Schmuckvertrieb
Der Verkauf von Schmuck aus Edelmetall unterliegt in Frankreich strengen Regeln, die einerseits der Kontrolle des Metallgehalts und andererseits der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern dient. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Schmuckstücke, die nach Frankreich eingeführt werden, von diesen Formalitäten befreit.
Anders als in Deutschland muss in Frankreich jedes Schmuckstück aus Edelmetall, das auf den Markt gebracht wird, grundsätzlich mit zwei Punzen versehen sein: dem Garantiestempel (poinçon de garantie oder de titre) einerseits und dem Herstellerstempel (poinçon de fabricant oder de maître) andererseits. Importierte Schmuckstücke müssen statt der Herstellerpunze den Importeursstempel tragen (poinçon d’importateur, oder de responsabilité).
Der Garantiestempel ist vorgeschrieben für Schmuckstücke, deren Gewicht über einer durch Verordnung festgelegten Grenze liegt (Art. 521 ff. Code général des impôts, CGI). Diese Grenze liegt derzeit bei 30 g für Silberschmuck und bei 3 g für Gold- und Platinschmuck. Verstöße gegen die Punzierungspflichten werden gemäß Art. 1791 und 1794 CGI mit Geldstrafen und/oder mit der Beschlagnahme der Gegenstände geahndet. Gerade hier bestehen nicht zu vernachlässigende Risiken, da es in der Praxis nicht selten zu Kontrollen durch die Zollbehörde kommt.
Der Garantiestempel wird vom französischen Zoll, dem „Bureau de Garantie“ oder von akkreditierten, unabhängigen Stellen (organismes de contrôle agrées) nach einer Kontrolle des Edelmetallgehalts angebracht. Hierbei fällt für jedes Werkstück eine Bearbeitungsgebühr an. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit den französischen Behörden einen Vertrag zu schließen, der dem Hersteller oder Importeur die Erlaubnis zur Kontrolle und Punzierung in Eigenregie verschafft (sog. délégation de poinçon).
Importeure von Schmuck müssen im Besitz eines bei den Zollbehörden registrierten Werkzeugstempels sein, dessen Abdruck sie selbst auf alle importierten Schmuckstücke anbringen müssen. Artikel 548 CGI scheint zwar davon auszugehen, dass der Importstempel auf französischen Boden angebracht werden soll, jedoch wird in der Praxis der Ort der Stempelung von den französischen Behörden derzeit offenbar nicht kontrolliert. Somit erscheint es in der Praxis zumindest möglich, die Schmuckstücke schon bei der Herstellung im Ursprungsland zu punzieren.
Allerdings ist der französische Importeursstempel entbehrlich, wenn der Schmuck sowohl die Garantie- als auch die Herstellerpunze eines Landes trägt, dessen Stempel von Frankreich anerkannt werden. Dies ist zum einen der Fall derjenigen Länder (Schweiz, Niederlande), mit denen Frankreich ein völkerrechtliches Abkommen zu diesem Zweck geschlossen hat. Zum anderen hat Frankreich, dies hat der EuGH verschiedentlich klargestellt, auch die europarechtlich begründete Verpflichtung zur Anerkennung der Punzen anderer EU-Staaten, sofern diese eine vergleichbare Kontrolle und einen ähnlichen Informationswert wie die französischen Punzen gewährleisten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Punzierung im Herkunftsland der staatlichen Kontrolle unterliegt. Auf dieser Grundlage werden in Frankreich beispielsweise die Punzen aus Portugal, Großbritannien, Irland oder Polen anerkannt.
Problematisch für deutsche und österreichische Hersteller und Exporteure ist nun, dass in ihren Heimatländern keine oder zumindest keine öffentlich kontrollierte Punzierung für Schmuck existiert, so dass es in Frankreich keine Anerkennung geben kann. In Deutschland und Österreich hergestellte Schmuckstücke müssen daher immer zumindest mit dem französischen Importeursstempel versehen werden. Darüber hinaus ist der französische Garantiestempel immer dann notwendig, wenn das betreffende Schmuckstück die oben beschriebene Gewichtsgrenze überschreitet.
Möglich ist es jedoch, den Schmuck über ein Drittland auf den französischen Markt zu bringen, dessen Punzen von Frankreich, etwa aufgrund bilateraler Abkommen, anerkannt werden. Hier bieten sich insbesondere die Niederlande an, da die Punzen diese Landes in Frankreich schon aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens und darüber hinaus in der übrigen EU aufgrund europarechtlicher Grundsätze anerkannt werden. Hersteller, die bereits in einem dieser Länder die erforderlichen Formalitäten erfüllt haben, können daher ihren Schmuck problemlos in Frankreich einführen.
08.05.2006