durch diese Regelung bewirken, dass vereinfachte Aufdachanlagen primär auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden errichtet werden. Diese Voraussetzung führt in der Praxis dazu, dass bei Aufdachanlagen für Wohnhäusern die technisch anspruchsvolleren Indachanlagen gefördert werden sollen. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass der Stromerzeuger bei einer Produktion von über 3kWc als Gewerbetreibender angesehen wird, mit der Konsequenz, dass er auf den Strom 19,6% USt zahlen und ggf. auch Gewinnsteuer (impôt sur le bénéfices) abführen muss. Um dies zu vermeiden werden Aufdachanlagen bei Privatleuten in Frankreich in aller Regel auf unter 3 kWc begrenzt.
Ab dem 1. Januar 2011 wird in Abweichung zum Vorstehenden die Einspeisevergütung in Höhe von 42cts/kWh für die vereinfachte Integrierung von Photovoltaikanlagen in Bauten auch bei einer geringeren Leistung als 3 kWc gewährt, allerdings nur, wenn die Photovoltaikanlage
- auf dem Dach eines geschlossenen (auf allen Seitenwänden) und gedeckten Gebäudes installiert ist, welches dem Schutz von Personen, Tieren, Gütern oder Aktivitäten dient;
- mindestens 2 Jahre nach Errichtung des Gebäudes errichtet wird (Ausnahme: Wohngebäude)
- in die Dachhaut integriert ist;
- Bauteile ersetzt, die das Gebäude schließen und decken und eine Abdichtung des Gebäudes gewährleistet. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass nach der Installation der Anlage die photovoltaischen Module oder der photovoltaische Film nicht abgebaut werden können, ohne dabei die durch die Photovoltaikanlage gewährleistete Abdichtung zu beeinträchtigen oder das Gebäude unbenutzbar zu machen.
Die Prämie für eine baulich vereinfacht integrierte Photovoltaikanlage in Höhe von 42 cts/kWh wird auch dann gewährt, wenn die Photovoltaikanlage mindestens eine der folgenden Funktionen erfüllt:
- Stützmauer;
- Fassadenverkleidung;
- Sonnenschutzwand;
- Schutzgeländer für Fenster, Balkone oder Terrassen;
- Außenwand.
Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Einspeisevergütung für Aufdachanlagen
Um die Prämie für baulich integrierte Photovoltaikanlagen oder die Prämie für die vereinfachte bauliche Integrierung von Photovoltaikanlagen erhalten zu können, genügt die ehrenwörtliche Erklärung des Stromerzeugers an den Stromabnehmer, dass
- die bauliche Integrierung oder die vereinfachte bauliche Integrierung unter Einhaltung vorstehender Regelungen durchgeführt wurde;
- er im Besitz einer Bescheinigung des Monteurs ist, in welcher bestätigt wird, dass die Bauarbeiten zum Anbringen der Photovoltaikanlage am Gebäude mit den Vorschriften, welchen sie unterliegen, übereinstimmen, insbesondere den Planungs- und Durchführungsregelungen gemäß den Normen NF DTU, beruflichen Regelungen oder technischen Bewertungen (fachliche Beratung, technische Unterlagen, europäische technische Zulassung, technische Beurteilung bei Versuchen, Pass’Innovation (schnelle technische Bewertung), Berichte über neue Techniken) oder jeglichen gleichwertigen Regelungen anderer EWR-Staaten.
Der Stromerzeuger stellt dem Präfekten diese Bescheinigungen sowie die entsprechenden Nachweise zur Verfügung.
18.02.2010