Umweltverträglichkeit und erneuerbare Energien im Bau- und Wohnungswesen (energieeffizientes Bauen)
Eine neue Verordnung vom 12. Juli 2011 bringt Ausführungsbestimmungen und klärt einige gesetzlichen Bestimmungen aus dem französösischen Baurecht im Zusammenhang mit dem ernergieeffizienten Bauen.
Artikel 12 des französischen Gesetzes vom 12. Juli 2010 zum nationalen ökologischen Engagement ("LNE" Gesetz) sieht vor, dass die Genehmigungen für die Flächennutzungsplanungen die Verwendung einiger umweltfreundlicher Materialien, Verfahren oder Einrichtungen nicht mehr verbieten können, außer in einigen Gebieten, die durch die Gebietskörperschaft geschützt oder abgegrenzt sind.
Die Verordnung Nr. 2011-830 vom 12. Juli 2011 listet nunmehr die gemäß Artikel 12 des Gesetzes verbotenen Vorrichtungen aufgelistet. Es handelt sich um folgende Bestandteile:
- Die Materialien zur Wärmeisolierung der lichtdichten Wände der Bauten, insbesondere Holz und pflanzliche Stoffe für die Fassade oder das Dach;
- die Türen, Fenstertüren und Isolierfensterläden (demnächst durch Erlass definiert);
- die Systeme zur Erzeugung erneuerbarer Energie, soweit sie den täglichen Bedürfnissen der Bewohner des Gebäudes oder des betroffenen Teils des Gebäudes entsprechen (die Kriterien für die Feststellung dieser Bedürfnisse werden in einem Erlass festgelegt);
- die Vorrichtungen zur Sammlung von Regenwasser, soweit sie den täglichen Bedürfnissen der Bewohner des Gebäudes oder des betroffenen Teils des Gebäudes entsprechen;
- die Wärmepumpen;
- und die Sonnenschutzsysteme (C.urb., Art. R. 111-50).
Artikel 20 des Gesetzes sieht für dieselbe Gebietskörperschaft die Möglichkeit vor, einigen umweltfreundlichen Bauten zu erlauben, einige üblicherweise geltende planungsrechtliche Vorschriften bis zu 30 % zu übertreten.
Die Verordnung vom 12. Juli 2011 enthält ferner die Änderungen, die für das Verfahren zur Erteilung der betroffenen Baugenehmigungen und für die Anlagen zu den lokalen Städtebauplänen notwendig sind.
15.09.2011