Väter sollen in Frankreich mehr Zeit mit ihrem Neugeborenen verbringen
Der Vaterschafts- und Kinderbetreuungsurlaub wird ab dem 1. Juli 2021 verlängert und ist teilweise mit einem Beschäftigungsverbot verbunden. Betroffen ist der Vater des Kindes, aber auch der Ehepartner oder Lebensgefährte der Mutter, wenn der Vater von der Mutter getrennt lebt.
Ab dem 1. Juli 2021 sind bei der Geburt eines Kindes folgende Urlaubstage zu gewähren:
- Ein Sonderurlaub für die Geburt („Geburtsurlaub“) von 3 Werktagen: Dieser muss von nun an zwingend ab dem Tag der Geburt oder ab dem folgenden Werktag genommen werden. Der Arbeitgeber darf während dieser 3 Tage den Arbeitnehmer nicht beschäftigen;
- Ein Vaterschaftsurlaub von 25 Kalendertagen, von denen 4 zwingend im Anschluss an den Geburtsurlaub genommen werden müssen und während derer eine Beschäftigung des Vaters verboten ist. Die restlichen 21 Kalendertage des Vaterschaftsurlaubs müssen innerhalb von 2 Monaten genommen werden.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über das voraussichtliche Datum der Geburt sowie die entsprechenden Urlaubstage informieren. Ein Erlass wird noch die Ankündigungsfrist präzisieren, sowie wahrscheinlich auch die Strafe, die mit der Nichteinhaltung des Beschäftigungsverbots verbunden ist.
Praxistipps:
- Als Arbeitgeber dürfen Sie den Arbeitnehmer während der 7 Tage nach der Geburt nicht beschäftigen. Vergewissern Sie sich, dass der Arbeitnehmer diese Tage tatsächlich nimmt und dass er während dieser Tage nicht arbeitet;
- Diese Verpflichtung für den Mitarbeiter und das Verbot für den Arbeitgeber gelten jedoch nur, solange der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Erhalt von Krankengeld erfüllt, ansonsten darf er freiwillig auf die ersten 4 Tage des Vaterschaftsurlaubs verzichten.
19.02.2021
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