Vereinfachtes Rettungsverfahren für überschuldete kleine Unternehmen in Frankreich
Der französische Gesetzgeber hat ein Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, mit dem kleinere Unternehmen in einer Überschuldungssituation besser mit Gläubigern verhandeln und so eine mögliche Insolvenz abwenden können.
Bisher sind die französischen Unternehmen von einer Covid 19-bedingten Insolvenzwelle weitgehend verschont geblieben. Die Insolvenzantragspflicht war in Frankreich im vergangenen Jahr zeitweise ausgesetzt worden, die französischen Sozialversicherungsträger haben im letzten Jahr auf Drittinsolvenzanträge gegen säumige Zahler weitgehend verzichtet und der französische Staat hat viele Wirtschaftszweige mit großzügigen Liquiditätshilfen und Kreditsicherheiten unterstützt. Nach einer Studie von Altares ist die Zahl der Insolvenzen in Frankreich im vergangenen Jahr um 38% gefallen. Sie ist damit so niedrig wie seit 30 Jahren nicht mehr. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Stunde der Wahrheit erst noch kommt.
Politik und Arbeitgeberverbände geben sich zwar optimistisch, dass es eine starke Nachfrage der Verbraucher in fast allen Bereichen der Wirtschaft geben wird. Viele Unternehmen in Frankreich sehen die Lage jedoch nicht so positiv: Die anhaltende Rohstoffknappheit und -verteuerung, insbesondere die Halbleiterkrise sowie die starke Belastung vieler Unternehmen mit der Zahlung von Gewerberaummieten, Darlehenszinsen und -tilgungen geben nicht unbedingt Anlass zu Optimismus.
Im September, zur in Frankreich traditionellen „rentrée“ nach den Sommerferien und der damit einhergehenden, zeitweisen Verringerung der wirtschaftlichen Aktivität, werden viele Unternehmen neben einem durch die Covid 19-Krise aufgehäuften Schuldenberg durch die Sommerpause noch verstärkte Liquiditätsprobleme vorfinden. Auch wenn Überschuldung in Frankreich kein Grund ist, der zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, so handelt es sich doch um ein Alarmsignal.
Auf Vorschlag des französischen Justiz- sowie des Wirtschaftsministeriums hat der französische Senat im Rahmen der Beratungen zum Gesetz über die Krisenbewältigung am 18.5. eine Ergänzung zum Maßnahmenpaket zur Rettung überschuldeter kleiner Unternehmen verabschiedet, das in wenigen Tagen veröffentlicht werden soll. Es soll ein schnelles und vereinfachtes Rettungsverfahren von 3 Monaten Dauer geschaffen werden, das kleinen Unternehmen eine Nachverhandlung und bessere Verteilung ihrer Schuldenlast gegenüber privaten und öffentlichen Gläubigern ermöglichen soll. Die Neuerungen sollen zunächst nur für zwei Jahre gelten.
Schon jetzt gibt es in Frankreich die Möglichkeit, ein Rettungsverfahren bzw. ein beschleunigtes Rettungsverfahren zu beantragen, bevor ein Unternehmen zahlungsunfähig wird (sog. procédure de sauvegarde / sauvegarde accélérée). Derartige Verfahren sollen zur Bewältigung der Covid 19-Krise weiter vereinfacht und verschlankt werden.
-
Anwendungsbereich
Die geplanten Änderungen kommen nur kleineren Unternehmen zugute, die weniger als 20 Mitarbeiter und weniger als 3 Millionen EUR Passiva aufweisen, und die vor der Krise keine finanziellen Schwierigkeiten hatten. Die Unternehmen müssen noch zahlungsfähig sein oder, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, einen kurzfristigen Fortführungsplan vorweisen können.
-
Ablauf des Verfahrens
Das neue Verfahren wird sich voraussichtlich an dem Verfahren der Sanierung einerseits und dem klassischen Rettungsverfahren andererseits orientieren. Es soll lediglich eine Anmeldung beim zuständigen Handelsgericht, unter Ernennung eines Beauftragten (mandataire) und eine Erklärung über die bestehenden Passiva erforderlich sein, unter Verkürzung der Überprüfungsphase von 6 auf üblicherweise 3 Monate. Entsprechend kurzfristig müssen Gläubiger reagieren, die mit der Aufstellung der Passiva nicht einverstanden sind. Für die Dauer des Verfahrens soll Vollstreckungsschutz bestehen. Auf Bürgen soll hingegen nicht zurückgegriffen werden können. Arbeitsrechtliche Fragestellungen sollen von dem Verfahren ganz ausgeklammert werden, es sei denn, die Maßnahmen können von dem Unternehmen unmittelbar finanziert werden. Ein Eingreifen der Insolvenzkasse (AGS) ist damit nicht vorgesehen.
Im Ergebnis soll es den betroffenen Unternehmen ermöglicht werden, kurzfristig Zahlungspläne von einer Dauer von bis zu 10 Jahren auszuhandeln, und damit wieder mehr Luft zum Atmen zu haben. Die jährlichen Tilgungszahlungen müssen jedoch mindestens 8 Prozent der Passiva ausmachen. Der Rettungsplan wird von dem Beauftragten (mandataire) erarbeitet und vorgeschlagen und von dem Gericht verabschiedet, bei berechtigten Gründen auch gegen den Widerstand der Gläubiger. Achtung: Allerdings kann das Gericht den vorgeschlagenen Rettungsplan auch verwerfen und ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnen.
Durch die neuen Maßnahmen sollen Unternehmer ermutigt werden, rechtzeitig vor einer Insolvenz gerichtliche Hilfe bei der Krisenbewältigung in Anspruch zu nehmen. Zeigt das Unternehmensmanagement, dass es nichts unversucht gelassen hat, um der Krise zu begegnen, kann dies auch seine Haftungsrisiken im Fall einer späteren Insolvenz begrenzen helfen.
Braucht Ihre französische Tochtergesellschaft schnelle Hilfe bei der Umstrukturierung ihrer Schulden? Dann sollten Sie diese Entwicklungen verfolgen und in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!
21.05.2021