Restrukturierungsplan: Checkliste des französischen Justizministeriums
Das französische Justizministerium hat eine Checkliste veröffentlicht, welche zusammenfassend die Punkte aufzählt, die Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bei der Erstellung eines Restrukturierungsplans beachten müssen.
Die Checkliste des Ministeriums richtet sich vorwiegend an kleine und mittlere Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, kann aber genauso auch auf Großunternehmen angewandt werden. Sie kann und soll keinen Rechtsrat ersetzen, soll aber gerade für KMU als wertvolle Orientierung bei der Erstellung eines Entwurfs für einen Restrukturierungsplan dienen, der den Gläubigern und Anteilseignern vorgelegt werden muss. Das offizielle Ziel ist es insbesondere, die Vorgaben des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2019/1023 verständlicher und damit zugänglicher für alle zu machen.
Da sich die Liste allerdings auf die reine Wiedergabe des Wortlauts der besagten Richtlinie beschränkt, ist fraglich, worin genau der Mehrwert für die Adressaten liegen soll. Dies gibt uns jedoch Anlass, Ihnen zumindest die wichtigsten Details, die Unternehmen zu den einzelnen in der Liste genannten Punkten kennen sollten, darzustellen.
Demnach muss ein Restrukturierungsplan folgende Elemente enthalten:
- Die Identität des Schuldners:
Verlangt ist eine vollständige rechtliche Bezeichnung des Unternehmens, einschließlich Angabe des Stammkapitals, der Geschäftsführer, des satzungsmäßigen Sitzes sowie der verbundenen Unternehmen (Mutter-/Tochterunternehmen); zudem ein Handelsregisterauszug.
- Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Einreichung des Restrukturierungsplans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer und eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der Schwierigkeiten des Schuldners:
Beachten Sie: Ein Geschäftsführer haftet persönlich für die abgegebene Bewertung der Vermögenswerte. Er kann dies aber umgehen, wenn er ein Vermögensverzeichnis mit einer Schätzung durch einen gerichtlich bestellten Gerichtsvollzieher erstellen lässt (Artikel L. 622-6 und Artikel R. 622-4 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch)). Eine einfache Aktualisierung des bei Verfahrenseröffnung vorgelegten oder eines später vom Schuldner selbst erstellen Vermögensverzeichnisses kommt ebenfalls in Betracht.
Anzugeben sind auch Vermögenswerte im Ausland sowie Vermögenswerte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, geleast werden oder auch nur gemietet werden. Die Rechtslage muss in diesem Fall allerdings klar ersichtlich sein.
Hinsichtlich der Verbindlichkeiten ist möglichst zwischen anerkannten und bestrittenen Verbindlichkeiten sowie ggf. den Streitfällen, die bereits dem juge-commissaire (Insolvenzrichter) oder dem Gericht vorgelegt worden sind, zu unterscheiden. Der Schuldner kann übrigens seine Verbindlichkeiten auch selbst anzeigen und ist dafür nicht auf die Gläubiger angewiesen (Artikel L. 622-24, Abs. 2, 3 des Code de commerce).
Auch wenn sie nicht Teil der nach dem Restrukturierungsplan zu begleichenden Verbindlichkeiten sind, sollten solche Verbindlichkeiten, die erst nach dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, jedenfalls dann angegeben werden, wenn sie noch vor der Umsetzung des Restrukturierungsplans fällig werden.
Die „Beschreibung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners“ stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung der vom Insolvenzverwalter aufgestellten Wirtschafts- und Sozialbilanz dar, hinzu kommen mögliche Umweltaspekte im Hinblick auf Verbindlichkeiten für Altlasten, Dekontaminierung und Ähnliches. Auch eine Darstellung der aktuellen Liquiditätslage, eine aktuelle vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Aufstellung der laufenden Verträge und der dazugehörigen Verbindlichkeiten sollte nicht fehlen.
- Die betroffenen Parteien, die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind, sowie ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen oder Beteiligungen;
Betroffene Parteien sind Gläubiger, deren Forderung vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden ist, Anleihegläubiger, sowie Anteilseigner gem. Art. L. 626-30 des Code de commerce.
- Die Klassen, in die die betroffenen Parteien für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans gruppiert wurden, und die jeweilige Höhe der Forderungen und Beteiligungen in jeder Klasse;
Sofern eine Partei ihre Eingruppierung beanstandet hat, ist auch dies zu erwähnen unter Angabe des Verfahrensstands.
- Die Parteien — die entweder namentlich zu benennen oder unter Bezugnahme auf Schuldenkategorien nach nationalem Recht zu beschreiben sind —, die vom Restrukturierungsplan nicht betroffen sind, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen sie nicht betroffen sein sollen;
Hierzu gehören insbesondere Lohnforderungen, Forderungen zur betrieblichen Vorsorge, Unterhaltsforderungen, Forderungen, die nach dem Eröffnungsurteil entstanden sind, und Forderungen in geringer Höhe.
- Die Identität des Restrukturierungsbeauftragten;
Dies betrifft den administrateur judiciaire und den mandataire judiciaire, bei juristischen Personen zudem die natürliche Person, die mit dem Verfahren betraut ist.
- Die Bedingungen des Restrukturierungsplans, die unter anderem insbesondere Folgendes enthalten:
- vorgeschlagene Restrukturierungsmaßnahmen;
- die vorgeschlagene Laufzeit der vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
- die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;
- gegebenenfalls allgemeine Auswirkungen auf die Beschäftigung wie Entlassungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
- die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, und
- eine neue Finanzierung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist, sowie die Gründe, aus denen die neue Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
Dieser Punkt ist selbstverständlich das Herzstück des Restrukturierungsplans. Der Umfang der Angaben hängt von vielen Faktoren wie der Unternehmensgröße oder auch den Sanierungsaussichten ab.
- Eine Begründung, in der erläutert wird, warum eine begründete Aussicht besteht, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, einschließlich der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans.
Praxis-Tipp:
Angesichts der begrenzten Dauer der période d’observation (Beobachtungszeitraum) bis zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan sollte möglichst bereits vor Beginn der période d‘observation mit der Erarbeitung der einzelnen Elemente dieser Checkliste begonnen werden. Sie können dann im Laufe der Ausarbeitung des Planentwurfs immer weiter ergänzt werden.
17.03.2022